Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE
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Grundfälle<br />
„Haben Sie auch mal daran gedacht, dass<br />
dieses Zeugnis ein denkbar schlechtes Licht<br />
auf Ihre pädagogische Qualifikation wirft?“<br />
Schüler A weigert sich, eine schriftliche Arbeit anzufertigen,<br />
Schüler B versäumt ohne Entschuldigung eine schriftliche<br />
Arbeit,<br />
Schüler C lässt einen anderen Schüler abschreiben,<br />
Schüler D schreibt während einer Klassenarbeit ab.<br />
Was dürfen Sie, was dürfen Sie nicht?<br />
1
Schüler A (Weigerung) + Schüler B (unentschuldigtes Fehlen)<br />
In § 8 V NVO heißt es für alle Schularten außer Grund- und Sonderschulen:<br />
Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder<br />
versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftliche Arbeit, wird<br />
die Note ungenügend erteilt.<br />
Was ergibt sich daraus?<br />
Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder<br />
versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftliche Arbeit<br />
(= Tatbestand),<br />
wird die Note ungenügend erteilt (= Rechtsfolge).<br />
Ist der Tatbestand erfüllt<br />
� muss der Lehrer eine "6" geben<br />
� er kann gar nicht anders !!!<br />
Schüler C (Abschreiben lassen) und D (Abschreiben)<br />
In § 8 VI 1 und 2 NVO heißt es :<br />
Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder<br />
einen Täuschungsversuch (= Tatbestand),<br />
entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung<br />
herangezogen werden kann (= Rechtsfolge).<br />
Ist dies nicht möglich (= Tatbestand), nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor<br />
oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen<br />
hat (= Rechtsfolge).<br />
Tatbestand = Täuschung<br />
= die eigennützige Verwendung unerlaubter<br />
Mittel !!!<br />
Lässt ein Schüler einen Mitschüler abschreiben<br />
� liegt nur bei demjenigen der abschreibt<br />
� eine Täuschungshandlung vor !!!<br />
VGH BaWü Urteil v. 21.11.1978 - IX 1112/78 -<br />
2
In § 8 VI 1 und 2 NVO heißt es :<br />
Liegt eine Täuschungs-Handlung oder ein Täuschungs-<br />
Versuch vor gilt:<br />
Rechtsfolge<br />
Schüler D (Abschreiben)<br />
Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder<br />
einen Täuschungsversuch (= Tatbestand),<br />
entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung<br />
herangezogen werden kann (= Rechtsfolge).<br />
Ist dies nicht möglich (= Tatbestand), nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor<br />
oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen<br />
hat (= Rechtsfolge).<br />
= Ermessen des Fachlehrers ob<br />
entweder normale Leistungsbewertung<br />
oder Notenabzug<br />
oder Nachschreiben<br />
In § 8 VI 3 NVO heißt es:<br />
Schüler C (Abschreiben)<br />
In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt<br />
(= Tatbestand), kann die Arbeit mit der Note ungenügend bewertet werden<br />
(= Rechtsfolge).<br />
Liegt eine schwere oder wiederholte Täuschung vor?<br />
schwer = unbestimmter Rechtsbegriff = wird vom Gericht<br />
voll überprüft !<br />
Wenn ja:<br />
Rechtsfolge:<br />
Ob die Note „6" gegeben wird,<br />
liegt auch dann im Ermessen des Fachlehrers<br />
!!!<br />
3
In § 7 I 1 NVO heißt es:<br />
<strong>Notengebung</strong><br />
(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom<br />
Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen<br />
(schriftliche, mündliche und praktische Leistungen).<br />
.........................<br />
Zugrunde zu legen sind:<br />
� alle Leistungen<br />
= alle schriftlichen + mündlichen + praktischen<br />
Leistungen<br />
• während des gesamten Schuljahres !!!<br />
"Ausrutscher„ können in begründeten Fällen unterschiedlich gewichtet<br />
werden<br />
In § 7 I 1 NVO heißt es:<br />
<strong>Notengebung</strong><br />
(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom<br />
Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen<br />
(schriftliche, mündliche und praktische Leistungen).<br />
.........................<br />
Zugrunde zu legen sind:<br />
die real erbrachten Leistungen<br />
= keine fiktiven Leistungen !!!<br />
