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Institut für Sozialdienste (IfS) Vorarlberg Geschäftsführung An das ...

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<strong>Institut</strong> für <strong>Sozialdienste</strong> (<strong>IfS</strong>)<strong>Vorarlberg</strong>Geschäftsführung<strong>An</strong> <strong>das</strong>Amt der <strong>Vorarlberg</strong>er Landesregierungz.Hd. Dr. Bernadette MennelLandhausA-6901 BregenzPer E-Mail: land@vorarlberg.atRöthis, am 14.01.2013Gesetz über die Kinder- und JugendhilfeStellungnahme zum BegutachtungsentwurfSehr geehrte Frau Landesrätin Dr. Mennel,sehr geehrte Damen und Herren!Bezugnehmend auf <strong>das</strong> Schreiben vom 03.12.2012 wird seitens des <strong>Institut</strong>s für<strong>Sozialdienste</strong> zum vorliegenden Entwurf des Kinder- und Jugendhilfegesetzes wie folgtbezogen:S t e l l u n gAllgemeines:Die Ersetzung des altmodischen und in der Öffentlichkeit kaum transportierbaren Begriffes„Jugendwohlfahrt“ durch „Kinder- und Jugendhilfe“ wird ausdrücklich begrüßt.Ausdrücklich befürwortet werden die mit dem neuen <strong>Vorarlberg</strong>er Kinder- undJugendhilfegesetz intendierten Ziele und Grundsätze und die Umsetzung derProgrammatischen Leitlinien im Gesetzestext, inhaltlich insbesondere- die <strong>An</strong>bindung an die UN-Kinderrechtskonvention- die forcierte Beteiligung und Einbeziehung der Betroffenen, die Klarstellung,<strong>das</strong>s die Verantwortung für <strong>das</strong> Kindeswohl in erster Linie bei den Eltern bzw. mitder Pflege und Erziehung betrauten Person liegt und deren Berücksichtigung alsLeistungsempfänger- die intendierte Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen (u.a. Case-Management)- die Verstärkung des präventiven <strong>An</strong>satzes- <strong>das</strong> Ziel des Gesetzes, Kinder und Jugendliche vor allen Formen der Gewalt undanderen Kindeswohlgefährdungen zu schützen- die Installierung eines Vier-Augen-Prinzips bei der Gefährdungseinschätzung undim Falle der fachlichen Notwendigkeit bei der Entscheidung über die, im Einzelfall inBetracht kommenden Hilfe zur Erziehung oder deren Änderung- die Überprüfung des Hilfeplans (Monitoring) sowie<strong>Institut</strong> für <strong>Sozialdienste</strong> <strong>Vorarlberg</strong> gem. GmbHA-6832 Röthis, Interpark FOCUS 1, Tel. ++43 5523/52176, Fax: ++43 5523/52176-21, FN 123931 b, e-mail: ifs@ifs.atBankverb.: Hypo-Bank Bregenz, IBAN AT805800 0000 1025 5112, BIC HYPVAT2B,, UID-Nr. ATU 37166909, www.ifs.at


- die Bestimmungen über die Kostentragung und den Kostenersatz, insb. derUmstand, <strong>das</strong>s Einkünfte von Jugendlichen und jungen Erwachsenen (etwa:Lehrlingsentschädigungen) nicht zur Kostendeckung herangezogen werden.Gleichzeitig wird allerdings die Verankerung bestimmter Grundausrichtungen desbisherigen Gesetzes, insbesondere die subsidiäre Aufstellung der Jugendwohlfahrtvermisst. Die diesbezüglichen Bedenken vermögen auch die Erläuternden Bemerkungen,wonach § 2 Abs 6 weitgehend dem bisher in § 2 Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzenthaltenen Grundsatz der Subsidiarität entspreche 1 , nicht zu entkräften.§ 2 Abs 2 lit a neu (Ziele)Auch wenn <strong>das</strong>, mit § 2 Abs 2 lit a intendierte Ziel der Bildung eines allgemeinenBewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung in denErläuternden Bemerkungen konkretisiert wird, empfiehlt sich bereits im Gesetzestext einein diesem Sinne klarere Formulierung.§ 3 neu (Grundsätze)Die in § 3 neu festgeschriebenen Grundsätze werden ausdrücklich begrüßt. Die genanntenGrundsätze erfordern eine notwendige Konkretisierung in den einzelnenBestimmungen, die zum Teil bedauerlicherweise vermisst wird. Dies betrifft u.a. auch den,in § 2 Abs 2 neu beschriebenen <strong>An</strong>satz des Empowerments.Keine Einschränkung des Auftrages der Zusammenarbeit und VernetzungAber auch die „zweckmäßige“ Zusammenarbeit und Vernetzung, wie sie im § 3 Abs 5neu genannt wird, findet in den weiteren Bestimmungen keine weitere, inhaltlicheErwähnung.Gerade im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Hilfeplanung iSd § 18 neu würdesich eine Konkretisierung anbieten. Unter