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Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE

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Grundfälle<br />

„Haben Sie auch mal daran gedacht, dass<br />

dieses Zeugnis ein denkbar schlechtes Licht<br />

auf Ihre pädagogische Qualifikation wirft?“<br />

Schüler A weigert sich, eine schriftliche Arbeit anzufertigen,<br />

Schüler B versäumt ohne Entschuldigung eine schriftliche<br />

Arbeit,<br />

Schüler C lässt einen anderen Schüler abschreiben,<br />

Schüler D schreibt während einer Klassenarbeit ab.<br />

Was dürfen Sie, was dürfen Sie nicht?<br />

1


Schüler A (Weigerung) + Schüler B (unentschuldigtes Fehlen)<br />

In § 8 V NVO heißt es für alle Schularten außer Grund- und Sonderschulen:<br />

Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder<br />

versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftliche Arbeit, wird<br />

die Note ungenügend erteilt.<br />

Was ergibt sich daraus?<br />

Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder<br />

versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftliche Arbeit<br />

(= Tatbestand),<br />

wird die Note ungenügend erteilt (= Rechtsfolge).<br />

Ist der Tatbestand erfüllt<br />

� muss der Lehrer eine "6" geben<br />

� er kann gar nicht anders !!!<br />

Schüler C (Abschreiben lassen) und D (Abschreiben)<br />

In § 8 VI 1 und 2 NVO heißt es :<br />

Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder<br />

einen Täuschungsversuch (= Tatbestand),<br />

entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung<br />

herangezogen werden kann (= Rechtsfolge).<br />

Ist dies nicht möglich (= Tatbestand), nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor<br />

oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen<br />

hat (= Rechtsfolge).<br />

Tatbestand = Täuschung<br />

= die eigennützige Verwendung unerlaubter<br />

Mittel !!!<br />

Lässt ein Schüler einen Mitschüler abschreiben<br />

� liegt nur bei demjenigen der abschreibt<br />

� eine Täuschungshandlung vor !!!<br />

VGH BaWü Urteil v. 21.11.1978 - IX 1112/78 -<br />

2


In § 8 VI 1 und 2 NVO heißt es :<br />

Liegt eine Täuschungs-Handlung oder ein Täuschungs-<br />

Versuch vor gilt:<br />

Rechtsfolge<br />

Schüler D (Abschreiben)<br />

Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder<br />

einen Täuschungsversuch (= Tatbestand),<br />

entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung<br />

herangezogen werden kann (= Rechtsfolge).<br />

Ist dies nicht möglich (= Tatbestand), nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor<br />

oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen<br />

hat (= Rechtsfolge).<br />

= Ermessen des Fachlehrers ob<br />

entweder normale Leistungsbewertung<br />

oder Notenabzug<br />

oder Nachschreiben<br />

In § 8 VI 3 NVO heißt es:<br />

Schüler C (Abschreiben)<br />

In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt<br />

(= Tatbestand), kann die Arbeit mit der Note ungenügend bewertet werden<br />

(= Rechtsfolge).<br />

Liegt eine schwere oder wiederholte Täuschung vor?<br />

schwer = unbestimmter Rechtsbegriff = wird vom Gericht<br />

voll überprüft !<br />

Wenn ja:<br />

Rechtsfolge:<br />

Ob die Note „6" gegeben wird,<br />

liegt auch dann im Ermessen des Fachlehrers<br />

!!!<br />

3


In § 7 I 1 NVO heißt es:<br />

<strong>Notengebung</strong><br />

(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom<br />

Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen<br />

(schriftliche, mündliche und praktische Leistungen).<br />

.........................<br />

Zugrunde zu legen sind:<br />

� alle Leistungen<br />

= alle schriftlichen + mündlichen + praktischen<br />

Leistungen<br />

• während des gesamten Schuljahres !!!<br />

"Ausrutscher„ können in begründeten Fällen unterschiedlich gewichtet<br />

werden<br />

In § 7 I 1 NVO heißt es:<br />

<strong>Notengebung</strong><br />

(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom<br />

Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen<br />

(schriftliche, mündliche und praktische Leistungen).<br />

.........................<br />

Zugrunde zu legen sind:<br />

die real erbrachten Leistungen<br />

= keine fiktiven Leistungen !!!<br />

„...maßgeblich für die Zeugnisnoten eines Schülers sind die Leistungen, die er erbracht hat. Der Lehrer hat die<br />

tatsächlich gezeigten Leistungen zu beurteilen, nicht aber fiktive Leistungen, die der Schüler vielleicht gezeigt hätte,<br />

wenn er während des Schuljahres in besserer physischer Verfassung gewesen wäre.„ oder auch sonst !!!!<br />

VGHBaWü Beschluss v. 23.01.1980 - XI 2202/79 -<br />

"Die Frage, warum die Leistungen der Schüler so und nicht anders waren, ist für die Bewertung ihrer Leistungen und die<br />

daran anschließende Versetzungsentscheidung unerheblich. Denn Grundlage der Versetzungsentscheidung sind nur die<br />

tatsächlich gezeigten Leistungen der Schüler und nicht solche, die sie bei Anwendung anderer Unterrichtsmethoden<br />

vielleicht hätten erbringen können."<br />

4


Fall:<br />

<strong>Notengebung</strong><br />

In einer 9. Klasse einer Realschule ließ der Fachlehrer im Fach Englisch von den 4<br />

vorgeschriebenen Klassenarbeiten ordnungsgemäß 2 im 2. Schulhalbjahr schreiben. Die 3.<br />

Klassenarbeit wurde am 16.06., die 4. am 30.06.2010 gestellt. Schüler S erzielte in der 3. Arbeit<br />

die Note 5 und in der 4. Arbeit die Note 6. Im ersten Halbjahr hatte er jeweils die Note 4. Mit dem<br />

Schnitt von 4,75 erhielt S im Jahreszeugnis in Englisch die Note 5 und wurde u.a. deshalb nicht<br />

versetzt.<br />

S legt gegen das Jahreszeugnis rechtzeitig Widerspruch ein und beantragt am 30.07.2010 beim<br />

Verwaltungsgericht ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig die Teilnahme am<br />

Unterricht der 10. Klasse zu gestatten.<br />

Wie wird das Gericht entscheiden?<br />

In § 8 III NVO steht:<br />

(3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten sind gleichmäßig<br />

auf das ganze Schuljahr zu verteilen. .....<br />

Zweck der Regelung:<br />

• Arbeiten sollen einen hinreichenden Aufschluss über Unterrichtserfolg und<br />