„...maßgeblich für die Zeugnisnoten eines Schülers sind die Leistungen, die er erbracht hat. Der Lehrer hat die<br />
tatsächlich gezeigten Leistungen zu beurteilen, nicht aber fiktive Leistungen, die der Schüler vielleicht gezeigt hätte,<br />
wenn er während des Schuljahres in besserer physischer Verfassung gewesen wäre.„ oder auch sonst !!!!<br />
VGHBaWü Beschluss v. 23.01.1980 - XI 2202/79 -<br />
"Die Frage, warum die Leistungen der Schüler so und nicht anders waren, ist für die Bewertung ihrer Leistungen und die<br />
daran anschließende Versetzungsentscheidung unerheblich. Denn Grundlage der Versetzungsentscheidung sind nur die<br />
tatsächlich gezeigten Leistungen der Schüler und nicht solche, die sie bei Anwendung anderer Unterrichtsmethoden<br />
vielleicht hätten erbringen können."<br />
4
Fall:<br />
<strong>Notengebung</strong><br />
In einer 9. Klasse einer Realschule ließ der Fachlehrer im Fach Englisch von den 4<br />
vorgeschriebenen Klassenarbeiten ordnungsgemäß 2 im 2. Schulhalbjahr schreiben. Die 3.<br />
Klassenarbeit wurde am 16.06., die 4. am 30.06.2010 gestellt. Schüler S erzielte in der 3. Arbeit<br />
die Note 5 und in der 4. Arbeit die Note 6. Im ersten Halbjahr hatte er jeweils die Note 4. Mit dem<br />
Schnitt von 4,75 erhielt S im Jahreszeugnis in Englisch die Note 5 und wurde u.a. deshalb nicht<br />
versetzt.<br />
S legt gegen das Jahreszeugnis rechtzeitig Widerspruch ein und beantragt am 30.07.2010 beim<br />
Verwaltungsgericht ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig die Teilnahme am<br />
Unterricht der 10. Klasse zu gestatten.<br />
Wie wird das Gericht entscheiden?<br />
In § 8 III NVO steht:<br />
(3) Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten sind gleichmäßig<br />
auf das ganze Schuljahr zu verteilen. .....<br />
Zweck der Regelung:<br />
• Arbeiten sollen einen hinreichenden Aufschluss über Unterrichtserfolg und<br />
Kenntnisstand vermitteln<br />
• Chancengleichheit soll ganzjährig gewährleistet sein<br />
Kausalität / Folge:<br />
Lösung des Falles<br />
VGH BaWü, Beschluss v. 09.09.2010 - 9 S 2122/10 -<br />
Zunächst stellt das Gericht fest, dass ein Verstoß gegen § 8 III 1<br />
NVO vorliegt.<br />
• § 8 III 1 NVO ist eine zwingende Vorschrift und hier „gravierend verletzt“ worden.<br />
• aufgrund des zeitlichen Ablaufs beruht die gesamte schriftliche Leistungsbewertung auf einer<br />
nur einen marginalen zeitlichen Teil des Schulhalbjahres umfassenden Grundlage und kann<br />
deshalb keinen hinreichenden Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand der Schüler<br />
im 2. Halbjahr vermitteln.<br />
Das Gericht hält es insgesamt für sachgerecht, die in der 4. Arbeit vom<br />
30.06.2010 erzielte Note für die Jahreszeugnisnote außer Betracht zu lassen.<br />
Folge:<br />
Folge:<br />
= rechnerisch 4,25 ergibt die Note 4 im Fach Englisch<br />
• es besteht voraussichtlich ein Versetzungs-Anspruch<br />
Ergebnis: Der Eilantrag hat Erfolg<br />
5
Gebot der<br />
Nachvollziehbarkeit<br />
<strong>Notengebung</strong><br />
unterliegt<br />
+<br />
§ 7 I + III NVO<br />
Was bedeutet das<br />
???<br />
Transparenz<br />
Gebot<br />
Was müssen Sie tun, was müssen Sie lassen<br />
???<br />
<strong>Notengebung</strong><br />
Zum Transparenz-Gebot heißt es:<br />
in § 7 NVO - Allgemeines<br />
(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht<br />
erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die<br />
schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zum Beginn<br />
seines Unterrichts bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen<br />
Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.<br />
(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom<br />
Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.<br />
(3) Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern<br />
maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch<br />
ihren Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen<br />
darzulegen.<br />
(4) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen<br />
und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor,<br />
die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben.<br />