Berücksichtigung des Fachkonzepts„Sozialraumorientierung“ und den dortigen fünf Prinzipien:a) Wille / Interesse des Betroffenen,b) Vorrang der aktivierenden Arbeit vor betreuender Tätigkeit,c) Wesentliche Rolle der personalen und sozialräumlichen Ressourcen bei derGestaltung der Hilfe,d) Zielgruppen- und bereichsübergreifend angelegte Aktivitäten unde) Vernetzung und Integration der verschiedenen Dienste als Grundlage für einefunktionierende Einzelfallhilfesollte die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen nicht unter der Einschränkung„sofern zweckmäßig“ stehen. Vielmehr wäre es – in <strong>An</strong>lehnung an den ansonstenherangezogenen 4. Entwurf des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2012 –wünschenswert, <strong>das</strong>s die Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichenDienststellen als (bedingungslose) Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe normiert wird.1 Vgl. Erläuternde Bemerkungen, S. 18Seite 2


Klare Haltung in Bezug auf KooperationsverträgeEs sollte weiters von Seiten des Gesetzgebers in gegenständlichem Entwurf (undnicht nur in den Erläuternden Bemerkungen) klargestellt werden, <strong>das</strong>s dieZusammenarbeit (Vernetzung und Kooperation) zwischen den Einrichtungen durchKooperationsverträge konkretisiert werden sollen. Lediglich der Vollständigkeit halber seian dieser Stelle angeführt, <strong>das</strong>s die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung der KinderundJugendhilfe nicht nur in der AG „Programmatische Leitlinien“ als höchst wichtigerachtet, sondern de facto in allen Rückmeldungen der befragten Einrichtungen alswesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Kinder- und Jugendhilfe benannt wurde.Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, <strong>das</strong>s eine gesetzliche Klarstellung und Verpflichtungerforderlich ist, um in der Praxis entsprechenden Handlungsbedarf zu erzeugen. DieAusführungen in den Erläuternden Bemerkungen, welche zudem lediglich die „Möglichkeit“des Abschlusses von Kooperationsverträgen zur Konkretisierung der Zusammenarbeiterwähnen, sind jedenfalls nicht ausreichend.Beispielgebend für eine gesetzliche Verankerung der Kooperation könnte etwa diedeutsche Rechtslage sein, die Regelungen zum Gesetz zur Stärkung eines aktivenSchutzes von Kindern und Jugendlichen sowie Rahmenbedingungen für verbindlicheNetzwerkstrukturen vorsieht.Ausdrückliche Verankerung des SubsidiaritätsgrundsatzesIm bisherigen Landes- und Jugendwohlfahrtsgesetz wurde ausdrücklich normiert, <strong>das</strong>s dieRechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten zur Pflege und Erziehung ihrer KinderVorrang gegenüber den Maßnahmen nach diesem Gesetz haben und Eingriffe deröffentlichen Jugendwohlfahrt nur zulässig sind, wenn und insoweit dieErziehungsberechtigten <strong>das</strong> Wohl des Minderjährigen nicht gewährleisten (vgl. § 2 Abs 2Vlbg-JWG). Trotz der im Entwurf vorgesehenen und zu begrüßenden Ausgestaltung als(wenn auch nicht durchsetzbares) 2 Recht der Kinder und Jugendlichen auf Förderung ihrerEntwicklung und Erziehung sowie Schutz vor Gewalt und anderen Formen derGefährdung, empfiehlt sich die Verankerung des bewährtenSubsidiaritätsgrundsatzes.Dies ist insb. von Bedeutung, weil nach der bisherigen Gesetzeslage und in Entsprechungdes Gebotes der Subsidiarität „Tätigkeiten anderer Einrichtungen, von Gemeinschaftenund von Personen, die dem Ziel der öffentlichen Jugendwohlfahrt dienen, zu achten waren“(vgl. § 2 Abs 3 Vlbg-JWG). Eine entsprechende Berücksichtigung und v.a. Klarstellungfehlt bedauerlicherweise im gegenständlichen Entwurf, dessen Ergänzung vordiesem Hintergrund geboten ist. In diesem Sinne dürfen die Ausführungen in denProgrammatischen Leitlinien in Erinnerung gerufen werden, wonach man in<strong>Vorarlberg</strong> seit Jahrzehnten dem Grundprinzip folge, <strong>das</strong>s Aufgaben der Kinder- undJugendhilfe überall dort, wo dies im Interesse der Betroffenen wünschenswert und nachden Systemerfordernissen und den gesetzlichen Grundlagen möglich sei, von dafürqualifizierten privaten Trägern wahrgenommen würden. Die öffentliche Hand trete in<strong>Vorarlberg</strong> nicht als Dienstleister auf, sondern unterstütze und fördere private2 Vgl. Erläuternde Bemerkungen, S. 13Seite 3