Kenntnisstand vermitteln<br />

• Chancengleichheit soll ganzjährig gewährleistet sein<br />

Kausalität / Folge:<br />

Lösung des Falles<br />

VGH BaWü, Beschluss v. 09.09.2010 - 9 S 2122/10 -<br />

Zunächst stellt das Gericht fest, dass ein Verstoß gegen § 8 III 1<br />

NVO vorliegt.<br />

• § 8 III 1 NVO ist eine zwingende Vorschrift und hier „gravierend verletzt“ worden.<br />

• aufgrund des zeitlichen Ablaufs beruht die gesamte schriftliche Leistungsbewertung auf einer<br />

nur einen marginalen zeitlichen Teil des Schulhalbjahres umfassenden Grundlage und kann<br />

deshalb keinen hinreichenden Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Schüler<br />

im 2. Halbjahr vermitteln.<br />

Das Gericht hält es insgesamt für sachgerecht, die in der 4. Arbeit vom<br />

30.06.2010 erzielte Note für die Jahreszeugnisnote außer Betracht zu lassen.<br />

Folge:<br />

Folge:<br />

= rechnerisch 4,25 ergibt die Note 4 im Fach Englisch<br />

• es besteht voraussichtlich ein Versetzungs-Anspruch<br />

Ergebnis: Der Eilantrag hat Erfolg<br />

5


Gebot der<br />

Nachvollziehbarkeit<br />

<strong>Notengebung</strong><br />

unterliegt<br />

+<br />

§ 7 I + III NVO<br />

Was bedeutet das<br />

???<br />

Transparenz<br />

Gebot<br />

Was müssen Sie tun, was müssen Sie lassen<br />

???<br />

<strong>Notengebung</strong><br />

Zum Transparenz-Gebot heißt es:<br />

in § 7 NVO - Allgemeines<br />

(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht<br />

erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die<br />

schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zum Beginn<br />

seines Unterrichts bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen<br />

Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.<br />

(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom<br />

Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.<br />

(3) Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern<br />

maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch<br />

ihren Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen<br />

darzulegen.<br />

(4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen<br />

und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor,<br />

die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben.<br />

6


<strong>Notengebung</strong><br />

Gebot der<br />

Nachvollziehbarkeit<br />

Merke:<br />

Bei<br />

schriftlichen Arbeiten<br />

ist ein<br />

Kriterienkatalog<br />

erforderlich<br />

!!!<br />

Kriterienkatalog Deutsch Vorgangsbeschreibung<br />

• Überschrift, Geräte, Zutaten, Überleitung<br />

• Beschreibung des Vorgangs<br />

• Richtige Reihenfolge<br />

• Ausführlichkeit<br />

• Schluss<br />

• Imperativ<br />

(Beispiel)<br />

• Abwechslungsreife Satzanfänge<br />

• Rechtschreibung, Zeichensetzung<br />

• Stil (Satzbau, Wortwahl, Fachbegriffe, ...)<br />

Punkte:.................. Note:..................<br />

3<br />

7<br />

1<br />

2<br />

2<br />

2<br />

3<br />

7


Thema: Relief<br />

Kriterienkatalog BK Falttechnik<br />

Technik: Plastisches Falten und Zeichnen mit Stabilo<br />

• Form der Falttechnik 1<br />

• Genauigkeit beim Falten 1<br />

• grafisches Muster 1<br />

• sauberes Zeichnen 1<br />

Die<br />

(Beispiel)<br />

Punkte:.................. Note:..................<br />

allgemeine Pflicht<br />

nach § 7 III NVO<br />

<strong>Notengebung</strong><br />

Transparenzgebot<br />

wird durch spezifische Mitteilungspflichten ergänzt:<br />

• Bekanntgabe der Gewichtung der verschiedenen Leistungsarten<br />

> § 7 I 2 NVO<br />

• Angabe des Leistungsstandes auf Nachfrage<br />

> § 7 IV 1 NVO<br />

Muss-Bekanntgabe der Note für eine besondere Prüfung<br />

> § 7 IV 2 NVO<br />

zum Unterrichtsanfang (idR zum Schuljahres-Anfang)<br />

bei mündlichen + praktischen Leistungen<br />

8


Klassen<br />

arbeiten<br />

Schriftliche Leistung<br />

60 %<br />

schriftliche<br />

Arbeiten<br />

schriftliche<br />

Wiederholungsarbeiten<br />

Notentransparenz:<br />

<strong>Notengebung</strong><br />

Transparenzgebot<br />

verlangt<br />

Offenlegung<br />

sonstige<br />

schriftliche<br />

Leistungen<br />

zB<br />

• Hausaufgaben<br />

• Hausaufsätze<br />

• Unterrichtsprotokolle<br />

Gesamtnote<br />

100 %<br />

zB<br />

zB<br />

Mündliche Leistung<br />

40 %<br />

• mündliche Überprüfungen<br />

• mündliche Mitarbeit im Unterricht<br />

• Partner- bzw Gruppenarbeit<br />

• Präsentationen<br />

• Hausaufgaben<br />

• Heftführung<br />

Gewichtung Gewichtung<br />

Die Gesamtnote in .................. setzt sich im Schuljahr 2010/2011<br />

folgendermaßen zusammen:<br />

1. Das Verhältnis der schriftlichen Note zur mündlichen Note<br />

beträgt 60% zu 40%.<br />

2. Schriftliche Note:<br />

- Klassenarbeiten werden 3-fach gezählt<br />

- schriftliche Tests werden 2-fach gezählt<br />

- Heftführung, schriftliche Hausaufgaben, ...... wird 1-fach gezählt<br />

3. Mündliche Note:<br />

- Quantität und Qualität der Beiträge im Unterricht (Hauptbestandteil)<br />

- Referate, Präsentationen, ...<br />

- Selbständiges Arbeiten<br />

- Teamfähigkeit bei Gruppenarbeit, Partnerarbeit<br />

- Kommunikationsfähigkeit, Fleiß, ...<br />

Gruß Lehrer<br />

Die Notentransparenz im Fach ......... für das Schuljahr 2010/2011<br />

in der Klasse ...... habe ich zur Kenntnis genommen.<br />

Name des Schülers:<br />

Praxis-Vorschlag:<br />

Datum, Unterschrift<br />

Merke:<br />

Auf<br />

jeden Fall<br />

im<br />

Klassenbuch<br />

festhalten<br />

!!!<br />

Problem:<br />

Änderung<br />

während des<br />

Schuljahres<br />

???<br />

Nein<br />

!!!<br />

9


Fall:<br />

Der 15-jährige S ist Schüler an der Bilharzschule (GHS)<br />

in Sigmaringen.<br />

Als seine Eltern ein Schreiben des Schulleiters erhalten<br />

in dem S für 3 Tage vom Unterricht ausgeschlossen wird,<br />

überlegen sie sich, was sie dagegen tun können.<br />

Welche rechtlichen Schritte sind möglich<br />

?<br />

10


Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht<br />

Klage<br />

Widerspruch<br />

Merke:<br />

Frage:<br />

Hat der Widerspruch<br />

aufschiebende Wirkung<br />

vorläufiger<br />

Rechtsschutz<br />

Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, da in den<br />

Rechtsstatus des Schülers eingegriffen wird !<br />

Folge:<br />

Vor Klageerhebung bei Gericht ist Widerspruch einzulegen !<br />

seit Dez. 2002:<br />

Die aufschiebende Wirkung<br />

§ 80 I VwGO<br />

§ 80 II VwGO<br />

Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung<br />

Folge:<br />

> § 80 II 1 Nr. 3 VwGO iVm § 90 III 3 SchulG<br />

Ordnungsmaßnahme ist trotz Widerspruch zu befolgen !!!<br />

z.B. nach einem Widerspruch gegen einen Unterrichtsausschluss darf der Schüler den<br />

Unterricht nicht wieder besuchen<br />

gilt seit Dez. 2010 (ausdrücklich) auch für<br />

vorläufigen Unterrichtsausschluss nach § 90 IX SchG<br />

durch Schulleiter<br />

11


Bundes<br />

gerichte<br />

Gerichte<br />

der<br />

Länder<br />

Frage:<br />

Kann S bei Gericht etwas erreichen<br />

• bei welchem Gericht ?<br />

• in welchem Verfahren ?<br />

Organe der Rechtsprechung im Überblick<br />

Bundesgerichtshof<br />

Oberlandesgerichte<br />

Landgerichte<br />

Amtsgerichte<br />

ordentliche<br />

Gerichte<br />

Bundes<br />

arbeitsgericht<br />

Landes<br />

arbeitsgerichte<br />

Arbeitsgerichte<br />

Bundesverfassungsgericht<br />

1. Senat 2. Senat<br />

Landesverfassungsgerichte<br />

Bundes<br />

verwaltungsgericht<br />

Ober<br />

verwaltungsgerichte<br />

Verwaltungs<br />

gerichte<br />

Bundes<br />

sozialgericht<br />

Landes<br />

sozialgerichte<br />

Sozialgerichte<br />

Bundesfinanzhof<br />

Finanzgerichte<br />

12


Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht<br />

Klagen<br />

sog.<br />

Hauptsacheverfahren<br />

erst nach<br />

Durchführung eines<br />

Widerspruchsverfahrens<br />

unterscheiden<br />

Vorläufiger<br />

Rechtsschutz<br />

sog.<br />

Eilverfahren<br />

sofort nach<br />

Erlass eines VA<br />

Vorläufiger Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht<br />

§ 80 VwGO § 123 VwGO<br />

aufschiebende Wirkung<br />

§ 80 I VwGO<br />

und<br />

Aussetzungsverfahren<br />

§ 80 V VwGO<br />

unterscheiden<br />

maßgebend ist die<br />

Klageart<br />

einstweilige Anordnung<br />

Anfechtungsklage Verpflichtungsklage<br />

13


Ergebnis:<br />

S muss ein<br />

Aussetzungsverfahren nach § 80 V VwGO<br />

bei Gericht anstrengen<br />

Ziel:<br />

Anordnung der aufschiebenden Wirkung<br />

Fall:<br />

Der 14-jährige S ist Schüler an einer Realschule in BaWü.<br />

Der S hat am ....... mit einem Handy aus ca. 10 bis 15 m Entfernung lachend gefilmt, wie 2 Mitschüler<br />

einen weiteren Mitschüler nach dem Schulunterricht von zwei Seiten geschubst, gegen den Oberkörper<br />

gestoßen und ins Gesicht „gelangt“ haben.<br />

Als eine Person den Schülern zugerufen hat, sie sollen aufhören, hat der S den beiden Schülern<br />

während des Filmens laut zugerufen: „Macht doch weiter“.<br />

2 Tage später hat S anderen Schülern das Video vor der Chemiestunde gezeigt. Außerdem wurde es<br />

über Bluetooth auf das Handy eines Mitschülers überspielt und noch am selben Tag bei „Youtube“ unter<br />

Nennung der Vornamen der beteiligten Schüler ins Internet gestellt.<br />

Frage: Was kommt raus ???<br />

VG Freiburg hat Eilantrag gegen den durch den Schulleiter angeordneten<br />

sofortigen 2-wöchigen Unterrichts-Ausschluss abgelehnt !<br />

Beschluss v. 17.02.2010 - 2 K 229/10 -<br />

Begründung:<br />

• Dem Ast ist aufgrund des vom Schulleiter ermittelten Sachverhalts ein schweres Fehlverhalten<br />

vorzuwerfen, durch das die Erfüllung der Erziehungsaufgabe der Schule sowie die Rechte<br />

anderer gefährdet würden.<br />

• Der ASt hat das Persönlichkeitsrecht und die seelische Integrität eines Mitschülers verletzt .....<br />

immer wiederkehrende Erniedrigungen verursacht.<br />

• Bliebe ein solches Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule ... die ...Glaubwürdigkeit und<br />

Durchsetzungsfähigkeit einbüßen.<br />

• Der Schulfrieden kann nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle<br />