6
<strong>Notengebung</strong><br />
Gebot der<br />
Nachvollziehbarkeit<br />
Merke:<br />
Bei<br />
schriftlichen Arbeiten<br />
ist ein<br />
Kriterienkatalog<br />
erforderlich<br />
!!!<br />
Kriterienkatalog Deutsch Vorgangsbeschreibung<br />
• Überschrift, Geräte, Zutaten, Überleitung<br />
• Beschreibung des Vorgangs<br />
• Richtige Reihenfolge<br />
• Ausführlichkeit<br />
• Schluss<br />
• Imperativ<br />
(Beispiel)<br />
• Abwechslungsreife Satzanfänge<br />
• Rechtschreibung, Zeichensetzung<br />
• Stil (Satzbau, Wortwahl, Fachbegriffe, ...)<br />
Punkte:.................. Note:..................<br />
3<br />
7<br />
1<br />
2<br />
2<br />
2<br />
3<br />
7
Thema: Relief<br />
Kriterienkatalog BK Falttechnik<br />
Technik: Plastisches Falten und Zeichnen mit Stabilo<br />
• Form der Falttechnik 1<br />
• Genauigkeit beim Falten 1<br />
• grafisches Muster 1<br />
• sauberes Zeichnen 1<br />
Die<br />
(Beispiel)<br />
Punkte:.................. Note:..................<br />
allgemeine Pflicht<br />
nach § 7 III NVO<br />
<strong>Notengebung</strong><br />
Transparenzgebot<br />
wird durch spezifische Mitteilungspflichten ergänzt:<br />
• Bekanntgabe der Gewichtung der verschiedenen Leistungsarten<br />
> § 7 I 2 NVO<br />
• Angabe des Leistungsstandes auf Nachfrage<br />
> § 7 IV 1 NVO<br />
Muss-Bekanntgabe der Note für eine besondere Prüfung<br />
> § 7 IV 2 NVO<br />
zum Unterrichtsanfang (idR zum Schuljahres-Anfang)<br />
bei mündlichen + praktischen Leistungen<br />
8
Klassen<br />
arbeiten<br />
Schriftliche Leistung<br />
60 %<br />
schriftliche<br />
Arbeiten<br />
schriftliche<br />
Wiederholungsarbeiten<br />
Notentransparenz:<br />
<strong>Notengebung</strong><br />
Transparenzgebot<br />
verlangt<br />
Offenlegung<br />
sonstige<br />
schriftliche<br />
Leistungen<br />
zB<br />
• Hausaufgaben<br />
• Hausaufsätze<br />
• Unterrichtsprotokolle<br />
Gesamtnote<br />
100 %<br />
zB<br />
zB<br />
Mündliche Leistung<br />
40 %<br />
• mündliche Überprüfungen<br />
• mündliche Mitarbeit im Unterricht<br />
• Partner- bzw Gruppenarbeit<br />
• Präsentationen<br />
• Hausaufgaben<br />
• Heftführung<br />
Gewichtung Gewichtung<br />
Die Gesamtnote in .................. setzt sich im Schuljahr 2010/2011<br />
folgendermaßen zusammen:<br />
1. Das Verhältnis der schriftlichen Note zur mündlichen Note<br />
beträgt 60% zu 40%.<br />
2. Schriftliche Note:<br />
- Klassenarbeiten werden 3-fach gezählt<br />
- schriftliche Tests werden 2-fach gezählt<br />
- Heftführung, schriftliche Hausaufgaben, ...... wird 1-fach gezählt<br />
3. Mündliche Note:<br />
- Quantität und Qualität der Beiträge im Unterricht (Hauptbestandteil)<br />
- Referate, Präsentationen, ...<br />
- Selbständiges Arbeiten<br />
- Teamfähigkeit bei Gruppenarbeit, Partnerarbeit<br />
- Kommunikationsfähigkeit, Fleiß, ...<br />
Gruß Lehrer<br />
Die Notentransparenz im Fach ......... für das Schuljahr 2010/2011<br />
in der Klasse ...... habe ich zur Kenntnis genommen.<br />
Name des Schülers:<br />
Praxis-Vorschlag:<br />
Datum, Unterschrift<br />
Merke:<br />
Auf<br />
jeden Fall<br />
im<br />
Klassenbuch<br />
festhalten<br />
!!!<br />
Problem:<br />
Änderung<br />
während des<br />
Schuljahres<br />
???<br />
Nein<br />
!!!<br />
9
Fall:<br />
Der 15-jährige S ist Schüler an der Bilharzschule (GHS)<br />
in Sigmaringen.<br />
Als seine Eltern ein Schreiben des Schulleiters erhalten<br />
in dem S für 3 Tage vom Unterricht ausgeschlossen wird,<br />
überlegen sie sich, was sie dagegen tun können.<br />
Welche rechtlichen Schritte sind möglich<br />
?<br />
10
Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht<br />
Klage<br />
Widerspruch<br />
Merke:<br />
Frage:<br />
Hat der Widerspruch<br />
aufschiebende Wirkung<br />
vorläufiger<br />
Rechtsschutz<br />
Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, da in den<br />
Rechtsstatus des Schülers eingegriffen wird !<br />
Folge:<br />
Vor Klageerhebung bei Gericht ist Widerspruch einzulegen !<br />
seit Dez. 2002:<br />
Die aufschiebende Wirkung<br />
§ 80 I VwGO<br />
§ 80 II VwGO<br />
Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung<br />