Einrichtungen (Subsidiarität). … Das Kooperationsprinzip zwischen dem Land undden privaten Einrichtungen solle beibehalten werden (vgl. Programmatische Leitlinien,S. 24).Abschließend darf in diesem Zusammenhang auch folgender Widerspruch aufgezeigtwerden:Wie bisher wird in § 34 Abs 1 neu formuliert, <strong>das</strong>s Private Kinder- undJugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung bestimmter Leistungen im Sinne des 2.Abschnittes (bisher: zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichenJugendwohlfahrt, neu: Systemleistungen, <strong>An</strong>gebote zur Entwicklungsförderung undPrävention, insbesondere <strong>An</strong>gebote zur Erkennung und Vermeidung von Vernachlässigungund zur Gewaltprävention, Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andereBezugspersonen, insbesondere Dienste zur Information über förderliche Pflege undErziehung und Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen sowie Hilfen zurBewältigung von familiären Problemen und Krisen) beauftragt werden sollen.In § 33 Abs 3 neu ist hingegen nicht mehr von einem „sollen“ die Rede, sondern nur mehrdavon die Rede, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Land Pflegeeltern und private Kinder- undJugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungenbeauftragen können.§ 5 Abs 2 (Begriff der jungen Erwachsenen) iVm § 24 neu (Hilfe für jungeErwachsene)Im Entwurf wird die Möglichkeit eingeräumt, die bisher gewährte Hilfe mit Zustimmung derjungen Erwachsenen und soweit die Fortführung der Hilfe zur Erreichung der im Hilfeplandefinierten Ziele notwendig ist, weiter zu erbringen.Vor dem Hintergrund des 6. Berichts zur Lage der Jugend in Österreich, der vomBundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in Auftrag gegeben wurde, erscheintdie Definition des Jungen Erwachsenen vom 18. bis vor Vollendung des 21.Lebensjahres als nicht mehr zeitgemäß. Es entspricht dem Stand der Wissenschaft – in§ 35 Abs 1 neu wird die Verpflichtung der Landesregierung vorgesehen, die Leistungennach dem Stand der Wissenschaft zu erbringen – <strong>das</strong>s sich die Jugendphase starkverlängert hat und bis zum 25. Lebensjahr andauert. Diese verlängerte Jugendphase wirdals höchst sensible Entwicklungszeit gesehen, in der wichtige Weichen für <strong>das</strong>Erwachsenenleben gestellt werden. Nicht zuletzt aus diesem Grund wird im Berichtnachstehendes angeregt (vgl. S. 572):3. Unter Berücksichtigung des Phänomens der „Postadoleszenz, wonach die Übergängezwischen Jugend und Erwachsenen heute nicht nur einen längeren Zeitraumbeanspruchen, sondern auch an Komplexität zunehmen und die jungen Menschenzugleich die <strong>An</strong>forderungen der Jugendlichkeit und des Erwachsenseins bewältigenmüssen, soll erwogen werden:a) entweder die Leistungen der Jugendwohlfahrt (Hilfen der Erziehung;Pflegekinderwesen) grundsätzlich bis zum 21. Lebensjahr mit einerVerlängerungsmöglichkeit zu gewährenSeite 4


) oder eine besser funktionierende Transferschiene von der Jugendwohlfahrt hin zurErwachsenensozialarbeit aufzubauen4. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts und in <strong>An</strong>sehung der Tatsache, <strong>das</strong>sJugendwohlfahrts-Jugendliche idR schwierigere Lebenskonstellationen vorfinden alsüblich, sind <strong>An</strong>gebote zur Nachbetreuung – wie sie u.a. derzeit in SOS-Kinderdörfernangeboten werden – massiv auszubauen.5. Nicht die günstigste Jugendwohlfahrtsmaßnahme ist die beste, sondern die besteJugendwohlfahrtsmaßnahme ist die kostengünstigste.Leider nimmt der gegenständliche Entwurf diese gesellschaftliche Veränderung und denStand der Wissenschaft, den sie explizit als Maßgabe für die Leistungsgewährungverankert, selbst nicht ernst. <strong>An</strong>gesichts der verschärften Lage – u.a. durch die hoheJugendarbeitslosigkeit und der weiteren, eklatanten Benachteiligung von jungenErwachsenen im System der Kinder- und Jugendhilfe im Unterschied zu jenen, die aufEltern „greifen“ können 3 – ist eine gesetzliche Umsetzung der oben angeführtenEmpfehlungen namhafter Experten unumgänglich. Nicht zuletzt auch deshalb, weilErfolge, die in der kostenintensiven Betreuung erzielt wurden, durch einen zu frühenAbbruch der Unterstützungsleistungen aufs Spiel gesetzt werden, ist der Gesetzgeber hiergefordert.