Schüler erkennbar und deutlich reagiert.<br />

14


A. Die Ausgangssituation<br />

Maßnahmen<br />

Die Schule erfährt vom Verdacht der Pflichtverletzung eines Schülers<br />

1. Aufklärung des Sachverhalts<br />

VGH BaWü Beschluss v. 23.06.2009 - 9 S 938/09 -<br />

a. Die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme setzt immer die<br />

hinreichende<br />

voraus !!!<br />

b. Dazu müssen die geeigneten und erforderlichen<br />

werden !!!<br />

Aufklärung des tatsächlichen Geschehens<br />

Ermittlungsmaßnahmen ergriffen und dokumentiert<br />

c. Die Beweislast für das Fehlverhalten liegt bei der Schule !!!<br />

Maßnahmen<br />

1. Aufklärung des Sachverhalts<br />

Die Schule klärt den Sachverhalt im Einzelnen auf durch<br />

a. Anhörung<br />

• des Schülers oder der Schüler<br />

• von Zeugen (Lehrern, Mitschülern, evtl. auch Außenstehende)<br />

b. Beiziehung von Unterlagen (z. B. polizeiliche Protokolle)<br />

Wichtig !<br />

Aktenvermerk / Protokoll<br />

mit Angabe von Zeit + Ort + Personen + Aussagen<br />

Wichtig !<br />

Klassenbucheinträge oder Vermerke<br />

über (andere) Vorfälle<br />

15


Maßnahmen<br />

2. Verstoß gegen schulische Pflichten<br />

= Feststellen, ob ein Verstoß gegen schulische Pflichten vorliegt !!!<br />

Die Zuständigkeit der Schule erfasst nicht jedes Fehlverhalten von Schülern<br />

Zuständigkeit nur wenn durch das Fehlverhalten die Schule betroffen ist<br />

§ 90 SchG bezieht sich nur auf schulische Pflichten<br />

Die Pflichtverletzung muss nicht in der Schule geschehen sein<br />

sie muss aber einen schulischen Bezug haben<br />

= muss sich auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule auswirken<br />

!<br />

Typische Fälle:<br />

Aber:<br />

• eines Fehlverhaltens außerhalb des Schulgeländes mit schulischem Bezug sind Streitigkeiten unter<br />

Schülern auf dem Schulweg, im Schulbus usw<br />

• Gegenbeispiel: Ladendiebstahl eines einzelnen Schülers auf dem Nachhauseweg oder am Nachmittag<br />

oder häuslicher Rauschgiftkonsum ohne Beteiligung anderer Schüler<br />

• Etwas anderes gilt, wenn er sich Schulkameraden gegenüber dieser Tat rühmt und dadurch die Gefahr<br />

von Nachahmungshandlungen hervorruft.<br />

• Das gleiche gilt, wenn sich Schüler in der Schule oder auf dem Nachhauseweg hierfür verabreden.<br />

B. Entscheidung über die<br />

Pädagogische<br />

Maßnahmen<br />

Maßnahmen<br />

Ist festgestellt, dass ein Verstoß gegen eine schulische Pflicht vorliegt<br />

ist zu entscheiden, wie auf diese Pflichtverletzung reagiert werden soll:<br />

Grundlage<br />

§ ?? SchG<br />

Inhalt und Umfang<br />

ergeben sich aus<br />

Zweck und Aufgabe der Schule<br />

§ 23 II SchG<br />

§ 23 SchG - Rechtsstellung der Schule<br />

(1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie<br />

erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen<br />

Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).<br />

(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt,<br />

die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur<br />

Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen<br />

Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen,<br />

allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen.<br />

Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe<br />

der Schule.<br />

Formelle<br />

Maßnahmen<br />

Grundlage<br />

§ 90 SchG<br />

16


Rechtliche Grundlagen<br />

für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen<br />

§ 90 SchG - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen<br />

(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des<br />

Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht,<br />

der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen<br />

und Sachen innerhalb der Schule.<br />

(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht,<br />

soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; .........<br />

sind z.B.:<br />

Wichtig !<br />

Vorrang<br />

pädagogischer Erziehungsmaßnahmen<br />

§ 90 II 1 SchG<br />

Pädagogische Maßnahmen<br />

� Pädagogisches Gespräch, Ermahnung, (schriftlicher) Tadel<br />

� Klassenbucheinträge oder Klassenputzdienst<br />

� Veränderung der Sitzordnung / Umsetzen<br />

� zusätzliche Arbeit (Strafarbeit)<br />

� Verweis aus dem Unterrichtsraum (vor die Tür stellen)<br />

� Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers<br />

kein abschließender Katalog für Erziehungsmittel !<br />

Beachten: Eventuell muss<br />

� die Aufsicht sichergestellt oder es müssen<br />

� die Erziehungsberechtigten benachrichtigt werden<br />

17


Darf ein MP3-Player oder Handy weggenommen werden?<br />

Frage:<br />

Ein Schüler wird beim Musikhören (über Kopfhörer ) mit dem Mp3-Player erwischt, obwohl dies in der<br />

Schulordnung verboten ist.<br />

Darf ein Lehrer den MP3- Player einziehen, obwohl es nicht verboten ist MP3-Player mit in die Schule<br />

zu nehmen.<br />

Darf der MP3-Player u.U. auch über ein Wochenende eingezogen werden.<br />

Antwort:<br />

Die Maßnahme kann auf § 23 II SchG gestützt werden !<br />

(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des<br />

Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen<br />

Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu<br />

erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.<br />

= die Schule kann danach die Benutzung von MP3-Playern während<br />

der Schulzeit verbieten<br />

Folge: Bei Verstoß ist eine Wegnahme rechtmäßig<br />

> evtl. auch über das Wochenende<br />

Nachsitzen bis zu 2<br />

Unterrichtsstunden<br />

Klassenlehrer<br />

Fachlehrer<br />

Formelle Maßnahmen<br />

§ 90 SchG<br />

Arten<br />

Nachsitzen bis zu 4<br />

Unterrichtsstunden<br />

Überweisung in die<br />

Parallelklasse<br />

Androhung<br />

Unterrichtsausschluss<br />

Ausschluss bis zu 5<br />

Unterrichtstage<br />

Ausschluss bis zu 4<br />

Unterrichtswochen<br />

seit Dez. 2002 Kumulierung zulässig<br />

Androhung Ausschluss<br />

aus der Schule<br />

Ausschluss aus der<br />

Schule<br />

Schulleiter<br />

ist allein zuständig<br />

� Beachten: Aufzählung ist abschließend !!!<br />

18


Soziale Strafen<br />

Beispiel: Arbeit in sozialen Einrichtungen<br />

sind nur durch eine freiwillige Vereinbarung nach § 90 II 1 2. HS<br />

möglich<br />

> § 23 II SchG ist insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage !!!<br />