Folge:<br />
> § 80 II 1 Nr. 3 VwGO iVm § 90 III 3 SchulG<br />
Ordnungsmaßnahme ist trotz Widerspruch zu befolgen !!!<br />
z.B. nach einem Widerspruch gegen einen Unterrichtsausschluss darf der Schüler den<br />
Unterricht nicht wieder besuchen<br />
gilt seit Dez. 2010 (ausdrücklich) auch für<br />
vorläufigen Unterrichtsausschluss nach § 90 IX SchG<br />
durch Schulleiter<br />
11
Bundes<br />
gerichte<br />
Gerichte<br />
der<br />
Länder<br />
Frage:<br />
Kann S bei Gericht etwas erreichen<br />
• bei welchem Gericht ?<br />
• in welchem Verfahren ?<br />
Organe der Rechtsprechung im Überblick<br />
Bundesgerichtshof<br />
Oberlandesgerichte<br />
Landgerichte<br />
Amtsgerichte<br />
ordentliche<br />
Gerichte<br />
Bundes<br />
arbeitsgericht<br />
Landes<br />
arbeitsgerichte<br />
Arbeitsgerichte<br />
Bundesverfassungsgericht<br />
1. Senat 2. Senat<br />
Landesverfassungsgerichte<br />
Bundes<br />
verwaltungsgericht<br />
Ober<br />
verwaltungsgerichte<br />
Verwaltungs<br />
gerichte<br />
Bundes<br />
sozialgericht<br />
Landes<br />
sozialgerichte<br />
Sozialgerichte<br />
Bundesfinanzhof<br />
Finanzgerichte<br />
12
Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht<br />
Klagen<br />
sog.<br />
Hauptsacheverfahren<br />
erst nach<br />
Durchführung eines<br />
Widerspruchsverfahrens<br />
unterscheiden<br />
Vorläufiger<br />
Rechtsschutz<br />
sog.<br />
Eilverfahren<br />
sofort nach<br />
Erlass eines VA<br />
Vorläufiger Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht<br />
§ 80 VwGO § 123 VwGO<br />
aufschiebende Wirkung<br />
§ 80 I VwGO<br />
und<br />
Aussetzungsverfahren<br />
§ 80 V VwGO<br />
unterscheiden<br />
maßgebend ist die<br />
Klageart<br />
einstweilige Anordnung<br />
Anfechtungsklage Verpflichtungsklage<br />
13
Ergebnis:<br />
S muss ein<br />
Aussetzungsverfahren nach § 80 V VwGO<br />
bei Gericht anstrengen<br />
Ziel:<br />
Anordnung der aufschiebenden Wirkung<br />
Fall:<br />
Der 14-jährige S ist Schüler an einer Realschule in BaWü.<br />
Der S hat am ....... mit einem Handy aus ca. 10 bis 15 m Entfernung lachend gefilmt, wie 2 Mitschüler<br />
einen weiteren Mitschüler nach dem Schulunterricht von zwei Seiten geschubst, gegen den Oberkörper<br />
gestoßen und ins Gesicht „gelangt“ haben.<br />
Als eine Person den Schülern zugerufen hat, sie sollen aufhören, hat der S den beiden Schülern<br />
während des Filmens laut zugerufen: „Macht doch weiter“.<br />
2 Tage später hat S anderen Schülern das Video vor der Chemiestunde gezeigt. Außerdem wurde es<br />
über Bluetooth auf das Handy eines Mitschülers überspielt und noch am selben Tag bei „Youtube“ unter<br />
Nennung der Vornamen der beteiligten Schüler ins Internet gestellt.<br />
Frage: Was kommt raus ???<br />
VG Freiburg hat Eilantrag gegen den durch den Schulleiter angeordneten<br />
sofortigen 2-wöchigen Unterrichts-Ausschluss abgelehnt !<br />
Beschluss v. 17.02.2010 - 2 K 229/10 -<br />
Begründung:<br />
• Dem Ast ist aufgrund des vom Schulleiter ermittelten Sachverhalts ein schweres Fehlverhalten<br />
vorzuwerfen, durch das die Erfüllung der Erziehungsaufgabe der Schule sowie die Rechte<br />
anderer gefährdet würden.<br />
• Der ASt hat das Persönlichkeitsrecht und die seelische Integrität eines Mitschülers verletzt .....<br />
immer wiederkehrende Erniedrigungen verursacht.<br />
• Bliebe ein solches Fehlverhalten sanktionslos, würde die Schule ... die ...Glaubwürdigkeit und<br />
Durchsetzungsfähigkeit einbüßen.<br />
• Der Schulfrieden kann nur gewahrt werden, wenn die Schule auf derartiges Verhalten für alle<br />
Schüler erkennbar und deutlich reagiert.<br />
14
A. Die Ausgangssituation<br />
Maßnahmen<br />
Die Schule erfährt vom Verdacht der Pflichtverletzung eines Schülers<br />
1. Aufklärung des Sachverhalts<br />
VGH BaWü Beschluss v. 23.06.2009 - 9 S 938/09 -<br />
a. Die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme setzt immer die<br />
hinreichende<br />
voraus !!!<br />
b. Dazu müssen die geeigneten und erforderlichen<br />
werden !!!<br />
Aufklärung des tatsächlichen Geschehens<br />
Ermittlungsmaßnahmen ergriffen und dokumentiert<br />