§ 7 neu (Monitoring und Forschung)Die im Entwurf vorgesehene Bedeutung von Monitoring und Forschung sowie dieVerpflichtung, jährlich eine Statistik über die Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe zuveröffentlichen, werden befürwortet.Um den Prozess fortzuführen und den beabsichtigten Zielen gerecht zu werden, dieLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach fachlich anerkannten Standards und unterfrühzeitiger Erkennung der Problemstellungen und Entwicklungsrisiken (vgl. § 3 Abs 1 neu)zu erbringen, empfiehlt es sich, gesetzlich vorzusehen, <strong>das</strong>s die Zahlen nicht „nur“jährlich erhoben, sondern ausgewertet, fachlich interpretiert (etwa durch <strong>das</strong> mit § 16neu geschaffene Kompetenzzentrum für Kinderschutzfragen) und die Ergebnisse auch inregelmäßigen Berichten veröffentlicht werden.§ 8 neu (Planung)Die Einrichtung eines Kinder- und Jugendhilferates, der die Landesregierung inPlanungsfragen beraten soll, wird begrüßt.Es wird allerdings darauf hingewiesen, <strong>das</strong>s die privaten Träger lediglich in denErläuterungen als „zweckmäßige“ Mitglieder gemäß § 8 Abs 4 lit d) neu genannt werden.Um der bisherigen und (hoffentlich) auch zukünftigen Rolle der privaten Träger im Bereichder Kinder- und Jugendhilfe gerecht zu werden, ist es erforderlich, Vertreter der privatenTräger ebenso als Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates gesetzlich zuverankern wie etwa die Kinder- und Jugendanwaltschaft.3 Gemäß § 1 Unterhaltsvorschussgesetz hat der Bund auf den gesetzlichen Unterhalt nurminderjährigen Kindern Vorschüsse zu gewährenSeite 5


§ 11 neu (<strong>An</strong>gebote zur Entwicklungsförderung und Prävention)Die explizite Aufnahme von <strong>An</strong>geboten zur Entwicklungsförderung und zur Prävention wirdsehr begrüßt.Es empfiehlt sich allerdings, die demonstrative Aufzählung in § 11 Abs 4 neu umspezielle Elternbildungsmaßnahmen für sozioökonomisch benachteiligte Gruppenzu ergänzen. Die Erfahrung in den letzten Jahren zeigt, <strong>das</strong>s sog. „Basics“ in Bezug aufHaushalt, Erziehung, Umgang mit Geld und sozialem Verhalten bei, dieser Gruppezugehörigen Eltern fehlen und diese Defizite wesentliche Ursache für zunehmendeKindeswohlgefährdungen sind.Hinzu kommt, <strong>das</strong>s Bildungsmaßnahmen geeignet sind, der Kinder- und Jugendhilfe eineAkzeptanz in der breiten Bevölkerung zu verschaffen, was anlassbezogenenInterventionen in der Familie in dieser Form nicht immer möglich ist.§ 16 neu (Dienste für andere Berufsgruppen und Einrichtungen)Die Einrichtung des Kompetenzzentrums für Kinderschutzfragen in <strong>Vorarlberg</strong>, dessengesetzliche Grundlage § 16 neu darstellt, wird ausdrücklich begrüßt.Bereits in der Vergangenheit haben die zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bzw.Einrichtungen der privaten Träger Dritte über <strong>An</strong>gelegenheiten des Kinderschutzesinformiert, beraten und unterstützt. Dieses <strong>An</strong>gebot an einer Stelle zu bündeln, um imgegebenen Fall an die geeignete Einrichtung zu vermitteln, erscheint durchaus sinnvoll.Allerdings darf in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den ErläuterndenBemerkungen verwiesen werden, wonach die Arbeitsgruppe „programmatische Leitlinien“folgende Aufgaben für <strong>das</strong> empfohlene Kompetenzzentrum für Kinderschutzfragenforderte:- Stärkung von Partizipation und Kooperation im Kinderschutzsystem- Qualitätsentwicklung und Forschung im Kinderschutz- Förderung der Qualifizierung im Kinderschutz- Förderung eines kompetenten Informationsmanagements und einer fundiertenÖffentlichkeitsarbeit im KinderschutzDie nunmehr im Entwurf vorgesehene Formulierung, die als fall- und anlassbezogeneBeratung und Unterstützung verstanden werden kann, wird diesen Aufgaben nicht gerechtund besteht aufgrund des derzeitigen Wortlauts die Gefahr, <strong>das</strong>s sich die bisherigen,bewährten <strong>An</strong>gebote zukünftig mit jenen des Kompetenzzentrums in einer Art und Weiseüberschneiden, die den Intentionen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe widersprechen.Um dieser Gefahr vorzubeugen sollten – anstelle der aktuellen Formulierung – die (obenangeführten) Aufgaben der Dienste für andere Berufsgruppen und Einrichtungen, wie auchin den Erläuternden Bemerkungen festgehalten, demonstrativ im Gesetzestext erwähntwerden, wobei diese Aufgaben – der Klarstellung halber – durch den Punkt „Vermittlung“an geeignete Einrichtungen zur Bearbeitung individueller Kinderschutzfragen ergänztwerden sollte.Seite 6


