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information - Österreichs Bundesheer

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MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 1März 1/2007Information fürAngehörige derEinsatzorganisationdes <strong>Bundesheer</strong>esMILIZinfoDIE NEUENEXPERTENSTÄBE10WISSENS-MANAGEMENT14DIE BESOLDUNG IMAUSLANDSEINSATZ21www.bundesheer.atBundesministeriumfür LandesverteidigungAusbildungsabteilung A


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 2einsatzÜberwachungder StaatsgrenzeDer Assistenzeinsatz zur Grenzraumüberwachung(AssE/GRÜ) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Wehrgesetz 2001wird auch im Jahr 2007 fortgesetzt.Freiwillige gesuchtFür alle Einsatzturnusse werden Freiwilligegesucht, die im Rahmen einer freiwilligenWaffenübung am Einsatz teilnehmen.Grundsätze* „Milizsoldaten“ werden in einer Verwendungeingesetzt, die ihrer Einsatzfunktionoder dem erreichten Ausbildungsstand adäquatist. Die tatsächliche Verwendung imAssE/GRÜ wird vor Einberufung im Einvernehmenmit dem Betroffenen festgelegt.* Für die Teilnahme am AssE/GRÜ ist einevorbereitende Ausbildung in der Dauer vonmaximal zwei Wochen erforderlich. DieEinsatzdauer beträgt zirka sieben bis achtWochen. Eine kürzere Einsatzdauer ist nurin Ausnahmefällen möglich. Bei entsprechendempersonellen Bedarf - freiwilligeMeldung der betreffenden Person undZustimmung des für die Gestellung vonAssistenzeinsatzkräften für den jeweiligenTurnus beauftragten Kommandos vorausgesetzt- ist eine Verlängerung der fWÜ zurTeilnahme am AssE/GRÜ für einen weiterenunmittelbar folgenden Turnus zulässig.IMPRESSUMMedieninhaber: Republik ÖsterreichHerausgeber: Bundesministerium für LandesverteidigungRedaktion: Oberst Gerhard Bruno und Aldo Primus,1090 Wien, Rossauer Lände 1,Telefon 01/5200-24 726 DWGrundlegende Richtung:Die „Miliz Info“ ist eine Zeitschrift zur Aus-,Fort- und Weiterbildung derWehrpflichtigen und der Frauen in derEinsatzorganisation des <strong>Bundesheer</strong>es.Mit Namen gekennzeichnete Beiträgegeben die Meinung des Verfassers, nichtaber unbedingt die Meinung desBundesministeriums für Landesverteidigungbzw. der Redaktion wieder.Fotos: Heeresbild- und Filmstelle (HBF)Satz: Vehling Verlag GmbH, 8010 GrazDruck: Ferdinand BERGER & Söhne3580 Horn, Wiener Straße 21–23Erscheint vierteljährlich,Auflagenhöhe: 60.000 ExemplareiKOMInformation und Meldung* Wehrpflichtige des Milizstandes bekommengenaue Informationen bezüglich Bedarf undVerwendung sowie über den genauen Zeitraumfür die vorbereitende Ausbildung undden tatsächlichen AssE/GRÜ beim jeweiligenEinsatzverband.* Die Meldung zur Leistung einer freiwilligenWaffenübung (Erlass BMLV vom 10 03 98,GZ 21.300/2-2.8/98, VBl. I, Nr. 44/1998 inder Fassung des VBl. I, Nr. 144/2002 inVerbindung mit Erlass BMLV vom 29 0506, GZ S91273/95-PersB/2006) ist beimmobverantwortlichen Kommando einzubringen.* Auskünfte über den AssE/GRÜ erteilt auchdie zuständige Ergänzungsabteilung desMilitärkommandos.BezügeDie genauen Bezüge, die während einesAssE/GRÜ zustehen, können Sie dem Beitragüber die neuen Bezüge ab 1. Jänner 2007 indieser Ausgabe der „Miliz Info“ entnehmen.Zeitraum und vorgeseheneEinsatztruppenTurnus 17220. März bis 3. Mai 2007Verbände:StbB 7, JgB 25, JgB 18, PzB 14, JgB 12,JgB 15, VR 1Turnus 1731. Mai bis 21. Juni 2007Verbände:PzGrenB 35, PiB 3, HFMR (FüUB 2), FMB 1(FüUB 1), AufklB 2, PiB 2, Gd, JgR W, PiB 1,ABCAbwKp/StbB 7, ABCAbwKp/ABCAbwS,FlAR 1, FlFMB (FüUKp)Turnus 17419. Juni bis 2. August 2007Verbände:PiB 3, PzGrenB 13, JgB 24, PiB 2, AufklB 1,FlAR 3 (FlAB 3), Gd, HFMR (FüUB 2)Turnus 17531. Juli bis 20. September 2007Verbände:StbB 6, ABCAbwKp/StbB 6, JgB 23, JgB 26,BauPiZg/MilKdo T, PiB 1, PzStbB 4, ABC-AbwKp/PzStbB 4, FMB 1 (FüUB 1), HFMR(FüUB 2), FlFMB (FüUKp), VR 1Turnus 17618. September bis 8. November 2007Verbände:JgB 17, AR 1, PzStbB 3, PzB 33, AufklB 3,JgB 19, AufstStb/HTS, FMB 1 (FüUB 1)Turnus 1776. November bis 20. Dezember 2007Verbände:PzGrenB 9, PzAB 3, PiB 3, ABCAbwKp/PzStbB 3, PiB 2, PiB 1, HFMR (FüUB 2), Gd,FlAR 2 (FlAB 2)Turnus 17818. Dezember 2007 bis 7. Februar 2008(vorbehaltlich der Verlängerung desAssE/ GRÜ)Verbände:PzB 14, JgB 12, PzGrenB 35, PiB 3, FMB 1(FüUB 1), PiB 2, VR 1Anrechnung für dieBeförderung* Ein AssE/GRÜ ist als Ausbildungsvoraussetzungfür die Beförderung zum nächsthöheren Dienstgrad einer Beorderten-Waffenübung(BWÜ) gleichgestellt.* Diese Anrechnung hat jedoch keine Auswirkungauf die Teilnahmeverpflichtung anden Beorderten-Waffenübungen Ihres Einsatzverbandesgemäß den Durchführungsbestimmungenfür Waffenübungen(DBWÜ 2004).Obstlt Harald Hasenmayer, EFü2MILIZ info 1/2007


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 3<strong>information</strong>Milizbeauftragterdes Bundesministers für Landesverteidigung.Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 wurde zurWahrung und Förderung der Interessen der Wehrpflichtigendes Milizstandes und der Frauen, die auf einem Arbeitsplatzin der Einsatzorganisation des <strong>Bundesheer</strong>es eingeteiltsind, die Funktion des Milizbeauftragten geschaffen.FunktionDer Bundesminister für Landesverteidigunghat GenLt Mag. Edmund Entacher mit Wirksamkeitvom 1. September 2006 auf dieDauer von fünf Jahren zum Milizbeauftragtenbestellt.Der Milizbeauftragte ist mit seiner Büroorganisationorganisatorisch in den Generalstabintegriert und hat insbesondere die Aufgabe,an Planungsvorhaben betreffend die Angelegenheitendes Milizsystems mitzuwirken undden Bundesminister für Landesverteidigungin diesen Angelegenheiten zu beraten. Andererseitshat er den direkten Dialog zu denWehrpflichtigen sicherzustellen und sich derLösung allfällig auftretender Probleme anzunehmen.Aufgaben* Beratung des Bundesministers für Landesverteidigungund des Chefs des Generalstabesin allen Angelegenheiten der Milizkomponentedes <strong>Bundesheer</strong>es;* Wahrnehmung der Interessen der in derEinsatzorganisation des <strong>Bundesheer</strong>es beordertenWehrpflichtigen und Frauen in Milizverwendungim Rahmen der gesamtheitlichenAufgabenerfüllung;* Mitwirkung bei der- Gestaltung der Aus-, Fort- und Weiterbildungder Wehrpflichtigen und der Frauen,die Ausbildungsdienst geleistet haben,in den selbständig strukturiertenMiliztruppen und -einrichtungen, in denMilizanteilen der Präsenzorganisationund in den Expertenstäben einschließlichÜbungen und Einsatzvorbereitung,- Koordinierung der Maßnahmen zur Fähigkeitsentwicklung,zum Kapazitätsaufbauund -erhalt der Milizkomponentedes <strong>Bundesheer</strong>es,- Zusammenarbeit mit den Ergänzungsbehördenin Milizangelegenheiten,- Aufbringung von Wehrpflichtigen desMilizstandes für die Einsätze des<strong>Bundesheer</strong>es,GenLt Mag. Edmund Entacher- Wahrnehmung der Öffentlichkeitsarbeitund internen Kommunikation zu denKameraden des Milizstandes,- Behandlung legistischer Fragen im Zusammenhangmit dem Milizsystem;* Förderung aller Maßnahmen zur Erhöhungder Freiwilligkeit einschließlich der Einbindungdes zivilen Arbeitsmarktes und inPartnerschaftsbelangen der selbständigstrukturierten Milizkräfte;* Unterstützung und Förderung der Rolleselbständig strukturierter Miliztruppen alsPatenverbände für Einsätze im Rahmen derinternationalen Krisenreaktion.BüroDas Büro des Milizbeauftragten im Generalstabdes <strong>Bundesheer</strong>es wird künftig aus einemBüroleiter und zwei Sachbearbeitern bestehen.AnschriftBundesministerium fürLandesverteidigungBüro des MilizbeauftragtenRossauer Lände 11090 WienFax: 0043/1/5200- 17017 DWIFMIN: 1210010E-Mail: gstb.miliz@bmlv.gv.atDie RedaktionMILIZ info 1/20073


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 4ausbildungDienstvorschriftenDVBH (zE)„Schutz, Aufgaben undTechniken“VersNr. 7610-10126-1006Das im Jahr 2002 herausgegebene MBlBH„Schutz, Aufgaben und Techniken“ wurde aufGrund der Erfahrungsberichte überarbeitet undmit dem neuen Abschnitt „Ordnungseinsatz“ ergänzt.Die Neuauflage als DVBH (zur Erprobung) decktdie Erfordernisse ab, die sich für alle Truppen sowohlim Inland im Rahmen des Schutzes als auchim Ausland bei Friedensunterstützenden Einsätzenergeben.Die enthaltenen Grundsätze, Techniken und Befugnissesind daher für alle Einsätze im In- undAusland bindend, sofern nicht im konkreten Einsatzbefehlanderes angeordnet wird. Die Beherrschungder beschriebenen Techniken ist Voraussetzung,um sowohl abhaltend als auch deeskalierendwirken zu können.Bedarfsträger sind insbesondere die Zugskommandantenund deren Stellvertreter aller Waffengattungenund darüber hinaus die Gruppenkommandantender Kampf- und Kampfunterstützungstruppesowie der Aufklärungs-, OrdnungsundFliegerabwehrtruppe.Die Neuauflage ersetzt das gleichnamige MBlBHmit der VersNr. 7610-01019-0902.DVBH„Anzugsordnung“VersNr. 7610-10110-0506Die Neuauflage der DVBH regelt* die allgemeinen Tragebestimmungen,* die Anzugsarten,* den Bereich der Dienstgrad- undRangabzeichen,* die Trageweise von sonstigen Kennzeichnungenund Abzeichen sowie* die Bestimmungen über Orden undEhrenzeichen.Die festgelegten Normen gelten für alle Soldatenim Präsenzstand, Wehrpflichtigen des MilizundReservestandes sowie für alle Personen, denendie Berechtigung zum Tragen der Uniformerteilt wurde, sowohl im In- als auch im Ausland.Die DVBH „Anzugsordnung“ stellt die grundsätzlicheRegelung dar, innerhalb der der Kommandantaus Gründen der Zweckmäßigkeit undje nach Lage die geeignete Anzugsart anordnetund die den einzelnen Soldaten in die Lage versetzt,anlassbezogen die richtige Anzugsart zuwählen.Die Neuauflage ersetzt die gleichnamige DVBHmit der VersNr. 7610-10110-0082.DVBH (zE)„Der Erkundungsdienstder Artillerie“VersNr. 7610-10125-0906Die neue DVBH (zE) enthält die Grundlagen undGrundsätze für die Ausbildung der ErkundungsundVorkommanden sowie der ErkundungsundVermessungsgruppen der Artillerie sowiefür deren Führung im Einsatz, bezogen auf dieerkundungsdienstlichen Belange.Eingangs werden die Gliederung und Ausrüstungsowie die Aufgaben des artilleristischenErkundungsdienstes beschrieben. Insbesonderewird auf die Durchführung der Erkundung imZusammenhang mit Marsch und Verfügungsraumsowie die Elemente inner- und außerhalbdes Feuerstellungsraumes in artillerietechnischerHinsicht eingegangen. Im Beilagenteil sind verschiedeneBefehlsschemata und die Vordruckeabgebildet.An Vordrucken stehen für die Anwendung undUmsetzung der Inhalte die neuen Intranet-Formulare* „1. Erkundungsmeldung“ und* „Erkundungsmeldung Deko-Platz“zur Verfügung.Bedarfsträger ist insbesondere das ErkundungsundVermessungspersonal in der Panzerhaubitzbatterie.DVBH„Die 155 mm PanzerhaubitzeM109A5Ö“VersNr. 7610-12032-0906Die Neuauflage der DVBH enthält dieBeschreibung* des Turmes,* der 155 mm Haubitze,* der Turmeinrichtungen,* des Fahrgestells undtechnische Angaben.Bedarfsträger sind insbesondere die Geschützführerund im vorgesehenen Umfang die Geschützbedienung.Die Neuauflage ersetzt das gleichnamige MBlBHmit der VersNr. 7610-12032-0402.Neu!Neu!DVBH„Die Geschützbedienungder 155 mm PanzerhaubitzeM109A5ÖVersNr. 7610-12033-0906Die Neuauflage der DVBH enthält die Grundsätzefür die Ausbildung der Geschützbedienungund für deren Führung im Einsatz.Eingangs werden die Aufbau- und Ablauforganisationsowie die allgemeinen Aufgaben im Einsatzund die verschiedenen Verfahren zur Sicherstellungdes Gefechtes beschrieben. Im Besonderenwird auf den Dienst im Feuerstellungsraumeingegangen. Abschließend werdendie Versorgung sowie die Maßnahmen zur Materialerhaltungund die Sicherheitsbestimmungenfür den Betrieb der Panzerhaubitze behandelt.Im Beilagenteil sind unter anderem Befehlsschemataund Beladepläne enthalten.Bedarfsträger sind insbesondere die Geschützführerund im vorgesehenen Umfang die Geschützbedienung.Die Neuauflage ersetzt das gleichnamige MBlBHmit der VersNr. 7610-12033-0402.IntranetIm Intranet des <strong>Bundesheer</strong>es stehen unter denLink „Vorschriften-Online“* alle angeführten DVBH zusätzlich zurgedruckten Ausgabe sowie* die neuen Formulare für den Erkundungsdienstder Artillerie über den Link „Service/Formulare“zum Download zur Verfügung:ADir Obstlt Hans Bundschuh,StruktProgPl/Vor4MILIZ info 1/2007