c. Die Beweislast für das Fehlverhalten liegt bei der Schule !!!<br />
Maßnahmen<br />
1. Aufklärung des Sachverhalts<br />
Die Schule klärt den Sachverhalt im Einzelnen auf durch<br />
a. Anhörung<br />
• des Schülers oder der Schüler<br />
• von Zeugen (Lehrern, Mitschülern, evtl. auch Außenstehende)<br />
b. Beiziehung von Unterlagen (z. B. polizeiliche Protokolle)<br />
Wichtig !<br />
Aktenvermerk / Protokoll<br />
mit Angabe von Zeit + Ort + Personen + Aussagen<br />
Wichtig !<br />
Klassenbucheinträge oder Vermerke<br />
über (andere) Vorfälle<br />
15
Maßnahmen<br />
2. Verstoß gegen schulische Pflichten<br />
= Feststellen, ob ein Verstoß gegen schulische Pflichten vorliegt !!!<br />
Die Zuständigkeit der Schule erfasst nicht jedes Fehlverhalten von Schülern<br />
Zuständigkeit nur wenn durch das Fehlverhalten die Schule betroffen ist<br />
§ 90 SchG bezieht sich nur auf schulische Pflichten<br />
Die Pflichtverletzung muss nicht in der Schule geschehen sein<br />
sie muss aber einen schulischen Bezug haben<br />
= muss sich auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule auswirken<br />
!<br />
Typische Fälle:<br />
Aber:<br />
• eines Fehlverhaltens außerhalb des Schulgeländes mit schulischem Bezug sind Streitigkeiten unter<br />
Schülern auf dem Schulweg, im Schulbus usw<br />
• Gegenbeispiel: Ladendiebstahl eines einzelnen Schülers auf dem Nachhauseweg oder am Nachmittag<br />
oder häuslicher Rauschgiftkonsum ohne Beteiligung anderer Schüler<br />
• Etwas anderes gilt, wenn er sich Schulkameraden gegenüber dieser Tat rühmt und dadurch die Gefahr<br />
von Nachahmungshandlungen hervorruft.<br />
• Das gleiche gilt, wenn sich Schüler in der Schule oder auf dem Nachhauseweg hierfür verabreden.<br />
B. Entscheidung über die<br />
Pädagogische<br />
Maßnahmen<br />
Maßnahmen<br />
Ist festgestellt, dass ein Verstoß gegen eine schulische Pflicht vorliegt<br />
ist zu entscheiden, wie auf diese Pflichtverletzung reagiert werden soll:<br />
Grundlage<br />
§ ?? SchG<br />
Inhalt und Umfang<br />
ergeben sich aus<br />
Zweck und Aufgabe der Schule<br />
§ 23 II SchG<br />
§ 23 SchG - Rechtsstellung der Schule<br />
(1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie<br />
erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen<br />
Rechtsverhältnisses (Schulverhältnis).<br />
(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt,<br />
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur<br />
Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen<br />
Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen,<br />
allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlassen.<br />
Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe<br />
der Schule.<br />
Formelle<br />
Maßnahmen<br />
Grundlage<br />
§ 90 SchG<br />
16
Rechtliche Grundlagen<br />
für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen<br />
§ 90 SchG - Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen<br />
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des<br />
Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht,<br />
der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen<br />
und Sachen innerhalb der Schule.<br />
(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht,<br />
soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; .........<br />
sind z.B.:<br />
Wichtig !<br />
Vorrang<br />
pädagogischer Erziehungsmaßnahmen<br />
§ 90 II 1 SchG<br />
Pädagogische Maßnahmen<br />
� Pädagogisches Gespräch, Ermahnung, (schriftlicher) Tadel<br />
� Klassenbucheinträge oder Klassenputzdienst<br />
� Veränderung der Sitzordnung / Umsetzen<br />
� zusätzliche Arbeit (Strafarbeit)<br />
� Verweis aus dem Unterrichtsraum (vor die Tür stellen)<br />
� Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers<br />
kein abschließender Katalog für Erziehungsmittel !<br />
Beachten: Eventuell muss<br />
� die Aufsicht sichergestellt oder es müssen<br />
� die Erziehungsberechtigten benachrichtigt werden<br />
17
Darf ein MP3-Player oder Handy weggenommen werden?<br />
Frage:<br />
Ein Schüler wird beim Musikhören (über Kopfhörer ) mit dem Mp3-Player erwischt, obwohl dies in der<br />
Schulordnung verboten ist.<br />