Die Ausgestaltung des Kompetenzzentrums als Drehscheibe und zentrale <strong>An</strong>laufstelle fürden Kinderschutz, im Wissen, welche Einrichtung im konkreten <strong>An</strong>lassfall bestens geeignetist, die weitere, anlassfallbezogene Beratung und Unterstützung zu übernehmen, erscheintsinnvoll, um den Kinderschutz tatsächlich effektiv umzusetzen.§ 17 neu (Gefährdungsabklärung)Ausdrücklich begrüßt wird in diesem Zusammenhang, <strong>das</strong>s zukünftig Kinder, Jugendlicheund Eltern bzw. andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen im Rahmen derGefährdungsabklärung zu beteiligen sind sowie die gesetzliche Verankerung des Vier-Augen-Prinzips.Notwendiges Festhalten von fachlichen Standards:Es wird – in <strong>An</strong>lehnung an den 4. Entwurf des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes2012 – vorgeschlagen, die Bestimmung des § 17 Abs 2 neu um den Passus „Diese istin strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards undBerücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen“ zuergänzen. Selbstverständlich kann und soll der Gesetzgeber die fachlichen Standardsnicht definieren und damit den Handlungsspielraum der Fachpersonen im Einzelfalleinengen (Entwicklungen könnten etwa bei einer gesetzlichen Definition nicht zeitnahberücksichtigt werden). Unabhängig davon ist es aber erforderlich, Vorgänge undAbläufe im Rahmen der Gefährdungsabklärung fachlich zu klären, um den Willen desGesetzgebers, größtmöglichen Schutz des Kindeswohles zu garantieren, konsequentumzusetzen. Die Notwendigkeit, entsprechende Standards zu formulieren (wann ist eineMeldung konkret und glaubwürdig, wann liegt ein konkreter Verdacht einer Gefährdung vor,welche Abstufungen von Dringlichkeit gibt es, Festlegung von Abläufen) ergibt sich aus derFormulierung des § 17 neu bislang nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Ergänzung imoben angeführten Sinn unumgänglich.Verpflichtende Mitwirkung bei der GefährdungsabklärungDie Formulierung in § 17 Abs 5 neu, wonach Mitteilungspflichtige verpflichtet sind, imRahmen der Gefährdungsabklärung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichenAuskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendliche zu erteilen sowie notwendigeDokumente vorzulegen, ist zu weitreichend.In den Erläuternden Bemerkungen wird in diesem Zusammenhang auf § 37Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 verwiesen, ohne jedoch genau zu konkretisieren, was„erforderliche Auskünfte“ oder notwendige Dokumente sind (etwa „nur“ die Tatsache einerKindesmisshandlung oder auch Informationen zum Familiensystem bzw. frühere Vorfälle?).Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird nicht nur erstmals eine Mitwirkungspflicht derMitteilungspflichtigen vorgesehen, sondern auch normiert – an geeigneter Stelle darfausführlicher darauf eingegangen werden – <strong>das</strong>s die mit Aufgaben der Kinder- undJugendhilfe betrauten Organe einschließlich der Pflegeeltern und der Organe derbeauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Verschwiegenheitverpflichtet sind, sofern die Auskunft nicht im überwiegenden Interesse derbetroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt, dieSeite 7