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 6<strong>information</strong>BargeldloseAbrechnungim Präsenz- und Ausbildungsdienst.Anlässlich der Beschlussfassung des Heeresgebührengesetzes2001, BGBl. I Nr. 31, wurde im Interesseder betroffenen Wehrpflichtigen, die Präsenz-oder Ausbildungsdienst leisten, die Möglichkeitausdrücklich vorgesehen, sämtliche nach demgenannten Bundesgesetz auszuzahlenden Beträgeauf ein inländisches Konto zu überweisen.Der auszahlenden militärischen Dienststelle wurdedabei jedoch keine grundsätzliche Verpflichtungzu einer derartigen Überweisung auferlegt.Es sollte vielmehr von den konkreten Umständendes Einzelfalles abhängig gemacht werden, obeine bare oder unbare Auszahlung als die jeweilsraschere und effizientere Methode anzusehen ist.ÄnderungenAuf Grund des Deregulierungsgesetzes 2006wurde nun eine massive Änderung des Heeresgebührengesetzes2001 hinsichtlich der Auszahlungsmodalitätennormiert, welche mit 1. Jänner2007 in Kraft tritt.Im Hinblick auf die Tatsache, dass der bargeldloseZahlungsverkehr in allen Bereichen des täglichenLebens zunehmend Eingang gefunden hat, wurdeaus verwaltungsökonomischen Überlegungennunmehr der absolute Vorrang der unbaren Auszahlungsämtlicher nach dem Heeresgebührengesetz2001 in Frage kommender Geldleistungenausdrücklich gesetzlich klargestellt.Damit ist insbesondere auch die unbare Besoldungvon Grundwehrdienst leistenden Soldatensichergestellt. Sollte im Einzelfall eine entsprechendeKontoangabe nicht erfolgen können –was im Hinblick auf die hohe Verbreitung des unbarenZahlungsverkehrs wohl nur in wenigen Fällenzum Tragen kommen wird – wird ersatzweiseeine entsprechende Kontoführung durch denBundesminister für Landesverteidigung zur Verfügunggestellt.Wenn der Bundesminister für Landesverteidigungersatzweise eine entsprechende Kontoführungzur Verfügung stellt, werden die Kosten der Kontoführungauch durch diesen getragen. Eine bareAuszahlung soll in Hinkunft nur in vereinzelt auftretendenSonderfällen erfolgen.In Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben wirdim Zuge der Verwaltungsvereinfachung die Abrechnungund Auszahlung der Ansprüche ab Februar2007 auf bargeldlosem Wege erfolgen. DasHeeresgebührengesetz 2001 ist auf Soldaten, diePräsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, anzuwenden.Präsenzdienst ist zu leisten als Grundwehrdienst,freiwillige Waffenübungen oderFunktionsdienste, Wehrdienst als Zeitsoldat, Einsatzpräsenzdienst,außerordentliche Übungen,Aufschubpräsenzdienst sowie als Auslandseinsatzpräsenzdienst.Personen im Auslandseinsatzpräsenzdienst werdenbereits jetzt im Wege der Bundesbesoldung -also bargeldlos - abgerechnet. Dieses Verfahrenbleibt, so wie das Verfahren zur Besoldung derBediensteten des Ressorts, unberührt. Die Besoldungder Zeitsoldaten und Personen im Ausbildungsdienstwird in die neue Applikation übergeleitet.Personal<strong>information</strong>ssystemDie bereits in Betrieb befindliche Applikation „Personal<strong>information</strong>ssystem- Neue Technologie“(PS-NT) stellt das zentrale Element der Abrechnungdar. Die für die Abrechnung erforderlichenDaten sind durch die jeweils zuständigen Bearbeiterzeitgerecht und mit großer Sorgfalt in PS-NTzu buchen.Auf Grund der entsprechenden Buchungen ist PS-NT in der Lage, die Ansprüche gemäß Heeresgebührengesetz2001 zu berechnen und in einem sogenannten Lohnkonto darzustellen. RückwirkendeAnsprüche werden täglich berechnet, sodasseventuelle Nachzahlungen oder Übergenüsse sofortBerücksichtigung finden.Dieses Lohnkonto ist durch die oben genanntenbuchenden Organe jederzeit einsehbar, so dassden anspruchsberechtigten Wehrpflichtigen jederzeitAuskunft über den Stand der Ansprüche sowiederen Auszahlung gegeben werden kann.Auf Wunsch des Anspruchsberechtigten kann einBezugszettel ausgedruckt werden, der alle Ansprücheinklusive aller Abzüge enthält. Zur Vorlagean Dritte kann eine Bezugsbestätigung angefordertwerden.Inländisches KontoPersonen, die Präsenzdienst als Zeitsoldat oderAusbildungsdienst leisten, sowie Personen imAuslandseinsatzpräsenzdienst sind gesetzlich verpflichtet,ein inländisches Konto bekannt zu geben,auf welches die Ansprüche überwiesen werdenkönnen.Personen in den anderen Präsenzdienstarten werdenzukünftig mittels Bankdatenblatt aufgefordert,ein Konto bekannt zu geben, auf welches dieAnsprüche überwiesen werden können.Der Wehrpflichtige wird ersucht, das ausgefüllteBankdatenblatt so rasch als möglich an das Heerespersonalamtzu senden, wo die Daten verbuchtwerden. Kommt er dieser Aufforderungnicht nach und gibt er auch beim Dienstantrittkeine Kontodaten bekannt, so wird ihm eine„Prepaid Card“ausgehändigt, mit der er die überwiesenen Ansprüchean Bankomaten beheben kann.Bis zu vier Behebungen pro Monat sind kostenlos,darüber hinaus sind die von der Europay Austriavorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.Mit der Prepaid Card können nur auf die Kartegutgeschriebene Beträge behoben werden, weitereTransaktionen können nicht durchgeführt werden.Eine Überziehung der Karte ist nicht möglich.Der Auszahlungszeitpunkt ist grundsätzlich der15. des Monats oder der letzte Tag des Präsenzdienstes.Bei Bedarf ist es aber auch möglich,außerhalb der genannten Termine Auszahlungendurchzuführen.Mag. Christoph Ulrich, BMLV6MILIZ info 1/2007


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 7<strong>information</strong>Die neuenBezügeNach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG2001) und der Verordnung über die Dienstgradzulagebestehen ab 1. Jänner 2007 folgende Ansprüche(alle Betragsangaben in Euro):GrundwehrdienstSoldaten gebühren während des Grundwehrdienstesfolgende Bezüge:außerhalb eines Einsatzes nach§ 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001Monatsgeld nach§ 3 Abs. 1 HGG 2001: 176,84oder während eines Einsatzes nach§ 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001Monatsgeld nach§ 3 Abs. 2 HGG 2001: 406,98Anlassfälle für einen Einsatzlit. a) militärische Landesverteidigung (siehehiezu § 2 Abs. 2 WG 2001);lit. b) Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungenund ihrer Handlungsfähigkeitund der demokratischen Freiheiten derEinwohner sowie zur Aufrechterhaltungder Ordnung und Sicherheit im Innerenüberhaupt (sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz);lit. c) Hilfeleistung bei Elementarereignissenund Unglücksfällen außergewöhnlichenUmfanges (Assistenzeinsatz zur Katastrophenhilfe).Zusätzlich monatlich:Grundvergütung nach§ 5 Abs. 1 HGG 2001: 92,18Erfolgsprämie nach§ 5 Abs 2 HGG 2001 bei erfolgreichemAbschluss der vorbereitendenKaderausbildung (vbK): 412,63Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001,Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001,Freifahrt nach § 8 HGG 2001,Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001.Allenfalls besteht nach § 25 HGG 2001 ein Anspruchauf Familienunterhalt (maximal 80%der Bemessungsgrundlage) und nach § 31 HGG2001 auf Wohnkostenbeihilfe (maximal 30%der Bemessungsgrundlage).Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach demjeweiligen Einkommen vor der Wirksamkeit derEinberufung (Zustellung des Einberufungsbefehlesoder allgemeine Bekanntmachung der Einberufung)und beträgt mindestens 1.003,34und höchstens 4.456,85.PräsenzdiensteSoldaten gebühren folgende Bezüge bei denPräsenzdienstleistungen* Truppenübungen gemäߧ 19 Abs. 1 Ziffer 2 WG 2001,* Kaderübungen gemäߧ 19 Abs. 1 Ziffer 3 WG 2001,* freiwillige Waffenübungen oderFunktionsdienste gemäߧ 19 Abs. 1 Ziffer 4 WG 2001,* außerordentliche Übungen gemäߧ 19 Abs. 1 Ziffer 7 WG 2001.Monatsgeld nach§ 3 Abs. 1 HGG 2001: 176,84oder im Einsatzpräsenzdienstgemäß § 19 Abs. 1 Zif. 6 WG 2001Monatsgeld nach§ 3 Abs. 2 HGG 2001: 406,98Zusätzlich monatlich:Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001,Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001,Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001,Einsatzprämie nach § 9 HGG 2001:In Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdienstengebührt allen Anspruchsberechtigtenzusätzlich folgende Einsatzprämie:Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:Rekruten und Chargen: 1.031,35(bei Einsatzvorbereitung: 515,68)Unteroffiziere: 1.325,88(bei Einsatzvorbereitung: 662,94)Offiziere: 1.718,85(bei Einsatzvorbereitung: 859,43)Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001:Rekruten und Chargen: 923,29(bei Einsatzvorbereitung: 461,65)Unteroffiziere: 1.168,90(bei Einsatzvorbereitung: 584,45)Offiziere: 1.522,37(bei Einsatzvorbereitung: 761,19)Pauschalentschädigung pro Monatnach § 36 Abs. 1 HGG 2001: 1.003,34Die Entschädigung kann, wenn die Pauschalentschädigungden Verdienstentgang nichtdeckt, nach § 36 Abs. 2 HGG 2001 pro Monatmaximal 7.525,08 betragen.AusbildungsdienstSoldaten gebührt während dieses Wehrdienstes:außerhalb eines Einsatzes nach§ 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001Monatsgeld nach§ 3 Abs 1 HGG 2001: 176,84oder während eines Einsatzesnach § 2 Abs 1 lit. a bis c WG 2001Monatsgeld nach§ 3 Abs. 2 HGG 2001: 406,98undMonatsprämie nach§ 6 Abs. 1 HGG 2001: 689,59Zusätzlich monatlich:Dienstgradzulage nach § 4 HGG 2001,Fahrtkostenvergütung nach § 7 HGG 2001,Freifahrt nach § 8 HGG 2001,Auslandsübungszulage nach § 10 HGG 2001.Allenfalls besteht auch nach § 25 HGG 2001 einAnspruch auf Familienunterhalt (maximal80% der Bemessungsgrundlage) und nach § 31HGG 2001 auf Wohnkostenbeihilfe (maximal30% der Bemessungsgrundlage).Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach demjeweiligen Einkommen vor der Wirksamkeit derEinberufung (Zustellung des Einberufungsbefehlesoder allgemeine Bekanntmachung der Einberufung)und beträgt mindestens 1.003,34und höchstens 4.456,85.Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG2001 gebührt den Soldaten im Ausbildungsdienstzusätzlich folgende Einsatzvergütungnach § 6 Abs. 2 HGG 2001:Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001:Rekruten und Chargen: 1.031,35(bei Einsatzvorbereitung: 515,68)Unteroffiziere: 1.325,88(bei Einsatzvorbereitung: 662,94)Offiziere: 1.718,85(bei Einsatzvorbereitung: 859,43)Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG 2001:Rekruten und Chargen: 923,29(bei Einsatzvorbereitung: 461,65)Unteroffiziere: 1.168,90(bei Einsatzvorbereitung: 584,45)Offiziere: 1.522,37(bei Einsatzvorbereitung: 761,19)Fortsetzung Seite 8MILIZ info 1/20077