Schüler + Eltern müssen einverstanden sein !!!<br />

Soziale Strafen<br />

• müssen im Verhältnis zur Tat stehen, müssen aber keinen inneren Zusammenhang<br />

mit dem Vergehen selbst haben.<br />

• Hat ein Schüler beispielsweise mutwillig ein Fenster zerschlagen, könnte er<br />

verpflichtet werden<br />

Toiletten zu putzen, Kaugummis vom Schulhof zu entfernen oder Graffiti zu<br />

übermalen<br />

Seit 20.12.2010 kann nach § 90 II 3 SchG bei Wiedergutmachungsleistungen<br />

des Schülers<br />

von einer Maßnahme nach § 90 SchG oder auch dem Vollzug einer solchen<br />

abgesehen werden !!!<br />

� Rechtsprechung<br />

„Internetmissbrauch“<br />

In allen Fällen ging es um Unterlassungsklagen = Zivilgerichte<br />

2009 wurde die Klage endgültig vom BGH höchstrichterlich abgewiesen<br />

Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde 2010 vom BVerfG ohne<br />

Begründung nicht angenommen<br />

� Haupt-Begründung des BGH<br />

spickmich.de<br />

• Die Bewertungen sind Meinungsäußerungen = Art. 5 GG<br />

• Die Bewertung geht nur über vorgegebene Kategorien<br />

• Die Bewertung ist an sich nicht ehrenrührig<br />

• Die Anonymität der Bewertung macht sie nicht unzulässig<br />

19


„Internetmissbrauch“<br />

Fall<br />

Der 16-jährige Schüler S, eröffnete während der Herbstferien auf dem<br />

privat betriebenen regionalen Online-Portal Paf-Net ein Diskussionsforum<br />

(sog. Thread) zu dem Thema „wer mag bitteschön herrn …??“<br />

Unter dem Pseudonym „sagichnich“ beantwortete der S diese Frage<br />

selbst mit „alsoichnich!! Der mit seinem Fenstertick…omg…“.<br />

In den nachfolgenden Tagen wurden in dem Internetforum mehrere,<br />

zum Teil negative Äußerungen über die Person und den Unterricht des<br />

betreffenden Lehrers abgegeben, wobei die jeweiligen Verfasser nicht<br />

namentlich in Erscheinung traten.<br />

Kommt hier eine Ordnungsmaßnahme in Betracht?<br />

„Internetmissbrauch“<br />

Eröffnet ein Schüler ein jedermann zugängliches Internet-Forum, in dem<br />

über einen bestimmten Lehrer anonyme Kommentare abgegeben werden<br />

können,<br />

so rechtfertigt dieses außerschulische Verhalten wegen seiner möglichen<br />

Auswirkungen auf die Vertrauensbeziehungen innerhalb der Schule den<br />

Erlass einer förmlichen Ordnungsmaßnahme<br />

Haupt-Begründung des BayVGH<br />

Zwar ist auch scharf formulierte Kritik erlaubt<br />

BayVGH Urteil v. 10.03.2010 - 7 B 09.1906 -<br />

solange die Grenze zur Strafbarkeit oder zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />

des Lehrers (Schmähkritik) nicht überschritten wird !<br />

Hier aber Besonderheit<br />

Folge:<br />

• sog. Internet-Pranger<br />

• es ist möglich Lehrer anonymen Beleidigungen und Beschimpfungen von<br />

Schülern auszusetzen<br />

• im Unterschied zum Spickmich-Urteil des BGH kann hier jeder Besucher des<br />

Internet-Forums frei seine eigenen - ggf. auch beleidigenden - Beiträge einstellen !<br />

das für den Schulunterricht notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Schülern und<br />

dem betroffenen Lehrer kann zerstört werden<br />

20


„Internetmissbrauch“<br />

Fall<br />

Der 14-jährige Schüler S, erstellte zusammen mit einem Mitschüler eine Internetseite. Mitschüler M<br />

erstellte als Admin 1 zunächst die Internetseite „anti-o.de“. Frau O ist eine Lehrerin der Schüler. Die<br />

Internetseite trug die Überschrift „GO TO HELL O" und beginnt mit den Worten:<br />

„Wir müssen gemeinsam die Erde und unsere Zukunft vor diesem Virus retten. Darum bitte ich euch<br />

die HP an alle Leute weiterzuschicken, die diese kanacke auslöschen wollen!!!!!„<br />

Im folgenden Text schließt sich an die Frage<br />

„Sacht ma wie ihr dieses jägermeister saufende Geschöpf findet!„<br />

ein auf Frau O bezogener Fragenkatalog an, der für jede Frage mehrere Antworten vorsieht und jeweils<br />

mit der Aufforderung<br />

„Zeig's der Fotze„<br />

endet.<br />

M hat diese Seite dann mit Passwort an S zur Verbesserung weitergegeben, woraufhin dieser als sog.<br />

Admin 2 den Rahmen der Seite verändert und noch hinzugefügt hat:<br />

„Nein, was hatten wir nur da wieder für einen Geniestreich!“<br />

und<br />

„Probleme mit du weißt schon wem? Falls ihr irgendeinen Tipp habt, was wir noch schreiben sollen,<br />

schreibt es hier rein!“<br />

Nachdem die Schule Kenntnis von dieser Internetseite erlangt hatte, verfügte der Schulleiter die<br />

Androhung der Entlassung aus der Schule. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten des S<br />

gefährde ernstlich die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und verletze in<br />

erheblichem Maße die Person der Lehrerin.<br />

Die gleiche Ordnungsmaßnahme gegenüber M ist bestandskräftig geworden.<br />

VG Düsseldorf Urteil v. 27.02.2008 - 18 K 2667/07 -<br />

„Internetmissbrauch“<br />

Beleidigungen und Bedrohungen gegen Lehrer in Internet-Foren<br />

oder Gästebüchern<br />

können mit erheblichen Sanktionen bis hin zum Schulausschluss<br />

geahndet werden<br />

VG Düsseldorf Urteil v. 27.02.2008 - 18 K 2667/07 -<br />

VG Hannover Beschluss v. 30.05.2007 - 6 A 3372/06 -<br />

VG Stuttgart Beschluss v. 14.11.2003 - 10 K 4593/02 -<br />

BayVGH Beschluss v. 03.06.2002 - 7 CS 02.875 -<br />

VG Stuttgart Urteil v. 28.11.2001 - 10 K 1907/01 -<br />

Insoweit dürfen auch generalpräventive Erwägungen (Abschreckung) eine<br />

Rolle spielen<br />

Hier ging es um eine Fotomontage, die ein Schüler mit Hilfe einer pornografischen Darstellung als<br />