Darf ein Lehrer den MP3- Player einziehen, obwohl es nicht verboten ist MP3-Player mit in die Schule<br />
zu nehmen.<br />
Darf der MP3-Player u.U. auch über ein Wochenende eingezogen werden.<br />
Antwort:<br />
Die Maßnahme kann auf § 23 II SchG gestützt werden !<br />
(2) Die Schule ist im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des<br />
Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben erforderlichen<br />
Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu<br />
erlassen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufgabe der Schule.<br />
= die Schule kann danach die Benutzung von MP3-Playern während<br />
der Schulzeit verbieten<br />
Folge: Bei Verstoß ist eine Wegnahme rechtmäßig<br />
> evtl. auch über das Wochenende<br />
Nachsitzen bis zu 2<br />
Unterrichtsstunden<br />
Klassenlehrer<br />
Fachlehrer<br />
Formelle Maßnahmen<br />
§ 90 SchG<br />
Arten<br />
Nachsitzen bis zu 4<br />
Unterrichtsstunden<br />
Überweisung in die<br />
Parallelklasse<br />
Androhung<br />
Unterrichtsausschluss<br />
Ausschluss bis zu 5<br />
Unterrichtstage<br />
Ausschluss bis zu 4<br />
Unterrichtswochen<br />
seit Dez. 2002 Kumulierung zulässig<br />
Androhung Ausschluss<br />
aus der Schule<br />
Ausschluss aus der<br />
Schule<br />
Schulleiter<br />
ist allein zuständig<br />
� Beachten: Aufzählung ist abschließend !!!<br />
18
Soziale Strafen<br />
Beispiel: Arbeit in sozialen Einrichtungen<br />
sind nur durch eine freiwillige Vereinbarung nach § 90 II 1 2. HS<br />
möglich<br />
> § 23 II SchG ist insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage !!!<br />
Schüler + Eltern müssen einverstanden sein !!!<br />
Soziale Strafen<br />
• müssen im Verhältnis zur Tat stehen, müssen aber keinen inneren Zusammenhang<br />
mit dem Vergehen selbst haben.<br />
• Hat ein Schüler beispielsweise mutwillig ein Fenster zerschlagen, könnte er<br />
verpflichtet werden<br />
Toiletten zu putzen, Kaugummis vom Schulhof zu entfernen oder Graffiti zu<br />
übermalen<br />
Seit 20.12.2010 kann nach § 90 II 3 SchG bei Wiedergutmachungsleistungen<br />
des Schülers<br />
von einer Maßnahme nach § 90 SchG oder auch dem Vollzug einer solchen<br />
abgesehen werden !!!<br />
� Rechtsprechung<br />
„Internetmissbrauch“<br />
In allen Fällen ging es um Unterlassungsklagen = Zivilgerichte<br />
2009 wurde die Klage endgültig vom BGH höchstrichterlich abgewiesen<br />
Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde 2010 vom BVerfG ohne<br />
Begründung nicht angenommen<br />
� Haupt-Begründung des BGH<br />
spickmich.de<br />
• Die Bewertungen sind Meinungsäußerungen = Art. 5 GG<br />
• Die Bewertung geht nur über vorgegebene Kategorien<br />
• Die Bewertung ist an sich nicht ehrenrührig<br />
• Die Anonymität der Bewertung macht sie nicht unzulässig<br />
19
„Internetmissbrauch“<br />
Fall<br />
Der 16-jährige Schüler S, eröffnete während der Herbstferien auf dem<br />
privat betriebenen regionalen Online-Portal Paf-Net ein Diskussionsforum<br />
(sog. Thread) zu dem Thema „wer mag bitteschön herrn …??“<br />
Unter dem Pseudonym „sagichnich“ beantwortete der S diese Frage<br />
selbst mit „alsoichnich!! Der mit seinem Fenstertick…omg…“.<br />
In den nachfolgenden Tagen wurden in dem Internetforum mehrere,<br />
zum Teil negative Äußerungen über die Person und den Unterricht des<br />
betreffenden Lehrers abgegeben, wobei die jeweiligen Verfasser nicht<br />
namentlich in Erscheinung traten.<br />
Kommt hier eine Ordnungsmaßnahme in Betracht?<br />
„Internetmissbrauch“<br />
Eröffnet ein Schüler ein jedermann zugängliches Internet-Forum, in dem<br />
über einen bestimmten Lehrer anonyme Kommentare abgegeben werden<br />
können,<br />
so rechtfertigt dieses außerschulische Verhalten wegen seiner möglichen<br />
Auswirkungen auf die Vertrauensbeziehungen innerhalb der Schule den<br />
Erlass einer förmlichen Ordnungsmaßnahme<br />
Haupt-Begründung des BayVGH<br />
Zwar ist auch scharf formulierte Kritik erlaubt<br />
BayVGH Urteil v. 10.03.2010 - 7 B 09.1906 -<br />
solange die Grenze zur Strafbarkeit oder zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />