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 9<strong>information</strong>Freifahrt fürSoldatenNeuerungen ab 1. Jänner 2007.ÜberblickAnspruchsberechtigten, die denGrundwehrdienst oder den Wehrdienstals Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienstleisten, gebührt aufGrund des Heeresgebührengesetzes2001 die kostenlose Benützung vonMassenbeförderungsmitteln fürFahrten zwischen dem Hauptwohnsitzund dem Ort der Wehrdienstleistung,sofern diese Wegstreckemehr als zwei Kilometer beträgt.Als Massenbeförderungsmittel giltjedes Beförderungsmittel, welchesder Vermittlung des öffentlichenVerkehrs dient und dessen Inanspruchnahmemehreren Personengleichzeitig, jedoch unabhängigvoneinander gegen Entrichtung einesallgemein festgesetzten Fahrpreisesoffen steht.Des Weiteren gebührt der erwähntenPersonengruppe zusätzlich zurFreifahrt die Vergütung jenerFahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittelim Inland, welchediesen Personen für Fahrten aufbeliebigen Wegstrecken nachweislichbis zum Höchstausmaß von320 Kilometern pro Monat erwachsen(„Bildungs- oder Freizeitkilometer“).In der Praxis bekommen dieAnspruchsberechtigten ihren Anspruchauf Freifahrt durch Ausstellungvon Militärfahrausweisen abgegolten.Werden Einzelfahrscheineoder Streifenkarten benutzt,sind diese stichprobenweise aufihre widmungsgemäße Verwendungzu überprüfen wie zum Beispielauf Datum, Uhrzeit, Linie oderEinstiegsstelle. Verfügt der Anspruchsberechtigtebei Dienstantrittbereits über eine Wochen-,Monats- oder Jahreskarte, erhälter den anteilmäßigen Betrag ausbezahlt.Kosten für Fahrten, die über dietägliche Heimfahrt vom Ort derWehrdienstleistung zum Hauptwohnsitzund die zusätzlichen über320 km monatlich hinausgehen,hat der Anspruchsberechtigteselbst zu tragen. Für solche Fahrtenkönnen allerdings etwaigeFahrpreisermäßigungen in Anspruchgenommen werden.Neue VorteilscardAb dem 1. Jänner 2007 wird aufGrund der erfolgreichen jahrzehntelangenstrategischen Partnerschaftzwischen den ÖsterreichischenBundesbahnen (ÖBB) und dem<strong>Bundesheer</strong> als vorerst befristetesPilotprojekt die „Vorteilscard Österreichisches<strong>Bundesheer</strong>“ (VC-ÖBH)Personen, die den Grundwehrdienstoder den Ausbildungsdienst leisten,zur Verfügung gestellt.Die Ausstattung dieser Soldaten mitder Vorteilscard stellt eine freiwilligeLeistung des <strong>Bundesheer</strong>es dar, welchezu ihrem Vorteil über den gesetzlichenAnspruch auf Freifahrtnach dem Heeresgebührengesetz2001 hinausgeht, sofern die InanspruchnahmeMassenbeförderungsmittelder ÖBB betrifft.Jene Soldaten, die während desGrundwehrdienstes oder des Ausbildungsdienstesdieses Angebot nichtnutzen wollen, bekommen wie bishernach den geltenden Bestimmungenihren Anspruch auf Freifahrt mitMilitärfahrausweisen abgegolten.LeistungenDie Leistungen der VorteilscardÖsterreichisches <strong>Bundesheer</strong> (Gültigkeitsdauerzwölf Monate) umfassenüber den gesetzlichen Anspruchauf Freifahrt zwischen demHauptwohnsitz und dem Ort derWehrdienstleistung hinaus:* die Freifahrt für Wehrpflichtige,die den Grundwehrdienst leisten,und Personen im Ausbildungsdienstwährend der erstensechs Monate auf dem gesamtenStreckennetz der ÖBBösterreichweit im Geltungsbereichder 2. Klasse in Verbindungmit dem Wehrdienstausweis-ausgenommen sind Fahrtenmit Privatbahnen und demPostbus - sowie zusätzlich* die Nutzung dieser Vorteilscardnach Beendigung des Grundwehrdienstesbzw. für Personenim Ausbildungsdienst abdem siebenten Monat des Ausbildungsdienstesfür weiteresechs Monate als „Vorteilscard“bzw. „Vorteilscard-Classic“mit den entsprechenden Leistungen.VorteileFür das <strong>Bundesheer</strong> ergeben sichauf Grund der Ausstattung der Soldatenmit dieser Vorteilskarte folgendeVorteile:* Erhöhung der Leistungspalettefür Wehrpflichtige, die denGrundwehrdienst leisten, undfür Personen im Ausbildungsdienstbei gleichbleibenden Kostenauf Basis des bisherigenVerbrauches von Militärfahrausweisenfür diesen Personenkreis,* Förderung des Sicherheitsgedankens,weil durch die Verfügbarkeitder Vorteilskarte beiden Soldaten die Wahrscheinlichkeitsteigt, dass diese auchtatsächlich die Bahn benutzen,und* eine wesentliche Verminderungdes administrativen Aufwands,weil die Einzeladministrationder Militärfahrausweise für dieanspruchsberechtigten Personenreduziert wird.Ausstellungder VC-ÖBHSoldaten, die den Grundwehrdienstleisten und Personen im Ausbildungsdienstsind nach dem Einrükkenim Rahmen der Belehrungüber Ansprüche gemäß § 8 desHeeresgebührengesetzes 2001(Freifahrt) auch über die Möglichkeitdes Bezuges der VorteilscardÖsterreichisches <strong>Bundesheer</strong> zu informieren.Das zuständige Fachorgan hat diefreiwillig ausgefüllten Anforderungsscheineder Personengruppeehestmöglich, spätestens jedochmit Ende der zweiten Ausbildungswocheeinzusammeln und sie nachselbständiger Erstellung und Beifügungeiner Namensliste unverzüglichgeschlossen an die Kartenfirmader ÖBB direkt auf dem Postwegzu übermitteln.Bis zum Erhalt der Karten ist vonder Einheit eine Ersatzbescheinigungfür den Wehrdienstausweisund die Vorteilscard Österreichisches<strong>Bundesheer</strong> auszustellen.Diese Ersatzbescheinigung ist beiBahnfahrten mitzuführen und demZugbegleiter vorzuweisen.Nach Zustellung der VorteilscardÖsterreichisches <strong>Bundesheer</strong> istdiese durch das zuständige Fachorgannachweislich an die Bezugsberechtigtenunter Verwendung derNamensliste und Eintragung derKartennummern zu übergeben.Die Karten bleiben im Eigentumdes BMLV und werden als Grundlageder Deckung des gesetzlichenAnspruchs nach § 8 HGG 2001(Freifahrt) übergeben. Erst mitEnde der Grundwehrdienstleistungoder ab dem siebenten Ausbildungsmonatder Person im Ausbildungsdienstgeht die Karte in dieVerfügung der Anspruchsberechtigtenüber.Die Vorteile dieses Angebotes greifenüberall dort, wo Soldatenschon bisher die ÖBB als Massenbeförderungsmittelfür die Freifahrtbenutzt haben. In jenen Fällen,wo die Freifahrt für andere öffentlicheVerkehrsmittel wie Privatbahnenund Busse geltend gemachtwird, läuft die Verwaltungspraxisbetreffend die Abrechnungwie bisher weiter.Mag. Christoph Ulrich, BMLVMILIZ info 1/2007 9


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 10organisationExpertenstäbeÜberblickDie militärischen Kräfte des <strong>Bundesheer</strong>es habenin Vollziehung der gesetzlichen Aufgabengemäß Bundes-Verfassungsgesetz und Wehrgesetzgenerell die Aufgabenbereiche* militärischer Schutz der Bevölkerung undihrer Lebensgrundlagen durch die Beitragsleistungzur Aufrechterhaltung der staatlichenSouveränität,* angemessene Teilnahme und Beitragsleistungan der Europäischen Sicherheits- undVerteidigungspolitik im Sinne von Konfliktpräventionsowie am Krisenmanagementzur Stabilisierung des strategischen UmfeldesEuropas und* Hilfeleistung nach Elementarereignissenaußergewöhnlichen Umfanges zu bewältigen.Die Mobilmachungsorganisation stellt die Auffüllungund Ergänzung der präsenten Einsatzorganisationdes <strong>Bundesheer</strong>es im Mobilmachungsfallsicher. Künftig werden zirka dreißigtausendSoldaten aus dem Milizstand imRahmen* von selbständig strukturierten Miliztruppenund –einrichtungen zum Erhalt der Aufwuchsfähigkeitals angemessene Reaktionauf die Lageentwicklung,* von „Expertenstäben“ zur Nutzung spezifischerziviler Fachkenntnisse und* von Milizkräften zur Auffüllung der präsentenEinsatzorganisation im Mobilmachungsfallzur Verfügung stehen.ExpertenstäbeDie Erfüllung bestimmter Aufgaben durch das<strong>Bundesheer</strong> erfordert oftmals Expertisen, welcheinnerhalb der präsenten Einsatzorganisationnicht, nicht ausreichend oder nicht zweckmäßigbereitgehalten werden können. Solche Expertisenkönnen jedoch von beorderbaren Expertendes Milizstandes auf Grund ihrer vorwiegend zivilenQualifikationen nutzbringend eingebrachtwerden.Zur zielgerichteten Nutzung dieses Potentialswurden die sogenannten „Expertenstäbe“ geschaffen.Gemäß derzeitigem Bearbeitungsstandkönnen Experten bereits in nachfolgendenOrganisationselementen beordert werden.OrganisationselementeExpertenstäbe sind bei* der Zentralstelle des BMLV, in welchen unteranderem auch der bisherige „Expertenpool“und der „Beraterstab des Chefs des Generalstabes“übergeführt wurden,* dem Streitkräfteführungskommando,* dem Kommando Führungsunterstützung,* den Akademien und Schulen sowie bei* den Militärkommanden eingerichtet.Diese Organisationselemente sind die mobverantwortlichenKommanden für die ihnen jeweilsangeschlossenen Expertenstäbe.Die Experten der Zentralstelle und des KommandosFührungsunterstützung sind verwaltungstechnischdem MilKdo Wien zugeordnet,jene der Akademien und Schulen den jeweilsterritorial zuständigen Militärkommanden.Diese haben die administrativen Aufgaben einesmobverantwortlichen Kommandos fürdie ihnen zugeordneten Expertenstäbe wahrzunehmen.Darüber hinaus werden auch* beim Kommando Einsatzunterstützung,* beim Jagdkommando,* beim Zentrum für Einsatzvorbereitung/Auslandeinsatzbasis (ZEV/AuslEBa) sowie beiden zukünftigen Kompetenzzentren ABC-Abw an der ABCAbwS und Zivil-Militärische-Zusammenarbeit (CIMIC) beim Zentrum fürInformation und Kommunikation (ZIK)Expertenstäbe eingerichtet.Die dafür erfassten Experten werden vorerst indie Personalreserve beordert und nach Verfügbarkeitder jeweiligen Organisationspläne automatischin diese übergeführt.Insgesamt werden bei den dargestellten Organisationselementenderzeit zirka eintausend anspruchsvolleMob-Arbeitsplätze in den verschiedenstenFach-/Expertenbereichen geschaffen.Weitere Details insbesondere zu den Expertenbereichenkönnen Sie der Internetseite desBMLV unterhttp://zsintrl1/miliz/expertenentnehmen.InformationBei Fragen zu den „Expertenstäben“ wenden Siesich bitte an Ihren Mobbearbeiter oder an nachstehendangeführte Personen:Bgdr Mag. Thaller Stefan, Tel: 01/5200/24 310oder Obst Peter Pohl, Tel: 01/5200/24 330 oderVzlt Alfred Stadler, Tel: 01/5200/24 332 DW,E-Mail: fgg3.evb@bmlv.gv.at.LeitstelleFür jeden Expertenbereich ist entsprechend derZuständigkeit gemäß Geschäftseinteilung eineOrganisationseinheit der Zentralstelle des BMLV -bezeichnet als „Leitstelle“ - fachlich zuständig.Diese Leitstelle* erteilt die Richtlinien zur Auswahl derExperten,* beurteilt und entscheidet über derenBeorderung,* steuert den jeweiligen Expertenbereich, zumBeispiel durch Vorgaben, Aufträge für Bearbeitungen,bundesweite Personalkoordinationund Fachveranstaltungen, und* veranlasst in Abstimmung mit dem mobverantwortlichenKommando alle erforderlichenMaßnahmen, zum Beispiel Fortbildung, Fachunterlagen,Besuch von Spezialseminarenund Tagungen.„Experte“Eine Verwendung als Experte in den Expertenstäbenist für beorderbare Wehrpflichtige aller Dienstgradgruppendes Miliz- und Reservestandes, Frauenin Milizverwendung und Bedienstete des BMLVvorgesehen, deren spezielles Fachkenntnisse fürZwecke des <strong>Bundesheer</strong>es genutzt werden kann.Das entsprechende Expertenwissen ist vor Einteilungin eine solche Verwendung nachzuweisen.Der Nachweis ist grundsätzlich über die mobverantwortlichenKommanden gegenüber den Leitstellenzu erbringen, wobei davon auszugehen ist,dass jemand dann ein(e) Experte(in) ist, wenn* er/sie eine entsprechende schulische oder beruflicheBildung, die einem abgeschlossenemStudium entspricht, oder sonstige Qualifikationen,zum Beispiel eine bestimmte Dienstverrichtungoder Zusatzbeschäftigung auf einemspeziellen Fachgebiet, nachweisen kann.* die gefragte Befähigung aus dem beruflichenTätigkeitsfeld oder der Berufsbezeichnungabgeleitet werden kann und ein mehrjährigeseinschlägiges Berufspraktikum vorliegt.10MILIZ info 1/2007