Vorlage unter Verwendung von Lehrerbildern hergestellt und dann als E-Mail versandt hatte<br />

VG Hannover Urteil v. 11.01.2001 - 6 A 3649/00 -<br />

Ein Schulausschluss ist ohne vorausgehende Androhung bei<br />

Verbreitung von Beleidigungen und Drohungen gegenüber<br />

Mitschülern und Lehrern auf einer Homepage im Internet zulässig<br />

BayVGH Beschluss v. 26.06.2002 - 7 ZB 02.418 –<br />

VG Düsseldorf Urteil v. 27.02.2008 - 18 K 2667/07 -<br />

21


Aber:<br />

„Internetmissbrauch“<br />

VG Sigmaringen Beschluss v. 05.01.2006 - 9 K 8/06 -<br />

Die unbefugte Verwendung eines aus der Homepage der Schule kopierten<br />

Lehrerbildes in einem Internet-Beitrag stellt regelmäßig kein schulbezogenes<br />

schweres Fehlverhalten dar (hier Einzelfall).<br />

Sachverhalt:<br />

Der Antragsteller, ein 17-jähriger Schüler, wirkte als Mitglied eines Internetforums an einem sog. Bilderspiel<br />

mit, wonach die Teilnehmer zu einem bestimmten Thema assoziativ nach und nach Bilder zu einer Bilderkette<br />

zusammenfügten. Zu diesem Zwecke verwendete der Schüler ein Bild seines Chemielehrers (ohne dessen<br />

Erlaubnis), das er von der Homepage seines Gymnasiums kopiert hatte. Dieses Bild zeigte den Lehrer, wie<br />

er anlässlich der Einweihung einer Kletterwand vor einer Schülerin kniend dieser einen Haltegurt zum<br />

Klettern anlegte. In der Gesamtwahrnehmung des Internetforums soll dieses Bild korrespondiert haben mit<br />

dem Foto einer barbusigen jungen Frau, das der Antragsteller auf der linken Autorenspalte seinem<br />

Nutzernamen beigefügt hatte. Die Schule machte einen Verstoß gegen § 22 KunstUrhG (Recht am eigenen<br />

Bild), Beleidigung (§ 185 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (der Lehrer erlitt kurzfristige Herzrhythmusstörungen)<br />

geltend.<br />

m.E.: zu eng !!<br />

Fall<br />

Die Klassenstufe 7 eines Gymnasiums plant einen 1-wöchigen Sprachaufenthalt<br />

in England für die 1. Woche des nächsten Schuljahres. Die<br />

Klasse gilt allgemein als schwierig. Im Hinblick auf mehrere Jungs in<br />

der Klasse ergeben sich im Laufe des Schuljahrs 09/10 Bedenken, ob<br />

man sie auf die Sprachreise mitnehmen soll.<br />

Im Mai wird nach Einschaltung des Schulsozialarbeiters und Auswertung<br />

einer anonymen „Befindlichkeitsumfrage“ in der Klasse beschlossen,<br />

künftige Verfehlungen der „Wackelkandidaten“ minutiös zu<br />

dokumentieren. Dies geschieht dann allerdings nicht.<br />

Nach einem Vorfall im Sportunterricht (heftiges gegen die Hallenwand<br />

rempeln eines Mitschülers) wird gegen den „Täter“, den Schüler Mario,<br />

ein Bescheid nach § 90 SchulG - 4 Stunden Nachsitzen nebst<br />

Androhung eines Unterrichtsausschlusses - erlassen.<br />

Im Hinblick auf die Sprachreise ergeht folgender „Bescheid“ des<br />

Schulleiters:<br />

22


Müller-Gymnasium<br />

Bahnhofstr. 11,<br />

99999 Strohstadt<br />

An Maria und Pedro Gomez<br />

Hauptstr. 14<br />

99999 Strohstadt<br />

Betr.: Sprachaufenthalt Ihres Sohnes Mario in England vom 12.09.-19.09.<br />

Sehr geehrte Frau Gomez, sehr geehrter Herr Gomez,<br />

vielen Dank für das offene Gespräch am vergangenen Mittwoch. Ich kann Ihre Emotionen und<br />

Einschätzungen durchaus verstehen. Uns sind die Diskussionen und Entscheidungen der vergangenen<br />

Wochen auch sehr schwer gefallen.<br />

In einer Klassenkonferenz haben wir heute erneut über die Situation beraten und sind zu dem<br />

Schluss gekommen, dass wir, wie bereits in meinem Schreiben vom 30.06. angekündigt, unter den<br />

gegebenen Bedingungen nicht bereit sind, Mario zu dem Sprachaufenthalt nach den Sommerferien<br />

mitzunehmen.<br />

Ich bitte um Verständnis für diese Entscheidung, deren Gründe wir Ihnen bereits am 07.07.<br />

erläutert haben. Herr Kurz als Klassenlehrer und Frau Lang als Beratungslehrerin sind auch<br />

gerne bereit, mit Mario noch einmal über die Gründe der Entscheidung zu reden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Traude Jürgens<br />

(Schulleiterin)<br />

13.07.2010<br />

Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen<br />

Hinweis:<br />

Vor der Eilantragstellung beim Gericht wurde von den Eltern von Mario<br />

gegen den „Bescheid“ Widerspruch eingelegt.<br />

Fragen:<br />

• Welchen Inhalt hat das Schreiben?<br />

• Liegt eine förmliche Maßnahme vor?<br />

• Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Maßnahme?<br />

• Welche Rechtsqualität hat diese Maßnahme?<br />

• Was könnte man besser machen?<br />

• Fehlt etwas?<br />

• Steht Familie Gomez Rechtsschutz zur Verfügung?<br />

• Welche Folge hat die Einlegung des Widerspruchs?<br />

23


Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen<br />

Problem:<br />

z.B Schullandheimaufenthalt, Klassenfahrt<br />

Liegt eine Maßnahme nach § 23 II SchG oder eine Ordnungsmaßnahme<br />

((zeitweise) Überweisung in eine Parallelklasse bzw. zeitweiliger Ausschluss vom<br />