Verschwiegenheitspflicht aber jedenfalls nicht gegenüber der Landesregierungbesteht (ohne Interessensabwägung, vgl. § 38 Abs 1 und 2 neu).§ 17 Abs 5 iVm § 38 Abs 2 neu kann jedenfalls dergestalt ausgelegt werden, <strong>das</strong>szukünftig die Landesregierung durch ihre Fragestellung an den privaten Trägerdefiniert, was unter den erforderlichen Auskünften und der notwendigenDokumentation verstanden wird.Wenn sich auch die personelle Situation der Jugendwohlfahrtsträger zwischenzeitig –erfreulicherweise – gebessert hat, besteht dennoch die ernsthafte Gefahr, <strong>das</strong>s aufgrundfehlender Zeitressourcen und trotz der vorgesehenen Beteiligung der BetroffenenGefährdungsabklärungen vermehrt (auch) über dieses Instrument vorgenommenwerden, anstelle persönliche Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen zuführen bzw. sich ein Bild von der Situation vor Ort zu machen. Der Kontakt zum betroffenenKind soll in diesem Sinne nicht nur als mögliche Erkenntnisquelle formuliert sein, sondernist als Muss-Bestimmung vorzusehen.Im Vertrauen darauf, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> „System“ funktioniert und sämtliche Beteiligten sich derVerantwortung in Bezug auf die Mitteilungspflichten, allenfalls auch im Zusammenhang mitoder anlässlich einer entsprechenden Gefährdungsabklärung bewusst sind, wird eineAuskunftspflicht der Mitteilungspflichtigen im Wissen, <strong>das</strong>s der Schutz desVertrauensverhältnisses Grundlage für eine insb. präventive Hilfeleistung ist,abgelehnt.Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angeführt, <strong>das</strong>s der Gesetzgebermit dem Entwurf auf präventive Unterstützung setzt und selbst definiert, <strong>das</strong>s dieCharakteristik der Dienste darin liegt, <strong>das</strong>s sie nach eigenem Ermessen der Betroffenen in<strong>An</strong>spruch genommen werden können und es keine Zuweisung durch fachliche Stellen,schon gar nicht eine Vereinbarung mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger braucht (vgl.Erläuternde Bemerkungen S. 27). Für die soziale Arbeit bzw. Therapie ist <strong>das</strong> Vertrauen,<strong>das</strong> der die Beratung suchende Klient demjenigen entgegen bringt, dem er sich anvertraut,von zentraler Bedeutung und Grundlage unserer Arbeit. In vielen Fällen wenden sichpsychisch belastete, hilfsbedürftige oder in einem Konflikt stehende Personen nurunter der Voraussetzung an eine Beratungs- oder Betreuungsstelle, <strong>das</strong>s ihre<strong>An</strong>gaben diskret behandelt werden. Klienten sollen nicht in die Zwangslage versetztwerden, Hilfe und Rat deshalb nicht in <strong>An</strong>spruch nehmen zu können, weil ansonsten dieGefahr bestünde, <strong>das</strong>s ein ihnen bedeutsames Geheimnis verraten würde. 4Die fachliche Beurteilung (und auch Verantwortung), wann Informationen an dieLandesregierung weitergegeben werden müssen oder auch im Rahmen derMitteilungsberechtigung sollen, muss aus diesen Gründen weiterhin in derVerantwortung der betreffenden Fachleute bleiben. Nur so wird die Beibehaltung desbislang erfolgreichen, abgestuften Hilfesystems ermöglicht, welches erforderlich ist, umbereits frühzeitig und angemessen auf Kindeswohlgefährdungen reagieren zu können. DieErfahrung zeigt weiters, <strong>das</strong>s der Großteil der hilfesuchenden Klienten ohnedies einemAustausch mit der Jugendwohlfahrt zustimmt und zu einer Kooperation motiviert werden4 Vgl. Jesionek, <strong>An</strong>zeige- und Aussageverhalten bei Kindesmißbrauch. In Fuchs/Brandstetter (Hg.):Festschrift für Winfried Platzgummer: zum 65. Geburtstag am 16. Oktober 1995 (369 ff), 371 - 372Seite 8


kann. Bereits die Möglichkeit, darüber entscheiden zu können, bestärkt Klienten, einenverantwortungsbewussten und selbstbestimmten, in aller Regel förderlichen Weg zuwählen.Fehlende Wiederholung der MitteilungspflichtenIn den Erläuternden Bemerkungen wird ausgeführt, <strong>das</strong>s im gegenständlichen Entwurf aufdie Wiederholung der in § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 normierten Mitteilungspflichtverzichtet wird, da es sich bei diesen Bestimmung ohnedies um unmittelbaranzuwendendes Bundesrecht handle.Die Transparenz, Verständlichkeit und Einheitlichkeit erfordert es allerdings, ebendiese Bestimmung auch in der landesgesetzlichen Ausgestaltung des Kinder- undJugendhilfegesetzes zu wiederholen. Der Rechtsanwender differenziert in aller Regelnicht zwischen Landes- und Bundesrecht und ist insofern eine Klarstellung hilfreich und imSinne der Verständlichkeit und leichteren Handhabung der Bestimmungen des neuenKinder- und Jugendhilfegesetzes geboten.