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 11organisationBewerbung und AuswahlDafür ist folgender Ablauf festgelegt:* GrobauswahlAusgangspunkt ist die Bekundung desInteresses durch einen Bewerber oder diegezielte Auswahl durch eine militärischeDienststelle.Die Bewerbung ist durch jene Dienststelle,bei der sie eingebracht oder erstellt wurde,erstmalig dahingehend zu beurteilen- ob der angestrebte Expertenbereich überhauptvorgesehen ist,- welches mobverantwortliche Kommandound welche Leitstelle dafür zuständig sindund- ob der Bewerber grundsätzlich die erforderlichenVoraussetzungen erfüllt.In Folge wird der Bewerber über das Ergebnisder Grobauswahl und die weiteren Vorgehensweiseinformiert und die Verbindungsaufnahmemit dem vorgesehenenoder gewünschten mobverantwortlichenKommando und der Leitstelle hergestellt.* VorauswahlDas vorgesehene mobverantwortlicheKommando beurteilt in Abstimmung mitder Leitstelle den Bedarf und die Voraussetzungendes Bewerbers und nimmt allenfallsmit dem Interessenten zwecks zusätzlicherDetails wie Nachweise etc. Verbindung auf.In Folge meldet es die Beorderungsabsichtan die Leitstelle mit Vorlage der Bewerbungsunterlagen.* AuswahlDie Leitstelle entscheidet hinsichtlich der Beorderungund Verwendung des Expertenund gibt die Entscheidung dem mobverantwortlichenKommando bekannt.* BeorderungsantragDas mobverantwortliche Kommando informiertden Interessenten und veranlasst denBeorderungsantrag bei der zuständigen Militärbehörde.Funktionsbezeichnung„Feldexperte“Die Arbeitsplätze in den Expertenstäben sindder Verwendungsgruppe O1, das heißt der Verwendungals Offizier eines höheren Dienstes zugeordnet.Unbeschadet dieser Arbeitsplatzbewertungkönnen jedoch geeignete Experten allerVerwendungsgruppen auf diesen Offiziersarbeitsplätzenbeordert werden und versehenDienst in Offiziersfunktion.Dies betrifft auch Wehrpflichtige des Milizstandesder Personengruppen Chargen und Unteroffiziere,die als Experten beordert sind. ZurKenntlichmachung der Verwendung als Expertesind die als solche Beorderten zur Führung derFunktionsbezeichnung „Feldexperte“ berechtigt.Ausbildung undÜbungstätigkeitAls Ausbildungsvoraussetzung für die Zuerkennungder Funktionsbezeichnung „Feldexperte“gilt der erfolgreiche Abschluss der Militärexperten-Basisausbildung(MExpBA), welche vierWochen dauert, und ab dem Jahr 2008 an derTherMilAk in drei Modulen mit folgenden Ausbildungsinhaltendurchgeführt wird:* Darstellung der wehrrechtlichen Grundlagen,insbesondere im Zusammenhang mitder Dienstleistung von Wehrpflichtigen desMilizstandes;* Einführung in das militärstrategische Konzeptdes <strong>Bundesheer</strong>es einschließlich derDarstellung der aktuellen Heeresgliederung;* Einführung in das Führungssystem des<strong>Bundesheer</strong>es, insoweit es für die Einbindungder Experten in die Stabsarbeit einesKommandos der mittleren und oberenFührung erforderlich ist;* Grundschulung im Führungsverhalten insoweitauch von Soldaten in Offiziersverwendung,die keine Kommandantenfunktionausüben und die Erfüllung von Führungsaufgabenerwartet wird;* Unterweisung in der Handhabung der zugewiesenenWaffe, der Kampfmittel undder Ausrüstung, um als Kombattant beiBedrohung den Selbst- und Kameradenschutzwahrnehmen sowie durch Eigenversorgungdie eigene Kampfkraft erhalten zukönnen.Wehrpflichtige des Milizstandes der PersonengruppeOffizier werden dem Normausbildungsgangfür die jeweilige Verwendung zugeführt.Diese Ausbildungsgänge bestehen nach der seitdem Jahr 2003 gehandhabten Praxis aus* dem Intendanzlehrgang für Milizoffiziere,* dem Lehrgang für Milizoffiziere des höherenmilitärfachlichen Dienstes und des höherenmilitärtechnischen Dienstes oder aus* dem Lehrgang für Milizoffiziere des militärmedizinischenDienstes und des Veterinärdienstes.Experten können entsprechend den einschlägigenBestimmungen üben, wobei eine Zusammenziehungaller bei einem mobverantwortlichenKommando beorderten Expertenfür bis zu vier Tage zum Zwecke der militärischenFortbildung - unabhängig von der reinenExpertentätigkeit - im Abstand von zwei bisvier Jahren angestrebt wird.Die weiteren Präsenzdienstleistungen der Expertenerstrecken sich auf die Ausübung derMobfunktion in Erarbeitung der einschlägigenExpertisen nach Auftrag der Leitstelle bzw. desmobverantwortlichen Kommandos.Speicherung undExpertensucheAlle beorderten Experten werden abhängig vonden Expertenbereichen elektronisch mit einemspeziellen MTC (Militärischen Tätigkeits-Code)im Personal<strong>information</strong>ssystem des <strong>Bundesheer</strong>esgespeichert. Dadurch ist es den Leitstellenund mobverantwortlichen Kommanden inder Folge möglich, in ganz Österreich Personengezielt nach Expertenbereichen, die zum Beispielin einer bestimmten Situation benötigt werden,zu suchen.Auf diese Weise kann etwa ein Experte für „Siedlungsplanung“,welcher beim MilitärkommandoVorarlberg mit dem speziellen MTC T0063 beordertist, auch durch andere Bedarfsträger identifiziertund in der Folge über dessen mobverantwortlichesKommando kontaktiert werden.Verwendungs- undZugehörigkeitsabzeichenZur Stärkung des Zugehörigkeitsgedankens undals Erkennungszeichen für militärische Expertenist die Einführung eines „Verwendungsabzeichensin Verbindung mit dem Dienstgradabzeichenbraungrau“ als zusätzliche Aufschiebeschlaufemit entsprechender Symbolik überdem Dienstgradabzeichen - wie etwa die Lyrabei den Militärmusikern – siehehttp://www.bmlv.at/abzeichen/orden/galerie.php?id=1040für den Dienstanzug und eines „Zugehörigkeitsabzeichens“als Metallabzeichen mit entsprechenderSymbolik für Experten wie etwa dasTruppenkörperabzeichen eines JgB – siehehttp://www.bmlv.at/abzeichen/truppen_abzeichen/galerie_uebersicht.phpfür den Ausgangs- bzw. Gesellschaftsanzug beabsichtigt.Um Gestaltungsvorschläge dazu wird bis spätestens15. Mai 2007 direkt an Abteilung Einsatzvorbereitungdes BMLV, 1090 Wien, RossauerLände 1, oder per E-Mail:fgg3.evb@bmlv.gv.atersucht.Bgdr Mag. Stefan Thaller, Ltr EVbMILIZ info 1/200711


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 12<strong>information</strong>Militärstreife/MPsucht Spezialisten.Das neu aufzustellende KommandoMilitärstreife/Militärpolizeiist ein Verband, der sichvorwiegend aus Berufssoldatenzusammensetzt und durch eineMilizkomponente verstärktwird. Die Spezialisten benötigenEngagement, eine fundiertemilitärische Grundausbildungund ziviles Fachwissen.Das Kommando Militärstreife/Militärpolizei(KdoMilStrf/MP) nimmt mit 1. Juli 2007 seineArbeit auf. Die Aufstellung dieses neuen Verbandesergab sich aus den Erfahrungen österreichischerKontingente im Ausland und der Notwendigkeitsowohl national als auch internationalden neuen Bedrohungsszenarien begegnen unddie erweiterten Aufträge im Rahmen der PetersbergerAufgaben erfüllen zu können.OrganisationAls Spezialverband ist das KdoMilStrf/MP genauwie das Jagdkommando direkt dem Streitkräfteführungskommandounterstellt.Um innerhalb kürzester Zeit überall im Bundesgebieteinsatzbereit zu sein, ist die MilStrf/MPösterreichweit auf fünf Standorte aufgeteilt.In Wien befindet sich das KdoMilStrf/MP sowieein MP-Kommando - vergleichbar einer Kompanie- und die Lehrabteilung. Je ein weiteres MP-Kommandobefindet sich in Graz und in Salzburg mitjeweils einem MP-Dienstkommando - vergleichbareinem Zug - in Innsbruck und in Klagenfurt.AufgabenDas KdoMilStrf/MP ist der Ordnungsdienst des<strong>Bundesheer</strong>es. Es ist in der Lage, seine Aufgabensowohl im Inland als auch in internationalenEinsätzen unter Aufbietung von Spezialistenund modernster Ausrüstung zu bewältigen.Die Aufgaben unterteilen sich innationale Aufgaben wie* Dienstkontrollen,* Verkehrsdienst,* Sicherheitsdienst,* Truppenschutz,* Personenschutz,* Ordnungsdienst,* Erhebungen,* Sicherheitskontrollenund ininternationale Aufgaben wie* Fahndungen,* Einsatz bei Demonstrationen,* Zugriffsdienst (SWAT),* Verkehrsdienst,* Tatortarbeit,* Erkennungsdienst,* Vernehmung,* Festnahme gefährlicher Täter,* Terrorabwehr sowie* Personenschutz.Grundlegende Aufgabe der Militärpolizei imAuslandseinsatz ist es, die Sicherheitslücke,die bei Beginn der Mission im Einsatzraumgegeben ist, zu schließen. Aufgaben der nochfehlenden, lokalen Polizei zu übernehmen undbei deren Aufstellung mitzuarbeiten.Dies beinhaltet alle polizeilichen Tätigkeitsfeldervon der routinemäßigen Verkehrskontrollebis hin zur Festnahme gesuchterKrimineller.12 MILIZ info 1/2007


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 13<strong>information</strong>AuswahlBevorzugt werden Offiziere und Unteroffizieredes Präsenz-, Miliz- und Reservestandesaufgenommen, die über Auslandserfahrungenin Führungsfunktionen bei der Kampftruppeverfügen.Das Auswahlverfahren für Berufsunteroffiziersanwärterkann bereits nach dem Chargenkurserfolgen. Mit der tatsächlichen Ausbildungfür eine Verwendung bei derMilStrf/MP wird jedoch erst während deszweiten Semesters des Unteroffizierslehrgangsbegonnen.GrundausbildungSofern alle Aufnahmekriterien erfüllt sind undder Auswahlkurs positiv abgeschlossen wurdekann der MP-Anwärter mit der Grundausbildungbeginnen.Ausbildungsinhalte sind:* gesetzliche Bestimmungen,* militärischer Nahkampf,* Dienstkontrollen,* Funkausbildung,* Fahndungsdienst,* Ordnungsdienst,* Sanitätsdienst,* Verkehrsdienst,* Waffen- und Schießdienst,* Vorgehen in Objekten,* militärische Führerscheine,* Grundlagen Erhebungsdienst,* CRC-Ausbildung - Einsatz beiDemonstrationen und* Verwendung im internationalen MP-Dienst.SpezialausbildungIm Anschluss an die Grundausbildung erfolgtdie Spezialausbildung, bei der dieAusbildung* zur kriminaltechnischen Sonderermittlungoder zum* militärpolizeilichen Scharfschützenwesen,* Erhebungsdienst,* Personenschutz,* Zugriffselement (SWAT-Team)oder zum* Einsatzleiter,* Nahkampftrainer,* Schießtrainer,* Fahrlehrer,* Hundeführer, durchgeführt wird.MilizanteilFür Wehrpflichtige aus dem Milizstand beimKdoMilStrf/MP ist als Kernausbildung derMP-Kurs vorgesehen. In Folge sind daraufaufbauende Module zur Spezialisierung unddie Teilnahme an den Trainingseinheiten desBerufskaders wie etwa an der Schießausbildungoder an der Ausbildung im Zugriffsdienstvorgesehen.Die Kurse beim KdoMilStrf/MP finden mitSchwergewicht in Wien statt. Für die weiterführendenÜbungen ist eine Einberufung andie Standorte Wien, Maria Theresien-Kaserne,Graz, Gablenz-Kaserne oder Salzburg,Schwarzenberg-Kaserne möglich.Für die einhundertdreiunddreißig Milizfunktionenbeim KdoMilStrf/MP werden Milizoffiziereund Milizunteroffiziere gesucht, diebereit sind, als MP-Offizier/UnteroffizierAuslandseinsatz zu leisten und zusätzlich zuden Laufbahnkursen die angebotenenAusbildungsmodule und Trainingseinheiten zuabsolvieren.Vorausgesetzt wird für Milizsoldaten neben derFreiwilligkeit:* ein guten Leumund,* ein positives Ergebnis der Verlässlichkeitsüberprüfung,* eine erstklassige körperliche und psychischeVerfassung,* eine entsprechende Körpergröße und gutesSehvermögen sowie* die Bewährung in einer Offiziers- oderUnteroffiziersfunktion.BewerbungFalls Sie sich - gleich ob als Berufs- oder Milizsoldat- für eine Aufgabe bei der MilStrf/MPinteressieren, dann richten Sie ihre Bewerbungmit aussagekräftigem Lebenslauf an:Kommando MilStrf/MPMaria Theresien-KaserneAm Fasangarten 21130 WIENE-Mail: milkdow.jgr@bmlv.gv.atTel.: 01/5200 – 56020 DWOlt Hans Jürgen Hemza,Aufstellungsstab KdoMilStrf/MPMILIZ info 1/2007 13