Unterricht) nach § 90 III SchG vor ???<br />

Geben Schüler wegen vorhergegangener erheblicher Störung zu der Sorge<br />

Anlass, dass sie den Erfolg der außerunterrichtlichen Veranstaltung<br />

gefährden, können sie nach § 23 II SchG ausgeschlossen und für diese Zeit<br />

einer Parallelklasse zugewiesen werden.<br />

VG Karlsruhe Beschluss v. 23.06.1992 - 8 K 345/92 -<br />

Begründung:<br />

Keine Sanktion für vorausgegangenes Fehlverhalten, sondern präventive<br />

Maßnahme<br />

Folge:<br />

Sanktion<br />

für<br />

vorausgegangenes Fehlverhalten<br />

§ 90 III SchG<br />

unterscheiden:<br />

präventive Maßnahme<br />

zur Abwehr<br />

von Fehlverhalten<br />

§ 23 II SchG<br />

Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen<br />

Aber:<br />

• Maßnahme ist VA !!!<br />

Zuständig = Schulleiter > § 41 SchG<br />

z.B Schullandheimaufenthalt, Klassenfahrt<br />

Widerspruch hat nach § 80 I VwGO grds. aufschiebende<br />

Wirkung !<br />

Entfällt nur bei Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO im Bescheid !!<br />

Lösung:<br />

Der Eilantrag hätte schon aus formalen Gründen Erfolg gehabt.<br />

weil der Bescheid keine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält<br />

Folge:<br />

Mario dürfte mit nach England fahren !!!<br />

Konkrete vergleichsweise Lösung in der mündlichen Verhandlung:<br />

Gegen Aufhebung des Bescheids wurde auf die Teilnahme an der Klassenfahrt verzichtet<br />

bei gleichzeitiger Freistellung vom Unterricht für diese Woche gegen Teilnahme an einem sozialen<br />

Projekt (über seine Mutter).<br />

24


Problem:<br />

Überwechseln in eine andere Schulart<br />

Rechtsgrundlage:<br />

Beachten:<br />

Multilaterale Versetzungsordnung - MVO<br />

VO des KuMi über den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen,<br />

Realschulen und Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung)<br />

v. 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9)<br />

Neufassung der MVO seit Anfang 2011<br />

MVO regelt jetzt den Übergang zwischen den betreffenden<br />

Schularten<br />

hinsichtlich Zeitpunkt + Klassenstufen + Voraussetzungen<br />

abschließend in jeweils einem §<br />

wichtige sachliche Änderungen<br />

� Übergang allein aufgrund der Noten = Anspruch !!!<br />

� zusätzlich Aufnahme auf Probe möglich<br />

in den Fällen, in denen die erforderlichen Noten nicht erreicht sind<br />

� Nachlernfristen<br />

um Rückstände in einer Fremdsprache aufzuholen und evtl. auch in anderen Fächern<br />

� Bei Aufnahmeprüfung Verzicht auf mündliche Prüfung<br />

es sei denn, sie wird von den Eltern gewünscht<br />

� Beratungspflicht zwischen den Lehrern > § 13 MVO<br />

� Übergang von Klasse 10 Realschule in Klasse 10 G 8 ist keine<br />

Wiederholung > § 5 MVO<br />

25


Alimentation kinderreicher Beamter<br />

mit mehr als 2 Kindern<br />

Stand der Rechtsprechung<br />

Voraussetzung ist eine zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche<br />

die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen<br />

gilt auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des<br />

BVerfG vom 24.11.1998<br />

Das Gericht darf einen höheren Familienzuschlag rückwirkend nur ab<br />

dem Jahr zusprechen<br />

in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch<br />

Widerspruch geltend gemacht hat<br />

anderer Ansicht<br />

BVerwG Urteil v. 13.11.2008 - 2 C 16/07 -<br />

OVG NRW Urteil v. 22.01.2010 - 1 A 802/08 -<br />

Verfassungsbeschwerde anhängig bei BVerfG - 2 BvR 2144/10 -<br />

26


Besoldungsabsenkung bei Beamtenernennungen<br />

nach dem 31.12.2004<br />

Stand der Rechtsprechung<br />

Fallgruppen unterscheiden:<br />

• Versetzung von anderem Bundesland nach BaWü<br />

Kein Anspruch auf Sonderzahlung für die ersten 3 Jahre bzw. (nur) abgesenkte Dienstbezüge bei Beamten, die<br />

erst nach dem 31.12.2004 von einem anderen Bundesland bzw. vom Bund in das Land BaWü versetzt worden<br />

sind<br />

VGHBaWü Urteil v. 11.11.2009 - 4 S 2386/08 -<br />

• Wechsel von Privatschule in BaWü zu <strong>BW</strong>L<br />

Keine Sonderzahlungen bzw. (nur) abgesenkte Dienstbezüge für die ersten 3 Jahre bei Beamten, deren<br />

Beamtenverhältnis zwar vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG (31.12.2004) begründet worden ist,<br />

der aber mit der Ernennung sogleich nach § 11 PSchG zur Dienstleistung an einer Privatschule bis nach dem<br />

Stichtag beurlaubt worden ist.<br />

• Erziehungsurlaub<br />

VGHBaWü Beschluss v. 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -<br />

Kein Anspruch auf Sonderzahlung für die ersten 3 Jahre bzw. (nur) abgesenkte Dienstbezüge bei Beamtin, die<br />

am Tag der Ernennung sogleich aus familiären Gründen Urlaub ohne Dienstbezüge antritt<br />

VGHBaWü Beschluss v. 13.01.2009 - 4 S 2644/06 -<br />

Besoldungsabsenkung<br />

Landesbesoldungsgesetz BaWü (LBesG<strong>BW</strong>)<br />

Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010<br />

GBl. 2010, 793<br />

§ 23 LBesG<strong>BW</strong> - Besondere Eingangsbesoldung<br />

(1) Bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe<br />

R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1, sind für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die<br />

jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 Prozent abzusenken.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter,<br />

1. denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben oder<br />

2. die aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 in das Beamtenverhältnis<br />

wechseln oder<br />

3. denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Absatz 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes zugestanden haben.<br />

(3) Auf den Absenkungszeitraum von drei Jahren werden frühere Zeiten des Beamten oder Richters mit nach Absatz 1 abgesenkter<br />