<strong>An</strong> dieser Stelle darf festgehalten werden, <strong>das</strong>s die bisherige Formulierung des § 37Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 ausdrücklich befürwortet wird, bietet sie doch hinreichendeMöglichkeiten und im Ernstfall die Verpflichtung, Kindeswohlgefährdungen auch gegen denWillen der Betroffenen mitzuteilen.§ 18 neu (Hilfeplanung)Die Ausgestaltung der Hilfeplanung wird ausdrücklich begrüßt, jedoch angeregt, <strong>das</strong>s diein § 3 Abs 3 und Abs 5 neu normierten Grundsätze der Einbindung des sozialenNahraums und der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen bei der Hilfeplanung in derBestimmung selbst nochmals ausdrücklich verankert werden.Die in den Erläuternden Bemerkungen erwähnte „sinnvolle Einbindung eines Vertreters derin Frage kommenden privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung“ erscheint in diesemKontext zu defensiv (vgl. Erläuternde Bemerkungen S. 33).§ 37 neu (Dokumentation) und § 39 neu (Auskunftsrechte)Das neu formulierte Auskunftsrecht erfordert eine nach fachlichen Standardsausgerichtete Dokumentation. Diese Standards sind zu normieren, um weitestgehendeEinheitlichkeit wie auch Vergleichbarkeit gewährleisten zu können.Fehlende Bestimmungen zur Durchsetzung des AuskunftsrechtsDas Auskunftsrecht beinhaltet die Möglichkeit, transparent in Vorgänge der Kinder- undJugendhilfe und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Einsicht zunehmen, was positiv gewertet wird. Letzteres nicht zuletzt auch deshalb, weil aufgrund derVerpflichtung zur Dokumentation in Zusammenschau mit dem Auskunftsrecht dieMöglichkeit eröffnet wird, Vorgänge nachträglich zu analysieren und bei Versäumnissenentsprechend handeln zu können (auch im Sinne einer Prävention). In diesemSeite 9


Zusammenhang ist es aber unumgänglich, die Bestimmung hinsichtlich derRechtsdurchsetzung (insb. weil <strong>das</strong> Auskunftsrecht im Rahmen einerInteressensabwägung beschränkt werden kann) zu konkretisieren sowie Sanktionenfür die Verletzung der Dokumentationspflicht vorzusehen.Es wird nicht verkannt, <strong>das</strong>s es sich bei der Formulierung „Einsicht in die Dokumentation istden Betroffenen im Rahmen der Auskunftsrechte zu gewähren“ eigentlich um eineBeschränkung des sonstigen, auch im AVG normierten Akteneinsichtsrechts handelt.Die Erfahrung lehrt, <strong>das</strong>s in der Dokumentation vielfach aber auchEntscheidungsgrundlagen und –Prozesse verschriftlicht werden, die als solche nicht derAkteneinsicht unterliegen (sollen) und – orientiert am System des Akteneinsichtsrechts –streng genommen keinen Platz haben. Im Sinne der Einheitlichkeit und Vollständigkeitempfiehlt es sich, eine ausführliche Dokumentation einschließlich persönlicher Eindrückeführen zu können, ohne <strong>An</strong>gst zu haben, diese im Detail offen legen zu müssen. Diesbietet den Vorteil, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> vollumfängliche Auskunftsrecht (hinsichtlich der im Sinne der„Standards“ noch zu konkretisierenden Inhalte) unabhängig von einem allfälligenMitarbeiterwechsel gewährleistet werden kann.§ 38 neu (Verschwiegenheitspflicht)Die vorgesehene Formulierung wird aus nachstehenden Gründen abgelehnt:Berichtspflicht bereits aufgrund des AuftragesBereits aufgrund des Auftrages sind private Kinder- und Jugendhilfeträgergegenüber ihrem Auftraggeber im Rahmen ihres Auftrages berichtspflichtig. Indiesem Rahmen stellt sich sohin die Frage nach der Verschwiegenheitspflicht vonVornherein nicht, da ein Informationsaustausch für die Erfüllung des Auftrages unerlässlichund bereits von Beginn an als Bedingung für den Auftrag formuliert ist.Abgelehnte Lockerung der Verschwiegenheitspflicht in wesentlichen PunktenDie bisher in Geltung befindliche Bestimmung des § 9 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 siehtvor, <strong>das</strong>s die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen zur Verschwiegenheit über alleihnen ausschließlich in dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind,soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.Der Entwurf lockert nunmehr diese strenge