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 14wissenschaftVom Wissen inGroßorganisationenEinleitungDas Bewusstsein, dass der Erfolg einesUnternehmens entscheidendvon dessen Lernfähigkeit abhängt,wird immer bedeutsamer. Gründedafür sind zum einen die verschärfteglobale Wettbewerbssituation sowiezum anderen die Entwicklungund Verbreitung der neuen Informations-und Kommunikationstechnologien,die ständig neue Möglichkeitenfür das Management von Informationsressourcensowohl innerhalbvon Unternehmen als auchzwischen diesen und der Umweltbieten. Gerade die Sicherheit istheute als Produkt genau so gefragtwie jedes andere. Sie hat ihrenMarktwert und die anbietenden Organisationenmüssen sich, um wettbewerbsfähigzu bleiben, auch anMarktgesetze halten.Dies gilt in gewisser Weise auch fürdas <strong>Bundesheer</strong>, vor allem dann,wenn es sich um friedenserhaltendeoder friedensschaffende Operationenaußerhalb des österreichischenStaatsgebietes handelt. Auf dieseWeise rückt die Größe „Wissensmanagement“als eine Form des Ressourcenmanagementsneben demHumanmanagement ins Zentrumdes Interesses, wenn es um die Beurteilungder „Marktlage“ geht.Wissensmanagement -relevante DefinitionenWissensmanagement bezweckt diezielorientierte Entwicklung und Nutzungvon Wissen und Fähigkeiten,die in der Organisation für notwendigerachtet werden. Als Interventionsebenenwerden Organisation,Mitarbeiter und Technik angesehen.In allen Führungsebenen und Führungsgrundgebietenist eine wissensorientierteFührung in engerAbstimmung mit dem Informationsmanagementund den Möglichkeitender Informationsübertragungzu etablieren. In Folge sind dieWissenserzeugung, der Wissenstransferund die Wissensverteilungim Zuge des Führungsprozesses sowiebei der Erfüllung wissensintensiverAufträge, wie beispielsweise inder Forschung und Ausbildung, zuoptimieren.Abgrenzung desWissensmanagementsDie folgenden Punkte geben einenkurzen Überblick über grundlegendeTheorien, Konzepte und Modelle fürWissensmanagement. Dieser Überblickkann nur skizzenhaft erfolgen,da es mittlerweile zum Thema Wissensmanagementeine fast unübersehbareFülle an Literatur gibt.Erste konzeptionelle Arbeiten zumThema Wissensmanagement wurdenim Jahr 1987 entdeckt. Sveibyund Lloyd haben dazu das Buch “ManagingKnow-how: Add Value byValuing Creativity” publiziert (Sveiby,K.E.; Lloyd, T.: Managing Knowhow:Add Value by Valuing Creativity,London: Bloomsbury. 1987).In Bewegung kam das Thema währendder letzten sechs Jahre, alsmehrere Unternehmen über Erfolgemit der Verwendung von Wissensmanagementberichten konnten.Einen wichtigen Beitrag lieferte dieextrem rasche Weiterentwicklungder Informations- und Kommunikationstechnologie.Nur durch dieserasante Entwicklung war es möglich,Konzepte zum Wissensmanagementzu implementieren. Diesertechnologische Ansatz war einelogische Weiterentwicklung einesverbesserten Datenmanagementsüber ein Informationsmanagementbis hin zu Data Mining und DataWarehousing mit Dashboards fürFührungskräfte.Wissensmanagementumfasst sowohl das Managementder Ressource-Information innerhalbeines Unternehmens, als auchdas Management von externen Informationsquellen.Informationsmanagementdient dem Wissensmanagementauf allen Ebenen eines Unternehmens.Mit dem Management von Wissenallein lassen sich die Fragen nachden Quellen unternehmerischerKreativität oder, genereller betrachtet,von geistiger Kreativitätüberhaupt nicht so einfach beantwortet.Diesem Problem widmensich zum Beispiel Ikujiro Nonakaund Hirotaka Takeuchi, zwei renommierteUnternehmensexperten,in ihrem Buch The Knowledge-CreatingCompany (1995). Einenoch viel tiefgründigere Betrachtungund Bewertung des Wissensmanagementsliefert der PhilosophProf. Liessmann in seiner Erörterungum die Frage „Kann manWissen managen?“.Ausführungen:„Wissen, so scheint es, ist zu einemkostbaren Gut geworden, das aufwändighergestellt, sorgsam gehegtund aufopfernd gepflegt werdenmuss. Tatsächlich wird aber die Hervorbringung,Aufbewahrung, Verteilung,Weitergabe und Anwendungdes Wissens nach dem Modellder Produktion irgendeines beliebigenGutes gedacht.Nur so kann es geschehen, dass Universitätenetwa die Steigerung ihrerForschungsleistung kühn in Prozentsätzenangeben.Man könnte durchaus die These riskieren,dass in der Wissensgesellschaftdas Wissen gerade keinenWert an sich darstellt. Indem das Wissenals ein nach externen Kriterienwie Erwartungen, Anwendungen undVerwertungsmöglichkeiten hergestelltesProdukt definiert wird, ist esnahe liegend, das es dort, wo es diesenKriterien nicht entspricht, auchwieder rasch entsorgt werden muss.Gerne spricht man dann von derBeseitigung des veralteten Wissens,vom Löschen der Datenspeicherund vom Abwerfen unnötigenWissensballastes. Mit anderenWorten: Die Wissensgesellschaftbehandelt ihr vermeintlich höchstesGut mitunter so, als wäre esder letzte Dreck.“ Soweit die kritischenBemerkungen eines strengwissenschaftlichdenkenden Philosophen(Konrad Paul Liessmann,Mai 2006, Wiener Vorlesungen,Auszug: „Warum man Wissennicht managen kann“).14MILIZ info 1/2007


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 15wissenschaftEs stellen sich in der heutigen Zeitnoch weitere Fragen: Wie lässt sichnun ein solches System in einerglobalisierten, auf Multikulturalitätausgerichtete Weltwirtschaft mitinternational agierenden Unternehmenzielführend anwendenund wie funktioniert multikulturelleWissensschaffung?Diesen Fragen gehen Nonaka undTakeuchi nach, indem sie anhandvon PRIMERA von Nissan undREGA von Shin Caterpillar Mitsubishizeigen, wie sich japanischeUnternehmen nicht-japanischesimplizites Wissen aneignen.Bericht:Die beiden Wissenschafter berichten,dass in der Praxis auf zwei Ebenengearbeitet und geplant werden musste:Den Wissenspraktikern ist vorallem der Kontakt mit der Umwelt(den Kunden) wichtig. Als „Wissenswerker“sammeln und erzeugen sieimplizites Wissen („Implizites Wissen“wird üblicherweise nicht schriftlichweitergeben oder festgehalten,es bildet den „Erfahrungsschatz“ dereinzelnen Mitarbeiter eines Unternehmens)in Form von Fertigkeiten,die auf Erfahrungen beruhen. Dazugehören zum Beispiel Angestellte inder Verkaufsabteilung oder Facharbeiterin der Montage. Ihre Stärkeliegt darin, dass sie „mit Kopf undHänden" arbeiten.Auf einer zweiten Ebene arbeitendie „Wissensspezialisten"; sie wiederummobilisieren strukturiertes explizitesWissen (Explizites Wissenwird in Datenbanken zusammengefasstund steht jedermann imUnternehmen zur Verfügung) inForm von technischen, wissenschaftlichenund anderen quantifizierbarenDaten.Das Hervorbringen von Wissen beruhtauf dem Zusammenwirkenvon kontextbezogenen, auf subjektiverRelevanz basierenden Auswahlprozessen,die in Form vonWertpreferenzen und Wunschvorstellungenmeistens und größtenteilsimplizit bleiben. Diese Ressourcezu mobilisieren, und zwar sowohlbei jedem Mitarbeiter desUnternehmens als auch in seinemganzen Umfeld, bildet das Ziel dieseswissensbezogenen Ansatzes.Diese Verknüpfung von Regelwissenund faktischem Erfolg greiftaber, so die Autoren, zu kurz, dasie andere Wissensarten nichtberücksichtigt, darunter „die heuteso viel diskutierte Differenz von explizitemsowie artikuliertem undimplizitem „unterschwellig" vorhandenemWissen" (Schreyögg/Noss 1997, Seite 70).Gegenüber dem von Gregory Batesonals „digitales Wissen“ bezeichnetenexpliziten Wissen weisenSchreyögg und Noss auf dievon Nonaka und Takeuchi vorgestelltenFormen der Wissenskonversionhin.Sie unterscheiden zwischen dreiLerntypen nämlich:* Lernen I: Veränderung des implizitenoder expliziten Wissens,„das jedoch im Rahmenbestehender Grundüberzeugungenund Basisprämissender Organisation entwickeltwird“;* Lernen II: „Vorherrschende Basisannahmenund Grundsätzewerden in Frage gestellt unddurch neues Orientierungswissen(...) ersetzt“;* Lernen III: „das Wissen um dieLernprozesse selbst“ (Schreyögg/Noss1997, Seite 73).Die Umwandlung von implizitenzum expliziten Wissen oder, mitanderen Worten, das Explizitmacheneines impliziten Kontextes isteine wesentliche Voraussetzungfür die Schaffung neuen Wissens.In diesem Prozess finden verschiedeneFormen der Wissensumwandlungstatt, nämlich:* Vom impliziten zum implizitenWissen - die Sozialisation,* Vom impliziten zum explizitenWissen - die Externalisierung,* Vom expliziten zum explizitenWissen - die Kombination,* Vom expliziten zum implizitenWissen - die Internalisierung.Die von Nonaka und Takeuchi ausgearbeitetenvier Modi der internenWissensgenerierung in Organisationenwerden in Bezug auf diesedrei Lernformen gesetzt. DasExplizitmachen vom implizitenWissen findet im Falle von LernenII und III so statt, dass keine Zurükknahmein die Sozialisierung oderInternalisierung führt. Diese giltausschließlich für Lernen I. Die permanenteLernfähigkeit des Unternehmenswird durch Externalisierungund Kombination stets wachgehalten.Zentraleund dezentraleWissensmanagementSystemeIm Jahr 1998 definierte Tom DavenportWissen als: „eine veränderlicheMischung von eingeordneter Erfahrung,Wertvorstellungen, Kontext<strong>information</strong>enund fachmännischerEinsicht; es liefert einen Rahmenfür die Bewertung und Verinnerlichungvon Erfahrungen undInformationen“ (Davenport, Tomund Prusak, Larry: Working Knowledge:How Organizations ManageWhat They Know, HBS Press 1998).Wissen ist also an Personen gebunden.Es entsteht in Personen, ist abhängigvon deren Erfahrungen undwird von Personen angewendet.Wissen ist dabei nicht identisch mitInformation, erst durch die richtigeInterpretation kann Information zuWissen werden.Wissensmanagement dient inUnternehmen dem Transfer vonWissen zwischen Personen, um esüberall dort zur Verfügung zustellen, wo es angewendet werdenkann. Da die an diesem Transfer beteiligtenPersonen über verschiedeneErfahrungen verfügen, kann Wissenjedoch nie eins zu eins übertragenwerden. Bei jeder Übertragung verändertsich das Wissen durch denKontext des Empfängers.Klassische zentrale Lösungen versuchen,Wissen mittels zentraler Wissensbankenund Expertenverzeichnissezu übertragen und zu verteilen.In Wissensdatenbanken wird dasWissen der Mitarbeiter in kodifizierterForm so abgelegt, dass es für alleBedarfsträger verständlich und anwendbarist.Dezentrale Wissensmanagement-Systeme hingegen basieren aufNetzwerken, in denen implizitesWissen auf der Basis von direkten„person-to-person“-Kontakten verteiltwird.Zur Transformationvon Information zuWissen(Vgl. Probst/Raub/Romhardt,Wissen, 1999, Seite 46).„Wissensmanagement ist einkomplexes strategisches Führungskonzept,mit dem eine Organisationrelevantes Wissenganzheitlich, ziel- und zukunftsorientiertals Wert steigerndeRessource gestaltet. Die Wissensbasisaus individuellem und kollektivemWissen wird bewusst,aktiv und systematisch entwikkelt,sodass sie zum Erreichen derOrganisationsziele beiträgt“ (Vgl.Herbst, Erfolgsfaktor, Seite 23).„Wissen bezeichnet die Gesamtheitder Kenntnisse und Fähigkeiten,die Individuen zur Lösung vonProblemen einsetzen. Dies umfasstsowohl theoretische Erkenntnisseals auch praktische Alltagsregelnund Handlungsanweisungen.Wissen stützt sich auf Datenund Informationen, ist imGegensatz zu diesen jedoch immeran Personen gebunden. Eswird von Individuen konstruiertund repräsentiert deren Erwartungenüber Ursache - Wirkung -Zusammenhänge.“Information soll als natürlicherProzess der Erkenntnisgewinnungund nicht als „Gegenstand“ oder„Gut“ verstanden werden. DerProzess der Information ist so alsder Vorgang und das Ergebnis desInterpretierens von Daten zu verstehen.Fortsetzung Seite 16MILIZ info 1/2007 15