des Lehrers (Schmähkritik) nicht überschritten wird !<br />
Hier aber Besonderheit<br />
Folge:<br />
• sog. Internet-Pranger<br />
• es ist möglich Lehrer anonymen Beleidigungen und Beschimpfungen von<br />
Schülern auszusetzen<br />
• im Unterschied zum Spickmich-Urteil des BGH kann hier jeder Besucher des<br />
Internet-Forums frei seine eigenen - ggf. auch beleidigenden - Beiträge einstellen !<br />
das für den Schulunterricht notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Schülern und<br />
dem betroffenen Lehrer kann zerstört werden<br />
20
„Internetmissbrauch“<br />
Fall<br />
Der 14-jährige Schüler S, erstellte zusammen mit einem Mitschüler eine Internetseite. Mitschüler M<br />
erstellte als Admin 1 zunächst die Internetseite „anti-o.de“. Frau O ist eine Lehrerin der Schüler. Die<br />
Internetseite trug die Überschrift „GO TO HELL O" und beginnt mit den Worten:<br />
„Wir müssen gemeinsam die Erde und unsere Zukunft vor diesem Virus retten. Darum bitte ich euch<br />
die HP an alle Leute weiterzuschicken, die diese kanacke auslöschen wollen!!!!!„<br />
Im folgenden Text schließt sich an die Frage<br />
„Sacht ma wie ihr dieses jägermeister saufende Geschöpf findet!„<br />
ein auf Frau O bezogener Fragenkatalog an, der für jede Frage mehrere Antworten vorsieht und jeweils<br />
mit der Aufforderung<br />
„Zeig's der Fotze„<br />
endet.<br />
M hat diese Seite dann mit Passwort an S zur Verbesserung weitergegeben, woraufhin dieser als sog.<br />
Admin 2 den Rahmen der Seite verändert und noch hinzugefügt hat:<br />
„Nein, was hatten wir nur da wieder für einen Geniestreich!“<br />
und<br />
„Probleme mit du weißt schon wem? Falls ihr irgendeinen Tipp habt, was wir noch schreiben sollen,<br />
schreibt es hier rein!“<br />
Nachdem die Schule Kenntnis von dieser Internetseite erlangt hatte, verfügte der Schulleiter die<br />
Androhung der Entlassung aus der Schule. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten des S<br />
gefährde ernstlich die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und verletze in<br />
erheblichem Maße die Person der Lehrerin.<br />
Die gleiche Ordnungsmaßnahme gegenüber M ist bestandskräftig geworden.<br />
VG Düsseldorf Urteil v. 27.02.2008 - 18 K 2667/07 -<br />
„Internetmissbrauch“<br />
Beleidigungen und Bedrohungen gegen Lehrer in Internet-Foren<br />
oder Gästebüchern<br />
können mit erheblichen Sanktionen bis hin zum Schulausschluss<br />
geahndet werden<br />
VG Düsseldorf Urteil v. 27.02.2008 - 18 K 2667/07 -<br />
VG Hannover Beschluss v. 30.05.2007 - 6 A 3372/06 -<br />
VG Stuttgart Beschluss v. 14.11.2003 - 10 K 4593/02 -<br />
BayVGH Beschluss v. 03.06.2002 - 7 CS 02.875 -<br />
VG Stuttgart Urteil v. 28.11.2001 - 10 K 1907/01 -<br />
Insoweit dürfen auch generalpräventive Erwägungen (Abschreckung) eine<br />
Rolle spielen<br />
Hier ging es um eine Fotomontage, die ein Schüler mit Hilfe einer pornografischen Darstellung als<br />
Vorlage unter Verwendung von Lehrerbildern hergestellt und dann als E-Mail versandt hatte<br />
VG Hannover Urteil v. 11.01.2001 - 6 A 3649/00 -<br />
Ein Schulausschluss ist ohne vorausgehende Androhung bei<br />
Verbreitung von Beleidigungen und Drohungen gegenüber<br />
Mitschülern und Lehrern auf einer Homepage im Internet zulässig<br />
BayVGH Beschluss v. 26.06.2002 - 7 ZB 02.418 –<br />
VG Düsseldorf Urteil v. 27.02.2008 - 18 K 2667/07 -<br />
21
Aber:<br />
„Internetmissbrauch“<br />
VG Sigmaringen Beschluss v. 05.01.2006 - 9 K 8/06 -<br />
Die unbefugte Verwendung eines aus der Homepage der Schule kopierten<br />
Lehrerbildes in einem Internet-Beitrag stellt regelmäßig kein schulbezogenes<br />
schweres Fehlverhalten dar (hier Einzelfall).<br />
Sachverhalt:<br />
Der Antragsteller, ein 17-jähriger Schüler, wirkte als Mitglied eines Internetforums an einem sog. Bilderspiel<br />
mit, wonach die Teilnehmer zu einem bestimmten Thema assoziativ nach und nach Bilder zu einer Bilderkette<br />
zusammenfügten. Zu diesem Zwecke verwendete der Schüler ein Bild seines Chemielehrers (ohne dessen<br />
Erlaubnis), das er von der Homepage seines Gymnasiums kopiert hatte. Dieses Bild zeigte den Lehrer, wie<br />