Verschwiegenheitspflicht, in dem er einerseitsdie Formulierung des § 20 Abs 3 B-VG übernimmt und damit vorgibt, <strong>das</strong>s dieVerpflichtung zur Verschwiegenheit nur solange gilt, als die Auskunft nicht imüberwiegenden Interesse der betroffenen Kinder, Jugendhilfe oder jungen Erwachsenen(und nicht des Geheimnisträgers!) liegt und andererseits den Kreis der dieser gelockertenVerschwiegenheitspflicht unterliegenden Personen drastisch erweitert. Des Weiteren wirdim Entwurf klargestellt, <strong>das</strong>s die Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber derLandesregierung gilt.Diese, im Entwurf vorgesehene Bestimmung bedeutet einen massiven Eingriff in <strong>das</strong>bisherige, wohlbewährte und abgestufte System von Unterstützungsleistungen.Seite 10


Sie untergräbt auch die Intentionen des Gesetzgebers, präventiveUnterstützungsleistungen anzubieten, welche von den Betroffenen nach eigenemErmessen und ohne (!) Zuweisung durch fachliche Stellen in <strong>An</strong>spruch genommenwerden sollen. Das Vertrauensverhältnis kann mangels Verschwiegenheitspflichtgegenüber der Landesregierung – unabhängig von der fachlichen Bewertung, <strong>das</strong>s dieEinbindung der Landesregierung im Sinne einer Abwendung der Kindeswohlgefährdunggerade noch nicht notwendig ist und damit Entscheidung für den Schutz desVertrauensverhältnisses – nicht geschützt werden. Dadurch besteht aber die konkreteGefahr, <strong>das</strong>s sich Klienten aufgrund der aufgehobenen Schweigepflicht gar nichterst im Stande sehen, Hilfe zu suchen, ihre Probleme offen zu legen undUnterstützung zu beanspruchen.Es darf im Übrigen nicht außer Acht gelassen werden, <strong>das</strong>s auch der Gesetzgeberzwischen der Amtsverschwiegenheit und der Verschwiegenheit der ansonsten allgemeinder Amtsverschwiegenheit unterliegenden, in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personendifferenziert.Bestes Beispiel ist – abgesehen von der bisher geltenden Bestimmung des § 9Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 – wohl die Bestimmung des § 157 Abs 1 Z 3 StPO, welcheein Aussageverweigerungsrecht für Mitarbeiter anerkannter Einrichtungen zurpsychosozialen Beratung und Betreuung über <strong>das</strong>, was ihnen in dieser Eigenschaftbekannt geworden ist, im Strafverfahren normiert. Von demselbenAussageverweigerungsrecht werden nach einhelliger Rspr auch Mitarbeiter der KinderundJugendhilfe erfasst 5 , obwohl diese bereits als Beamte iSd § 155 Abs 1 Z 2 StPO undunter den „Vernehmungsverboten“ Berücksichtigung finden. Dieser Umstand lässt sich nurdahingehend verstehen, <strong>das</strong>s der Gesetzgeber Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfebewusst aus dem System der Amtsverschwiegenheit nehmen und ihnen weiterreichendeMöglichkeiten zum Schutz der Vertrauensbeziehung einräumen wollte.§ 47 Abs 1 lit i) neu (Strafbestimmungen)Auch wenn grundsätzlich begrüßt wird, <strong>das</strong>s die Verletzung der Verschwiegenheitspflichtunter Sanktion gestellt wird (selbiges verdeutlicht nochmals deren Bedeutung), seidennoch darauf verwiesen, <strong>das</strong>s der vorliegende Entwurf Interpretationsspielraumdahingehend lässt, auch die nicht korrekte Auslegung der Verschwiegenheitspflicht (etwa:verfehlte Interessensabwägung zugunsten der Verschwiegenheitspflicht) werdesanktioniert.In den Erläuternden Bemerkungen heißt es hiezu, <strong>das</strong>s die Strafbestimmungen demderzeit geltenden § 37 Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz entsprechen würden (vgl.Erläuternde Bemerkungen S. 65). Die inhaltliche Änderung der Verschwiegenheitspflicht imEntwurf erfordert aber in gegebenem Fall auch eine <strong>An</strong>passung der Strafbestimmung, davon Seiten des Gesetzgebers bislang nur der Bruch der Verschwiegenheitspflicht unterSanktion gestellt wurde.5 Vgl. Fabrizy, StPO-Kommentar, 11. Auflage, Rz 14Seite 11


Mit dem höflichen Ersuchen, den Entwurf des Kinder- und Jugendhilfegesetzes imaufgezeigten Sinne nochmals zu überdenken verbleibe ich im Namen des <strong>Institut</strong>s für<strong>Sozialdienste</strong>mit freundlichen GrüßenDr. Sandra WehingerSeite 12

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