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 17wissenschaftNeue dezentralarbeitende OrganisationsformenDem Bedarf nach effizienten Wissensprozessenwerden viele wissensintensiveFirmen durch neueOrganisationsformen gerecht.Hierarchische Unternehmensstrukturenwerden immer mehrabgebaut, da diese oft zu langenEntscheidungswegen und zu einerUnternehmenskultur führen, inder Ideen und Kreativität geringgeschätzt werden.An die Stellen der hierarchischentreten matrizenartige Strukturen,in denen Mitarbeiter und Abteilungenmiteinander vernetzt sind.Die Extremform der Matrizenstrukturist das so genannte „virtuelleUnternehmen“. Es bestehtaus Menschen aber auch Firmen,die sich erst im Bedarfsfall zu einemzusammenhängenden Ganzenformieren, um einen Auftragzu bewältigen.Das Ergebnis dieser Entwicklungensind Entscheidungen und Prozesse,an denen dutzende vonGruppen, hunderte von Angestelltenund auch externe Firmen beteiligtsind. Da oft nicht klar ist,wann ein Problem auftreten wirdund wer entscheidende Lösungsbeiträgeleisten kann, gibt eshäufig den Bedarf, Gruppen adhoc zu bilden, um eine bestimmteAufgabe zu lösen.In solchen Gruppen ist es dahernicht möglich, von Beginn derTeamarbeit an zentrale Ablage-Strukturen zu schaffen. Auchkönnen diese nicht zentral vorgegebenwerden, sondern müssensich gemeinsam mit dem Projektentwickeln.Zentralisierte Wissensmanagement-Lösungenstehen auch inanderer Hinsicht diesen neuenUnternehmensforen entgegen: Esbesteht keine Analogie zwischender Organisationsform und derArchitektur des Wissensmanagement-Systems.Benötigt werden daher Systeme,die den direkten Austausch vonWissen in Gruppen und von einerPerson zur anderen im Rahmender jeweiligen Aufgabe unterstützen.SchlussfolgerungenDie bisher im Wissensmanagementeingesetzten zentralen Lösungenkönnen zwar sehr akkuratWissen verwalten, aber die vorangegangenenAusführungen machendeutlich, dass sie mit großenProblemen in der Umsetzungverbunden sind: Denn jedes nochso akkurate Wissen bleibt ungenutzt,wenn es vom Nutzer getrenntist und nicht wenigstenslaufend durch kontext- und anwendungsbezogenesWissen ergänztwerden kann. Dies kannselbstverständlich nur durch dieNutzer geleistet werden.Eine weitere Fehlentwicklung bestehtdarin, dass Wissen in denUnternehmungen oder Organisationenzwar auf Bewährung in derlaufenden Praxis geprüft wird,nicht aber auf den tatsächlichenWahrheitsgehalt. Man kann daherbehaupten, dass es den Betriebennicht um Erkenntnisse im strengwissenschaftlichen Sinne geht. ImGegensatz zu den ständigen Beteuerungenvom Wert des Wissenswird dieses heute, weil es längstseines Wahrheitsanspruchs beraubtwurde, aus rein zweckdienlichenGründen geschätzt.Gerne spricht man daher von derBeseitigung des veralteten Wissens,vom Löschen der Datenspeicherund vom Abwerfen unnötigenWissensballastes, was durchausverständlich wird, wenn man beider Abspeicherung mit dem Wahrheitsanspruchzu locker umgegangenist.Wissen ist nicht nurInformationWissen, so eine gängige Definition,ist eine mit Bedeutung verseheneInformation. Trotzdem wird relativsorglos in der politischen Rhetorikder Begriff der Wissensgesellschaftdem der Informationsgesellschaftgleichgesetzt.In der Regel wird aber der Begriffder „Informationsgesellschaft“ deshalbbevorzugt, weil Informationennoch unmittelbarer mit jenen digitalenMedien verschwistert zu seinscheinen, welche die neue Wissensgesellschaftauf Trab halten. Gegendie beliebte These, dass wir in einerInformations- und damit schonWissensgesellschaft leben, lässtsich allerdings mit guten Gründeneher die These entgegen halten,dass wir in einer Des<strong>information</strong>sgesellschaftleben.„Das Bekannte“, so formulierte Hegeleinmal, „wird darum, weil esbekannt ist, nicht erkannt“. Informationenhaben mit Wissen undErkenntnis noch nichts zu tun. Wissenist mehr als Information. Wissenerlaubt es nicht nur, aus einerFülle von Daten jene herauszufiltern,die Informationswert haben,Wissen ist überhaupt eine Form derDurchdringung der Welt und bedeutetErkennen, Verstehen, Begreifen(Vgl. Konrad Paul Liessmann,„Warum man Wissen nichtmanagen kann“, 2006, WienerVorlesungen).Im Gegensatz zur Information,deren Bedeutung in einer handlungsrelevantenPerspektive liegt,darf Wissen nicht ausschließlichzweckorientiert sein. Wissen lässtsich viel, und ob dieses Wissen unnützist, entscheidet sich nie imMoment der Herstellung oderAufnahme dieses Wissens, sondernin der Zukunft.Grundvoraussetzung:Bezug auf WahrheitMan könnte es auch altmodischformulieren: Wissen existiert dort,wo etwas erklärt oder verstandenwerden kann. Wissen bezieht sichauf Erkenntnis, dem gemäß istdie Frage nach „Wahrheit“ dieGrundvoraussetzung für „Wissen“.Seit der Antike wird so die Fragenach dem Wissen von der Fragenach der Nützlichkeit von Informationenaus systematischenGründen zu Recht getrennt. ObWissen nützen kann, ist nie eineFrage des Wissens, sondern derSituation, in die man gerät.Es gab Zeiten - so lange sind sienoch nicht vorbei - da galt zumBeispiel Orientalistik als ein Orchideenfach,auf das so mancher Bildungsplanerglaubte leicht verzichtenzu können. Nach dem 11.September war alles anders, undGrundkenntnisse des Arabischenund der Geschichte des vorderenOrients wurden zu einer höchstbegehrten Kompetenz.„Wissensmanagement“ gilt mittlerweileüberhaupt als neue Heilslehre,wenn es um Fragen desgesellschaftlichen, politischen undunternehmerischen Überlebensgeht. Allzu voreilig hat der Wissensmanagerden Bildungsexpertenabgelöst, und auch diePädagogen und sogar die Wissenschaftlerselbst verstehen sichFortsetzung Seite 18MILIZ info 1/2007 17


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 18wissenschaftzunehmend ausschließlich als„Wissensmanager“. Möglich ist dieseVorstellung nur, weil die Wissensgesellschaftdie Beziehungdes Wissens zur Wahrheit mitdem Begriff der „Zweckorientierung“vertauscht hat. Nun werdenDaten als Rohstoff betrachtet, Informationenals für ein Systemoder Unternehmen aufbereiteteDaten und Wissen als die „Veredelungvon Information durch Praxis“beschrieben. Statt um Wahrheitgeht es um „best practice“.Verzicht aufWahrheitUnter dieser Perspektive könntedie Frage nach der Wahrheit sogut wie entfallen, ebenso wie dieFrage, ob irgend jemand etwasverstanden hat und für ein Phänomeneine plausible Erklärung zurHand hat, die über den Status einerpraxisrelevanten Meinungoder generalisierten Erfahrunghinausgeht.Gerade das Wissen, das angeblichdie Wissensgesellschaft auszeichnet,gehorcht zumindest nach derSystemtheorie jedenfalls einer Codierungvon „wahr/falsch“; genaudas soll aber dem Begriff des„Zweckdienlichkeit“ weichen.Falsch verstandenes Wissensmanagementverfährt letztlich wieein „Materialwirtschaftssystem“und der Wissensmanager erhebtgerade einmal den paradoxen Anspruch,unter „Ausklammerungvon Wahrheits- und Geltungsfragen"herauszufinden, welche Artvon Wissen sein Unternehmen zurLösung seiner Probleme benötigtund Erfolge verspricht.OrganisationaleVoraussetzungen fürzukunftsweisendenWissenszuwachs(Vgl. Nonaka, Ikujiro & HirotakaTakeuchi, 1995, the KnowledgeCreating Company. New York:The University Press)Die beiden Autoren, Nonaka undTakeuchi, nennen dafür fünf Voraussetzungenauf der organisationalenEbene:* Die Vision einesUnternehmensDarunter versteht man dieSumme der ausformuliertenUnternehmensziele, die allerdingsden Mitarbeitern bekanntsein müssen, damit siesich auch damit identifizierenkönnen. Sie können so besserabschätzen, was der Realisierungförderlich ist.* Autonomie der MitarbeiterSie stärkt das Engagement derMitarbeiter und dies wiederfördert den Willen, neues Wissenauch mit anderen Mitarbeiternzu teilen. Dadurch wirdWissen von Person zu Persontransportiert und auf dieseWeise zu organisationalemWissen. Dies wiederum leitetorganisationale Lernvorgängeein und induziert völlig neueSichtweisen für die Mitarbeiter.* Fluktuation undkreatives Chaoswird dosiert zugelassen, odersogar von der Betriebsführungherbeigeführt, wie beispielsweisedurch Jobrotation oderbesonders herausfordernde Zielsetzungen.Chaos entsteht,wenn sich das Umfeld einer Organisationbesonders stark ändert.Das kann sich aber durchauspositiv auf die Stimmungder Mitarbeiter auswirken, dadiese die vermeintliche Krise auseigenem Antrieb meistern wollen,und führt zu erhöhter Kreativität.* Erhöhung derRedundanz„Sharing redundant <strong>information</strong>promotes the sharing oftacit knowledge because individualscan sense what othersare trying to articulate. In thissense, redundancy of <strong>information</strong>speeds up the knowledgecreationprocess” (Nonaka &Takeuchi, 1995, S. 81). Grobgesagt bedeutet das, dasserst durch Mehrgleisigkeiten inder Informationsverarbeitungmehr Mitarbeiter mit den Problemenanderer konfrontiertwerden, und dieser Vorgangleitet Wissenszuwachs auf kollektiverBasis ein.* Flexibilität internDiese muss in einem gesundenVerhältnis zu den Zielsetzungenund den Aufgabenstellungender Organisation stehen.Auch die schon erwähnte Jobrotationträgt dazu bei, aberauch der erleichterte Zugangzur Information.In diesem Sinne empfehlen Nonakaund Takeuchi, 1995, Seite 125,auch weder ein „top down“ nochein „bottom up“ Management, umden Wissenszuwachs zu provozieren,sondern sie empfehlen das„Middle-up-down Management“;es verbindet die Vorteile der beidenPrinzipien und minimiert derenNachteile.AbschließendeBemerkungenWie schon eingangs erwähnt,sollte die Notwendigkeit, denWissenszuwachs in den Unternehmenfür die Zielerreichungnutzbar zu machen, gemäß dendazu angebotenen Mitteln untersuchtwerden. Da sich dabei eindeutigherausgestellt hat, dassdas kollektive Wissen in den Organisationenimmer zuerst in denKöpfen der einzelnen Mitarbeiterentsteht und auf keinen Fall ausschließlichin den „oberen Etagen“,ist der Austausch der Ideenund Problemlösungsstrategienimmer im Zusammenhang mitden Personen zu sehen, die siehervorgebracht haben.Alles ist daran zu setzen, dass dieVerbindung zu den Mitarbeitern,die das Wissen eingebracht habennicht verloren geht. Dazuwerden verschiedene Wege angeboten.Es zeigt sich allerdings, dass zentralorganisierte Lösungen dazuextreme Schwachstellen aufweisen,weil sie die Motivationslageder Mitarbeiter kaum berükksichtigenkönnen.Wie schon oben ausgeführt,wurden vor allem durch Philosophenimmer wieder Überlegungenangestellt, welches Wissenin den Organisation eigentlichdokumentiert werden soll, selbstwenn es gelingt, alle anderenVoraussetzungen für erfolgreichesWissensmanagement zuerfüllen. Sind es die so genannten„zeitlosen“ Wahrheiten odersoll man den Wahrheitsanspruch,der mit Wissen untrennbar verbundenzu sein scheint, der„Zweckdienlichkeit“ opfern? Giltes, das abzusichern, was schoneinmal Erfolg gehabt hat, ohnedass es dafür abgesicherteErklärungen gibt?Sei es wie es sei, große Organisationen,wie eben auch das Militär,stehen vermehrt mit ebenfallsSicherheit produzierendenAgenturen in Konkurrenz, dieszwingt einfach zur Wissensdokumentation,will die OrganisationMilitär überleben.Dr. Hermann Jung18MILIZ info 1/2007


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 19rechtBesoldung imAuslandseinsatzpräsenzdienstÜberblickDer folgende Beitrag gibt einen Überblick über* die Bewertung von Arbeitsplätzen imAuslandseinsatz,* die besoldungswirksame Zuordnung vonDienstgraden im Auslandseinsatz,* die Systematik der geltenden Funktionszuschlagsregelungmit Entstehung und Interpretationsschranken,geht auf die Hintergründe ein und bietet einenAusblick auf Änderungen.Bewertung vonArbeitsplätzen imAuslandseinsatzIn der vorliegenden Ausgabe der Miliz-Info sinddie Ansprüche von Wehrpflichtigen und Frauenwährend eines Auslandseinsatzpräsenzdienstesals Übersicht dargestellt. Dazu geht dieser Beitragweiterführend auf die Bewertung der Arbeitsplätzeim Auslandseinsatz sowie auf den Funktionszuschlaggemäß Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes(AZHG) ein.Zusammenhang mit funktionsbezogenerBesoldung im InlandFür Soldaten, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienstleisten, wird gemäß dem Auslandseinsatzgesetz2001 (AuslEG 2001) die inländische Besoldungals Grundbetrag durch eine Verordnung des Bundesministersfür Landesverteidigung festgesetzt.Dieser Grundbetrag richtet sich nach dem im Inlandzu führenden Dienstgrad. Welchen Dienstgradein Wehrpflichtiger des Milizstandes im Inlanderreichen kann, hängt wiederum von der Bewertungdes Mob-Arbeitsplatzes entsprechendder Beorderung ab.Durch die Heranziehung des Dienstgrades für dieInlandsbesoldung bei Wehrpflichtigen des Milizstandesund Frauen werden der jeweilige Ausbildungsstandsowie die zeitliche Zugehörigkeit zum<strong>Bundesheer</strong> abgebildet und abgegolten.Parallel dazu beziehen Soldaten im Dienstverhältnisihre Inlandsbesoldung während des Auslandseinsatzesweiter. Der Höhe nach bemisst sichder Grundbetrag nach einem bestimmten Prozentsatzder jeweiligen Verwendungsgruppe von Soldatenim Dienstverhältnis.Es ist somit festzuhalten, dass damit eine ersteBewertung vorgenommen wurde, indem die anspruchsberechtigtePerson entsprechend ihrerAusbildung, Verweildauer bzw. Arbeitsplatzbewertungim Inland während des Auslandseinsatzesentlohnt wird.BesoldungswirksameZuordnung von Dienstgradenim AuslandseinsatzVon dieser am tatsächlichen Dienstgrad anknüpfendenZuordnung sind nach § 5 Abs. 1 AuslEG 2001Soldaten ausgenommen, die während des AuslEPDdauernd im erheblichen Ausmaß Dienste ineiner bestimmten Funktion leisten, welcher einanderer Dienstgrad zugeordnet ist. In diesemFalle gebührt dem Soldaten der Grundbetrag deszugeordneten höheren Dienstgrades.Damit wird sichergestellt, dass Soldaten im Auslandseinsatzpräsenzdienst,welche im Auslandeine Funktion ausüben, die auch im Inland einerhöheren Bewertung entspricht, die entsprechendeInlandsbesoldung erhalten. Hier überwiegtder Grundsatz der funktionsspezifischen Besoldungauch für Präsenzdienst leistende Soldaten.Die Funktionen sind in der Verordnung desBMLV über die besoldungsrechtliche Zuordnungvon Dienstgraden im Auslandseinsatzpräsenzdienst,BGBl. II, Nr. 507/2003 abschließend festgelegt.Die darin vorgenommenen Zuordnungenvon Funktion und Dienstgrad wirkt sich ausschließlichauf die besoldungsrechtliche Einstufungund damit auf die Höhe des Grundbetragesaus und bewirkt für die betroffene Person keineZuerkennung eines konkret zu führendenDienstgrades im Auslandseinsatz.Beispiel: Ein Wehrpflichtiger des Milizstandes mitDienstgrad Gefreiter wird im Auslandseinsatz alsSuchhundeführer verwendet. Die Höhe desGrundbetrags nach inländischer Besoldung richtetsich nicht nach seinem erreichten Dienstgrad Gefreitersondern nach dem mittels der entsprechendenVerordnung festgelegten Dienstgrad, inunserem Beispiel: Oberstabswachtmeister.Von der Zuordnung ausgenommen sind Soldaten,welche auf Grund ihrer wehrrechtlichen Stellungim Inland einen höheren als den der betreffendenFunktion zugeordneten Dienstgrad führen.Bewertung derArbeitsplätze im AuslandFür den jeweiligen Auslandseinsatz (AE) unterziehtdas BMLV die AE-Arbeitsplätze ebenfalls einerBewertung. Die konkrete Aufgabenzusammenstellungam AE-Arbeitsplatz weist nach dieserBewertung Offiziers-, Unteroffiziers- oderChargen-wertige Tätigkeiten aus. Daraus ergebensich auch die Ausbildungsvoraussetzungen für dieWahrnehmung dieser Aufgaben. Das Auslandszulagen-und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) wiederumordnet diese Wertigkeiten bestimmten Zulagengruppenvon 4 bis 1 zu, woraus sich der jeweiligeSockelbetrag ergibt.Der Gesetzgeber hat sich hier für eine abgestufteBewertung von AE-Arbeitsplätzen und gegeneine einheitliche für alle Personengruppen gleichhohe Auslandszulage entschieden.Beispiel: Ein Unteroffizier des Milizstandes, der dieVoraussetzungen für die Ausübung der Funktioneines Wirtschaftsunteroffiziers (WiUO) erworbenhat und aus diesem Grunde entsprechend den Beförderungsrichtlinienzum Vizeleutnant befördertwurde, bekommt den Grundbetrag für diesenDienstgrad angewiesen. Des Weiteren bekommter für die Dauer des Auslandseinsatzes, sofern erauch tatsächlich als WiUO verwendet wird, denAnspruch nach der Einstufung des WiUO-Arbeitsplatzesin der Zulagengruppe 3 abgegolten.Dieses Prinzip der funktions- bzw. verwendungsbezogenenBesoldung wird durch die Bestimmungdes § 3 Abs.1 zweiter Satz AZHG etwasabgeschwächt: Kommt es nämlich auf Grundder tatsächlichen Verwendung im Ausland zueiner Einreihung in eine niedrigere Zulagengruppe,die einer niederwertigeren Verwendungentspricht, als sie der inländischen Verwendungs-(Entlohnungs)gruppedes Bedienstetenentsprechen würde, so ist der Bedienstete nichtschlechter als in die jeweils nächstniedrige Zulagengruppeeinzureihen.Beispiel: Bekleidet ein Soldat im Auslandseinsatzpräsenzdienst,dessen Dienstgrad der VerwendungsgruppeM BUO 1 - Dienstgrad Stabswachtmeisterbis Vizeleutnant - entspricht, im Auslandeinen Arbeitsplatz für Chargen (Zulagengruppe 1),so ist er nach der Regelung des § 3 Abs. 1 AZHGin die Zulagengruppe 2 einzureihen - nur eine unterder Zulagengruppe 3!Das gilt nicht im umgekehrten Fall: Das heißt,bekleidet ein Soldat im Auslandseinsatzpräsenzdiensteinen Arbeitsplatz, der einer höheren Verwendungsgruppezuzuordnen ist, als jener, dieseinem Dienstgrad entspricht, so erfolgt seineEinreihung genau in die entsprechend höhereZulagengruppe.Fortsetzung Seite 20MILIZ info 1/2007 19