Eingangsbesoldung angerechnet. Gleiches gilt für frühere Zeiten, in denen der Beamte oder Richter abgesenkte Bezüge entsprechend Absatz 1<br />

erhalten hat:<br />

1. von einem Arbeitgeber nach Absatz 2 Nr. 2 oder<br />

2. von einem anderen Arbeitgeber, zu dem der Beamte oder Richter unter Anerkennung von öffentlichen Belangen ohne Dienstbezüge<br />

beurlaubt wurde, sofern der Arbeitgeber von einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 für die Zeit der Beurlaubung einen Zuschuss zu den<br />

Personalkosten des Beamten oder Richters erhalten hat.<br />

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Zeiten, in denen der Beamte oder Richter aufgrund oder in sinngemäßer Anwendung von § 1a des<br />

Landessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung keine Sonderzahlungen oder vergleichbare Leistungen<br />

erhalten hat.<br />

(5) Zuletzt zugestandene ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne von § 19 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-<br />

Württemberg (LBeamtVG<strong>BW</strong>) sind die nicht abgesenkten Dienstbezüge.<br />

früher:<br />

§ 1a Landessonderzahlungsgesetz (LSZG)<br />

§ 3a LBesG (31.12.2004)<br />

27


Bezahlung von Mehrarbeit bei Lehrern<br />

Stand der Dinge nach der Rechtsprechung<br />

Vollzeit-Lehrer<br />

� 3 Ü-Stunden ohne Vergütung<br />

� Über 3 Ü-Stunden<br />

immer (nur)<br />

Mehrarbeitsvergütung<br />

Heute geregelt in:<br />

unterscheiden:<br />

Teilzeit-Lehrer<br />

� hM anteilige Überstunden ohne<br />

Vergütung<br />

BVerwG Urteil v. 23.09.2010 - 2 C 27/09 -<br />

so schon HessVGH Urteil v. 05.05.2009 - 1 A 2098/08 -<br />

noch offengelassen EuGH Urteil v. 06.12.2007 - C-300/06 -<br />

Mehrarbeits-Vergütung<br />

Landesbesoldungsgesetz BaWü (LBesG<strong>BW</strong>)<br />

� Bei Überschreiten Anspruch auf<br />

Bezahlung<br />

• Bis zur Regelarbeitszeit Anspruch auf anteilige<br />

Besoldung für alle geleisteten Mehrarbeitsstunden<br />

= wie Deputatsaufstockung<br />

BVerwG Urteil v. 23.09.2010 - 2 C 27/09 -<br />

EuGH Urteil v. 06.12.2007 - C-300/06 -<br />

• Über die Regelarbeitszeit hinaus nur Anspruch<br />

auf Mehrarbeitsvergütung<br />

BVerwG Urteil v. 13.03.200 8 - 2 C 128/07 -<br />

EuGH Urteil v. 06.12.2007 - C-300/06 -<br />

Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010 GBl. 2010, 793<br />

Anlage 15 zum LBesG<strong>BW</strong> (Stundensätze Mehrarbeitsvergütung)<br />

28


Mehrarbeits-Vergütung<br />

§ 65 LBesG<strong>BW</strong> - Mehrarbeitsvergütung<br />

Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010 GBl. 2010, 793<br />

(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit<br />

eine Vergütung gewährt werden:<br />

1. im ärztlichen Dienst und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,<br />

2. im öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit Mehrarbeit im Zusammenhang mit der im Rahmen der Einschulungsuntersuchung<br />

durchzuführenden Sprachstandsdiagnose geleistet wird,<br />

3. im polizeilichen Vollzugsdienst,<br />

4. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,<br />

5. im Schuldienst als Lehrkraft,<br />

6. soweit Mehrarbeit in anderen Bereichen geleistet wird im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaft, eines Schichtdienstes sowie eines Dienstes nach<br />

einem allgemein geltenden besonderen Dienstplan, den die Eigenart des Dienstes erfordert,<br />

7. für sonstige besondere Dienste, bei denen in Form von Sondereinsätzen ein im öffentlichen Interesse liegendes unaufschiebbares, termingebundenes<br />

Arbeitsergebnis erzielt werden muss.<br />

Im Landesbereich bedarf die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Satz 1 Nr. 7 der Einwilligung des Finanzministeriums.<br />

(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit<br />

1. von Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,<br />

2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und<br />

3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen<br />

werden kann.<br />

(3) Die Höhe der Vergütung pro Mehrarbeitsstunde ergibt sich aus Anlage 15. Die für die Vergütungssätze maßgebenden<br />

Verhältnisse richten sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Mehrarbeit geleistet wurde. Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle<br />

Zeitstunde, im Schuldienst die Unterrichtsstunde. Dienst in Bereitschaft wird nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß<br />

bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines<br />

Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Die im Laufe eines Monats abgeleisteten<br />

Mehrarbeitszeiten werden zusammengerechnet; ergibt sich hierbei ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf<br />

eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass<br />

eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle<br />

Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil<br />

auf den folgenden Kalendermonat fällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen. Die Vergütung wird für höchstens 480<br />

Mehrarbeitsstunden, im Schuldienst höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt.<br />

(4) Mehrarbeit wird nicht vergütet, sofern sie fünf Stunden, im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht<br />

übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich diese Grenze entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit.<br />

(5) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben<br />

1. Auslandsbesoldung,<br />

Mehrarbeits-Vergütung<br />

§ 65 LBesG<strong>BW</strong> - Mehrarbeitsvergütung<br />

Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010 GBl. 2010, 793<br />

2. einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2; dies gilt nicht für Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend<br />

im Außendienst eingesetzt sind. Im Übrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 neben der Zulage eine<br />

Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrags.<br />

Eine Mehrarbeitsvergütung wird ferner nicht gewährt, wenn eine Ausgleichszulage (§ 64) wegen des Wegfalls einer Stellenzulage<br />

nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gezahlt wird, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.<br />

(6) Teilzeitbeschäftigte, mit Ausnahme von Beamten in Altersteilzeit, erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von<br />

Vollzeitbeschäftigten je Stunde vergütungsfähiger Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der<br />

Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die<br />

monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu<br />

teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 8 Abs. 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Mehrarbeit, die über die<br />

Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach Anlage 15 vergütet.<br />

(7) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten von den in Anlage 15 genannten Stundensätzen der<br />

Mehrarbeitsvergütung abweichen. Abweichende Sätze der Mehrarbeitsvergütung sind durch Satzung zu regeln.<br />

29


Mehrarbeitsvergütung<br />

§ 65 LBesG<strong>BW</strong> - Mehrarbeitsvergütung<br />

Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010 GBl. 2010, 793<br />

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