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 20rechtSystematik der geltendenFunktionszuschlagsregelungZusätzlich zu den bisher dargestellten Bewertungsschritten- das sind der Weiterbezug derfunktionsbezogenen Inlandsbesoldung und diegesonderte Bewertung der AE-Arbeitsplätze -sieht das Gesetz noch die Möglichkeit vor, bestimmtehervorgehobene Tätigkeiten im Auslandseinsatzwegen ihrer damit verbundenen besonderenVerantwortung mit einem Funktionszuschlagzu bewerten. Das AZHG bestimmt hiezueinen Katalog mit siebzehn Funktionen.Seit Erweiterung der Funktionszuschläge imAZHG sind gerade die Funktionszuschläge immerwieder Gegenstand behördlicher Verfahren beiHeerespersonalamt geworden.EntstehungMit BGBl. I, Nr. 30/2001 wurde der Bereich derFunktionszuschläge mit Wirkung vom 30. April2001 im Hinblick auf die Anspruchsberechtigtenvon sechs auf siebzehn Positionen erweitert unddie Anspruchshöhen zugunsten der Betroffenenerhöht.Es wurde bereits im Oktober 2001 erkannt, dassdie Systematik der Funktionszuschlagsregelungnach dem damaligen Auslandszulagengesetz(AuslZG) nicht geeignet erschien, den Ansprüchendes Auslandseinsatzes im vollen Umfang gerechtzu werden, und dass sie einige bewusste, aber alsungerecht empfundene Unterschiede in der Besoldungauslöst.Leider stellte sich durch die damit vollzogene Intensivierungund Hervorhebung der Besoldungbestimmter Funktionen innerhalb eines Auslandskontingentesbei vielen Betroffenen Unmut undUnzufriedenheit ein, einerseits, weil die eigeneFunktion sich nicht wiederfand und andererseits,weil andere vermeintlich vergleichbare Funktionenhöher bewertet wurden.Systematik der FunktionszuschlägeDie Funktionszuschläge sind abschließend im § 9AZHG geregelt. Es lassen sich bei der Auflistungder Funktionszuschläge grundsätzlich zwei Kategorienerkennen: § 9 AZHG zählt einerseitsFunktionszuschläge abgestuft nach militärischenEbenen wie Gruppen-, Zugs-, Kompanie- oderBataillonskommandant auf, und hebt aber andererseitsauch einzelne Positionen wie Dienstführender,Personalbearbeiter, S4 oder Truppenpsychologehervor. Soweit es diese Einzelpositionenbetrifft, ist diese Aufzählung jedenfalls taxativ.Die Abstufung der Zuschläge in Werteinheitennach Größe der militärischen Einheit drückt denWillen des Gesetzgebers aus, hier die - indienstlicher, vor allem aber auch in höchstpersönlicherHinsicht - hervorgehobene militärische(ungeteilte) Kommandantenverantwortlichkeitin einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. dWG 2001 abzugelten. Die militärischen Begriffewie Zug oder Kompanie sind hinsichtlich derUntergliederungen und des Mengengerüstes sozu verstehen, wie sie im <strong>Bundesheer</strong> üblicherweiseorganisiert sind.Mit der Abbildung der militärischen (ungeteilten)Kommandantenverantwortlichkeit ab EbeneGruppe sowie der gesonderten Bewertungvon Soldaten im Auslandseinsatz, welche einhöheres Maß an Verantwortung tragen als imInland und Tätigkeiten mit größerer dienstlicherBedeutung ausüben, wurde der Versuchunternommen, den besonderen Anforderungenim Einsatzraum zu entsprechen, um so eine höhereBesoldungsgerechtigkeit zu erreichen.InterpretationsschrankenDas Einsatzspektrum für österreichische Soldatenhat sich mittlerweile stark verändert. Nebenbis bataillonsstarken Kontingenten meldetÖsterreich immer mehr einzelne Stabsfunktionenin internationalen Hauptquartieren ein.Weiters sind auch die internationalen Organisationsstrukturenimmer schwerer mit den klassischenmilitärischen Strukturen des <strong>Bundesheer</strong>esvergleichbar.Der Gesetzeswortlaut lässt aber hinsichtlich derZuerkennung von Funktionszuschlägen bei derBewertung von Arbeitsplätzen in internationalenHauptquartieren außerhalb der klassischen militärischenStrukturen wie Gruppe und Zug etc.kaum Spielraum. Dort stößt die Funktionszuschlagssystematikbei der Bewertung von AE-Arbeitsplätzen an ihre Grenzen.Beispiel: Der Chef des Stabes (ChdStb) einer Brigadehat sicherlich einen herausragenden Verantwortungsbereichin seinem Aufgabenbereich alsLeiter und Koordinator der Stabsarbeit oder seinerStabsmitglieder. Auch wenn der Stab reinquantitativ vielleicht mit einer Gruppe vergleichbarwäre, ist der ChdStb jedoch kein Gruppenkommandantim Sinne des AZHG.Ähnlich verhält es sich im Bereich der Infrastruktur,wo im Einsatzraum vermehrt Dienstleistungenan Vertragsfirmen weitergegeben und letztendlichvon LEC (Local Employed Civilians)durchgeführt werden. Das führt dazu, dass MilitärpersonenÜberwachungs- und Aussichtsfunktionenüber Zivilpersonen übernehmen, die nichtmehr mit der ungeteilten militärischen Kommandantenverantwortlichkeitim Sinne desAZHG vergleichbar sind.Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich schoneinmal mit den Funktionszuschlägen beschäftigt:Demnach kommt es bei der Beurteilung für dieZuerkennung eines Funktionszuschlages für denAE-Arbeitsplatz zum Beispiel für einen Kompaniekommandantenbesonders auf die Vergleichbarkeitder für den Auslandeinsatz eingenommenenGliederung eines Elementes des <strong>Bundesheer</strong>esmit der typischen Heeresgliederung an.Daraus lässt sich folgern, dass die Untergliederungender militärischen Einheit aber auch die Stärkeder Einheit mit der typischen Struktur des<strong>Bundesheer</strong>es im Inland vergleichbar sein müssen.Somit entziehen sich atypische und neuartige Organisationsstrukturenim Auslandseinsatz grundsätzlicheiner Zuerkennung von Funktionszuschlägennach dem AZHG.Dies bedeutet für den Vollzug bei der Zuerkennungvon Funktionszuschlägen jedenfalls eine relativstarre Betrachtungsweise und führt bei denBetroffenen daher oft zu Unverständnis.AusblickDie unterschiedlichen und neuartigen Herausforderungenan eine funktionsbezogene Besoldungim Einsatzraum sowie die vermehrte Einbindungösterreichischer Soldaten in internationalen Stäbenhaben gezeigt, dass mit dem derzeit in Geltungbefindlichen Funktionsabgeltungssystemnicht mehr das Auslangen zu finden ist.Es wurde daher im BMLV ein Gesetzesentwurferarbeitet, der den Funktionszuschlagkatalog unterZugrundelegung der Kriterien Nachvollziehbarkeit,Besoldungsgerechtigkeit sowie Flexibilitäterweitert und die Funktionszuschläge um dietaxativ aufgezählten Funktionen bereinigt. Ein Inkrafttretenab dem Frühjahr 2007 ist vorstellbar.Dr. Sebastian Hitz, Pers A20MILIZ info 1/2007


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 21<strong>information</strong>Ansprüche während einesAuslandseinsatzpräsenzdienstesZum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen aufGrund schriftlicher freiwilliger Meldung und nachMaßgabe militärischer Interessen Wehrpflichtigesowie Frauen, die Ausbildungsdienst leisten odergeleistet haben, herangezogen werden.AnsprücheSoldaten, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst nach§ 19 Abs. 1 Z 9 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001)leisten, haben ab 1. Jänner 2007 Anspruch auf:* Fahrtkostenvergütung bei Antritt und beiBeendigung des Präsenzdienstes nach § 7 Abs.1 Z 1 des Heeresgebührengesetzes 2001(HGG 2001);* Sachleistungen und Aufwandsersatz nach dem3. Hauptstück HGG 2001, das sind Bewaffnung,Bekleidung und Ausrüstung, Unterbringungsowie Verpflegung (mit Ausnahme derAnsprüche anlässlich des Verlassens des Garnisonsortesnach § 15 HGG 2001);* Leistungen bei Erkrankung oder Verletzungwie ärztliche Betreuung sowie Leistungen imFalle des Ablebens nach dem 4. HauptstückHGG 2001, dem Heeresversorgungsgesetz(HVG) und dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz(AZHG);* Besoldung gemäß Auslandseinsatzgesetz2001 (AuslEG 2001) in Form eines Grundbetragesund der Auslandseinsatzzulage.GrundbetragDer Grundbetrag richtet sich nach dem Dienstgrad.Er ist vom Bundesminister für Landesverteidigungmit Verordnung in Hundertsätzen des Bezuges vergleichbarerMilitärpersonen festzusetzen.Der Grundbetrag beträgt:DienstgradEURRekrut 1.308,35Gefreiter 1.330,90Korporal 1.342,17Zugsführer 1.353,45Wachtmeister 1.400,81Oberwachtmeister 1.424,37Stabswachtmeister 1.432,11Oberstabswachtmeister 1.549,57Offiziersstellvertreter 1.617,85Vizeleutnant 1.703,55Leutnant 1.641,20Oberleutnant 1.696,57Hauptmann 1.796,41Major 2.068,29Oberstleutnant 2.297,83Oberst 2.715,68Brigadier 3.446,42Generalmajor 4.274,40Generalleutnant 5.405,63General 5.662,89Höherer GrundbetragSoldaten, die im Auslandseinsatz dauernd in erheblichemAusmaß Dienste verrichten, die einer bestimmtenFunktion zuzuordnen sind, gebührt fürdie Dauer der Ausübung dieser Funktion an Stelleder durch ihren Dienstgrad bestimmten Geldleistungjene höhere Geldleistung, die einem dieserFunktion zugeordneten Dienstgrad entspricht.Die Dienstgradzuordnung erfolgt mit Verordnungdes Bundesministers für Landesverteidigung.Dienstgradzuordnung (Auszug):FunktionZuordnungärztlicher Leiter einer Mission OberstleutnantBataillonsarztMajorärztlicher Leiter einesOberstFeldspitalsleitender Oberarzt einer OberstleutnantFachabteilung eines FeldspitalsFacharzt in einem FeldspitalMajorsonstige ärztliche Verwendung HauptmannVeterinärMajorApothekerMajorRechtsberater im Stab eines Oberstleutnantmultinationalen VerbandesRechtsberater im nationalenMajorKontingentBataillonspsychologeMajorsonstige psychologischeHauptmannVerwendungdiplomierter Physiotherapeut, Hauptmanndiplomierter medizinischtechnischerAnalytiker,diplomierter radiologischtechnischerAssistent,diplomierter Ergotherapeut,diplomierter Logopäde unddiplomierter Orthoptistdiplomierte medizinisch- Vizeleutnanttechnische Fachkraftdiplomierter Krankenpfleger Vizeleutnantund vergleichbare FunktionenABC-Abwehr - Leiter eines OberstleutnantExpertenteams mit abgeschlossenemStudiumABC-Abwehr - Mitglied einesMajorExpertenteamsABC-Abwehr - Leiter einesMajorFachteams mit abgeschlossenergehobener BerufsausbildungABC-Abwehr- Mitglied eines HauptmannFachteams oder KommandantenberaterABC-Abwehr- Mitglied eines VizeleutnantFachteams mit abgeschlossenerBerufsausbildung und einschlägigerBerufserfahrungLeiter eines Suchhundeteams VizeleutnantSuchhundeführerOberstabswachtmeisterSachverständiger mit Gutachter- Majorfunktion, technischer Offizier inder Materialerhaltung oder intechnischer BetriebsanleitungsfunktionMitglied eines technischen VizeleutnantFachteamsmilitärischer Rüstungskontroll- Hauptmannexperte mit abgeschlossenemStudiumgeistlicher AmtsträgerMajorsonstiger SeelsorgerHauptmannFeldpostmeisterOberleutnantDolmetsch mit DiplomMajorDolmetsch ohne DiplomHauptmannAuslandseinsatzzulageDie Auslandseinsatzzulage, setzt sich aus einemProzentsatz des Sockelbetrages und allfälligenZuschlägen zusammen.Zusammensetzung:* 100% des Sockelbetrages und Zuschläge gebührenbei Entsendung von Einheiten und Einzelpersonenin das Ausland;* 50% des Sockelbetrages gebühren bei inländischerVor- und Nachbereitung zur Entsendungin den Auslandseinsatz;* 75% des Sockelbetrages und Zuschläge gebührenbei Entsendung zu Übungs- und Ausbildungsmaßnahmenim Ausland;* 40% des Sockelbetrages und Zuschläge gebührenbei Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmengemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist inWerteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälligerTeuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der DienstklasseV eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt,in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichenVerwendung im Ausland einzureihen ist.Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eineniedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppeeines Bedienstetenim Inland entspricht, so ist der Bedienstete in dienächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen.Einreihung:In der VerwendungsZulagen(Entlohnungs)gruppegruppeA 6, A 7, E/e, v5, P 4/p 4, h4, 1P 5/p 5, h5 und M ZChA 4, A 5, D/d, v4, P 2/p 2, h2, 2P 3/p 3, h3, M BUO 2,M BUO 2 und K 6/k 6A 3, C/c, v3, P 1/p 1, h1, E 2a, 3E 2b, W 2, M BUO 1, M ZUO 1,K 3/k 3, K 4/k 4 und K 5/k 5A 1, A 2, A/a, v1, B/b, v2, E 1, 4W 1, M BO 1, M ZO 1, M BO 2,M ZO 2, H 1, H 2, K 1/k 1 undK 2/k 2Die Einreihung bei Soldaten erfolgt grundsätzlichin einer der Verwendungs(Entlohnungs) gruppeeines Bediensteten im Inland entsprechenden Zulagengruppe,das heisst ein im Ausland in derFunktion eines Vizeleutnants verwendeter Soldat,der zur Verwendungsgruppe M BUO 1 gehört,wird im Auslandseinsatzpräsenzdienst in die Zulagen-gruppe3 eingereiht. Anspruchsberechtigtemit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter sind indie Zulagengruppe 1 einzureihen.Fortsetzung Seite 22MILIZ info 1/2007 21


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 22<strong>information</strong>SockelbetragZulagengruppe WEinh. EUR1 13 1.196,-2 16 1.472,-3 21 1.931,-4 26 2.391,-Für die Dauer der inländischen Vorbereitung bzw.Nachbereitung einer Entsendung zu einem Auslandseinsatzgebührt ebenfalls ein Teil der Auslandseinsatzzulagein der Höhe von 50% des Sokkelbetrages.ZuschlägeZonenzuschlagZone Gebiete WE EUR1 Arktis, Antarktis und 6 552,-Grönland2 Afrika und Asien, soweit 3 276,-nicht in Zone 3 erfasst,Mittel- und Südamerika,Australien und Ozeanien3 Mittelmeerstaaten Nord- 2 184,-afrikas und Asiens, ausgenommender europäische Teil der Türkei,NordamerikaKlimazuschlagGebiet WE EURWüstengebiet oder Steppenge- 2 184,-biet oder Gebiet mit tropischemRegenwaldklimaKrisenzuschlagKrisen WE EUREinsatz in Krisengebieten mit 9 828,-anhaltenden oder wiederholtaufflammenden bewaffnetenKonfliktenEinsatz auf ehemals von einem 6 552,-bewaffneten Konflikt erfasstenGebiet und einer damit verbundenenGefährdung durch zurückgebliebene,verborgene odernicht erkennbare KampfmittelKatastropheneinsatz 5 460,-Seuchenbekämpfungseinsatz, 6 552,-der nicht im Zuge einesKatastropheneinsatzes erfolgtTreffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungenzusammen, so gebührt der Krisenzuschlagfür die jeweils am höchsten abzugeltendeVoraussetzung.Ersteinsatzzuschlagwährend der Anlaufphase WE EURFriedenssicherung 3 276,-(maximal sechs Monate)Humanitäre Hilfe, Katastro- 6 552,-phenhilfe sowie Such- undRettungsdienste(maximal drei Monate)FunktionszuschlagFunktion WE voll halbVorgesetzter und/oder 10 920,- 460.-Kommandant derentsandten EinheitBataillonskommandant 8 736,- 368,-Kompaniekommandant 6 552,- 276,-Zugskommandant 4 368,- 184,-Gruppenkommandant 2 184,- 92,-Arzt 6 552,- 276,-Dienstführender 3 276,- 138,-UnteroffizierKommandogruppen- 3 276,- 138,-kommandantStellvertreter des Vorge- 6 552,- 276,-setzten und/oder Stellvertreterdes Kommandantender entsandten EinheitStellvertreter des 5 460,- 230,-BataillonskommandantenStellvertreter des 4 368,- 184,-KompaniekommandantenStellvertreter des 3 276,- 138,-ZugskommandantenTruppenpsychologe 6 552,- 276,-Leitender Offizier des 3 276,- 138,-Sachbereiches Logistik (S 4)Karteimittelführer 2 184,- 92,-Personalbearbeiter 2 184,- 92,-Administrator einer 3 276,- 138,-EinheitBei der Ausübung von mehr als einer Funktion gebührtder Funktionszuschlag für die jeweils amhöchsten abzugeltende Funktion.Bei Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmengemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG gebührt derFunktionszuschlag in halber Höhe.Gefahrenzuschlagüberwiegende und WE EURunmittelbare TätigkeitBeseitigung von Spreng- und 5 460,-Zündmitteln, Minen, Blindgängernund gefährlichen radioaktiven,biologischen, chemischenoder brennbaren Kampfstoffenoder die Überwachung dieserTätigkeitenBeseitigung von gefährlichen 3 276,-radioaktiven oder chemischenStoffen oder die Überwachungdieser TätigkeitenSuchen und Retten von Perso- 3 276,-nen aus Vertrümmerungen,Verschüttungen und Einschließungenin gefährdeten Räumen,insbesondere im urbanen BereichUnterkunfts- undVerpflegszuschlagDie Höhe des Unterkunfts- und Verpflegszuschlagesergibt sich im Einzelfall, wenn Unterkunft und/oderVerpflegung im Ausland nicht als Naturalleistungbereitgestellt oder diese Aufwendungen nicht durcheine internationale Organisation oder ein ausländischesOrgan getragen werden.Aliquote BerechnungBesteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oderauf Zuschläge1. wegen des Beginns oder des Endens der Entsendungin das Ausland oder der Vorbereitungeines Auslandseinsatzes im Inland oder2. wegen einer Änderung des für die Bemessungder Zuschläge maßgebenden Sachverhaltesnicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührendiese mit je einem Dreißigstel für jeden Tag diesesKalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.BeachtenswertesBei Hilfeleistungen im Ausland gemäß § 2 Abs. 1 lit.d WG 2001 gebühren für:Berufssoldaten(Bedienstetedes BMLV)Monatsbezug nachGehaltsgesetz 1956bzw. Monatsentgeltnach Vertragsbedienstetengesetz1948undAuslandszulagenach AZHG, diesteuerbefreit ist!Die Steuerbefreiung gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z 22lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988.Die monatliche Auszahlung der Bezüge erfolgt imNachhinein auf ein inländisches Konto. Die Gewährungeines Vorschusses bis zur halben Höheder Auslandseinsatzzulage ist möglich. Der jeweiligeVorschuss wird bei der nächsten Auszahlungdieser Zulage abgezogen.Auf Grund der neuen Pensionsreform gelten Zeitendes ab 1. Jänner 2005 geleisteten Auslandseinsatzpräsenzdienstesin der Pensionsversicherungals Versicherungszeiten. Davor geleistetePräsenzdienstzeiten gelten als beitragsfreie Ersatzzeiten(ausgenommen für Gewerbetreibendeund Bauern).Die Krankenversicherung der unterhaltsberechtigtenAngehörigen von Auslandseinsatzpräsenzdienstleistenden Soldaten und Soldatinnen stelltdas Heerespersonalamt bei der für den Wohnsitzzuständigen Gebietskrankenkasse sicher.Die Leistungen im Auslandseinsatzpräsenzdienstbei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falledes Todes sind im 4. Hauptstück des HGG 2001geregelt.Darüber hinaus sieht für den Fall einer Dienstbeschädigungdas HeeresversorgungsgesetzLeistungen für den Beschädigten selbst, aberauch für Hinterbliebene vor. Hinzu gebührt - fürden Fall des Todes - auf der Grundlage des2. Teiles des AZHG - eine besondere Hilfeleistungan Hinterbliebene in der Höhe von zirka110.000,- EUR.Mag. Christoph Ulrich, BMLVSoldaten imAuslandseinsatzpräsenzdienstGrundbetrag nachAuslEG 2001nach DienstgradundAuslandseinsatzzulagenach AuslEG 2001 insinngemäßer Anwendungdes AZHG.Alle Bezüge sindsteuerbefreit!22MILIZ info 1/2007


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 23Bestellkarte für Wehrpflichtigeaus-PostgebührzahltEmpfänger!TASCHENBÜCHERTRUPPENDIENSTZUM BESTELLENHumanitäts-, Kriegs- und Neutralitätsrechtsowie KulturgüterschutzIch bestelle:..... StückMILIZ-Handbuch 2006,zum Preis von EUR 32,70zzgl. Versandspesen.und ersuche um Zusendung per Nachnahme!An dieRedaktion „MILIZ Info“BMLV/AusbAAG RossauRossauerlände 11090 WIENGeländekundeDer Erste WeltkriegKartenkundeGefechtsbeispiele aus demZweiten WeltkriegElektronischeKampfführung IAusbildungspraxisGeschichte des europäischen Kriegswesens(I)Die Nachkriegszeit 1918 - 1922DatumUnterschriftDie Redaktion leitet die Bestellkartean den Verlag weiter!✂w w w.info-team.at Tel: 0676/56 90 491(II)Taktische Übungen für Kompanie und ZugGeschichte des europäischen KriegswesensPartisanenkampf am BalkanStabsdienst im kleinen VerbandWaffentechnik IVorname/FirmaWaffentechnik IIZunameStraße/Gasse/NummerPLZ/OrtHiermit bestelle ich einen Notebooktasche Militaryzum Preis von 18,– EUR inkl. MWSt,zzgl. Versandkosten.Zahlungsmodus:❍ per Nachname❍ mit Zahlschein nach LieferungTel.:✂Datum/UnterschriftMiliz Info 1/2007AnInfo-Team lv wgScharten 1424612 SchartenTRUPPENDIENST-Bestellkarte€ 0,55,–Allgemeiner StabsdienstFremde Heere - Die Streitkräfte der Staatendes Nahen Ostens und NordafrikasStaaten und StreitkräfteRegionale Organisationen, Konflikte und derenUrsachenWaffen und Gerät IWaffen und Gerät IIFührungs- und OrganisationslehreFührungs- und Organisationslehre IIGefechtsbeispiele IITechnologie der Panzer I – IIII - Entwicklungsgeschichte, Panzerschutz,KonfigurationII - Bewaffnung, Munition, Ziel- und Sichtgeräte,Feuerleit- und Richtanlagen,PanzerabwehrflugkörperIII - Beweglichkeit auf dem Gefechtsfeld,Panzermotoren, Lenkgetriebe, Federung undLaufwerk, BodenmechanikGuerillakriege nach dem ZweitenWeltkriegTaktik und Ausbildung I - III - FührungsvoraussetzungenII - Einsatz der WaffenIII - Im GefechtKFORGeiselhaft und KriegsgefangenschaftFührungsverfahrenEUFOR – „Althea“MILIZ info 4/1999MILIZ info 4/2003 UNDOF 23- Das Buch zum EinsatzEinsatzrecht✂International Handbook MilitaryGeorraphyPC-Praxis für die Truppe -Windows XP (2006)In Vorbereitung:Waffentechnik


MILIZinfo_1_2007 09.03.2007 8:46 Uhr Seite 24P.b.b., Vertragsnummer: GZ02Z030049 M, Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1090 Wien, DVR: 0000159ZeitungsanschriftausbildungI N H A LTGrenzeinsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2Milizbeauftragter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Neue Dienstvorschriften . . . . . . . . . . . . . 4Milizprämie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Die neuen HGG-Bezüge . . . . . . . . . . . . . 7Freifahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Expertenstäbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10Militärstreife/MP . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Wissensmanagement . . . . . . . . . . . . . . 14Besoldung im AuslEPD . . . . . . . . . . . . . .19Bezüge im AuslEPD . . . . . . . . . . . . . . . .21Notebooktasche MilitaryHauptfach für Notebook (17“) mit Verankerung,Seitenfach für Ordner, Zubehör, CD’s und Handy,Extratasche für Kabel etc.Lasche für TrolleyBestellkarte NotebooktascheTRUPPENDIENST-Bestellkarte✂✂MILIZ info 4/2003 24

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