er anlässlich der Einweihung einer Kletterwand vor einer Schülerin kniend dieser einen Haltegurt zum<br />
Klettern anlegte. In der Gesamtwahrnehmung des Internetforums soll dieses Bild korrespondiert haben mit<br />
dem Foto einer barbusigen jungen Frau, das der Antragsteller auf der linken Autorenspalte seinem<br />
Nutzernamen beigefügt hatte. Die Schule machte einen Verstoß gegen § 22 KunstUrhG (Recht am eigenen<br />
Bild), Beleidigung (§ 185 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (der Lehrer erlitt kurzfristige Herzrhythmusstörungen)<br />
geltend.<br />
m.E.: zu eng !!<br />
Fall<br />
Die Klassenstufe 7 eines Gymnasiums plant einen 1-wöchigen Sprachaufenthalt<br />
in England für die 1. Woche des nächsten Schuljahres. Die<br />
Klasse gilt allgemein als schwierig. Im Hinblick auf mehrere Jungs in<br />
der Klasse ergeben sich im Laufe des Schuljahrs 09/10 Bedenken, ob<br />
man sie auf die Sprachreise mitnehmen soll.<br />
Im Mai wird nach Einschaltung des Schulsozialarbeiters und Auswertung<br />
einer anonymen „Befindlichkeitsumfrage“ in der Klasse beschlossen,<br />
künftige Verfehlungen der „Wackelkandidaten“ minutiös zu<br />
dokumentieren. Dies geschieht dann allerdings nicht.<br />
Nach einem Vorfall im Sportunterricht (heftiges gegen die Hallenwand<br />
rempeln eines Mitschülers) wird gegen den „Täter“, den Schüler Mario,<br />
ein Bescheid nach § 90 SchulG - 4 Stunden Nachsitzen nebst<br />
Androhung eines Unterrichtsausschlusses - erlassen.<br />
Im Hinblick auf die Sprachreise ergeht folgender „Bescheid“ des<br />
Schulleiters:<br />
22
Müller-Gymnasium<br />
Bahnhofstr. 11,<br />
99999 Strohstadt<br />
An Maria und Pedro Gomez<br />
Hauptstr. 14<br />
99999 Strohstadt<br />
Betr.: Sprachaufenthalt Ihres Sohnes Mario in England vom 12.09.-19.09.<br />
Sehr geehrte Frau Gomez, sehr geehrter Herr Gomez,<br />
vielen Dank für das offene Gespräch am vergangenen Mittwoch. Ich kann Ihre Emotionen und<br />
Einschätzungen durchaus verstehen. Uns sind die Diskussionen und Entscheidungen der vergangenen<br />
Wochen auch sehr schwer gefallen.<br />
In einer Klassenkonferenz haben wir heute erneut über die Situation beraten und sind zu dem<br />
Schluss gekommen, dass wir, wie bereits in meinem Schreiben vom 30.06. angekündigt, unter den<br />
gegebenen Bedingungen nicht bereit sind, Mario zu dem Sprachaufenthalt nach den Sommerferien<br />
mitzunehmen.<br />
Ich bitte um Verständnis für diese Entscheidung, deren Gründe wir Ihnen bereits am 07.07.<br />
erläutert haben. Herr Kurz als Klassenlehrer und Frau Lang als Beratungslehrerin sind auch<br />
gerne bereit, mit Mario noch einmal über die Gründe der Entscheidung zu reden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Traude Jürgens<br />
(Schulleiterin)<br />
13.07.2010<br />
Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen<br />
Hinweis:<br />
Vor der Eilantragstellung beim Gericht wurde von den Eltern von Mario<br />
gegen den „Bescheid“ Widerspruch eingelegt.<br />
Fragen:<br />
• Welchen Inhalt hat das Schreiben?<br />
• Liegt eine förmliche Maßnahme vor?<br />
• Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Maßnahme?<br />
• Welche Rechtsqualität hat diese Maßnahme?<br />
• Was könnte man besser machen?<br />
• Fehlt etwas?<br />
• Steht Familie Gomez Rechtsschutz zur Verfügung?<br />
• Welche Folge hat die Einlegung des Widerspruchs?<br />
23
Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen<br />
Problem:<br />
z.B Schullandheimaufenthalt, Klassenfahrt<br />
Liegt eine Maßnahme nach § 23 II SchG oder eine Ordnungsmaßnahme<br />
((zeitweise) Überweisung in eine Parallelklasse bzw. zeitweiliger Ausschluss vom<br />
Unterricht) nach § 90 III SchG vor ???<br />
Geben Schüler wegen vorhergegangener erheblicher Störung zu der Sorge<br />
Anlass, dass sie den Erfolg der außerunterrichtlichen Veranstaltung<br />
gefährden, können sie nach § 23 II SchG ausgeschlossen und für diese Zeit<br />
einer Parallelklasse zugewiesen werden.<br />
VG Karlsruhe Beschluss v. 23.06.1992 - 8 K 345/92 -<br />
Begründung:<br />
Keine Sanktion für vorausgegangenes Fehlverhalten, sondern präventive<br />
Maßnahme<br />
Folge:<br />
Sanktion<br />
für<br />
vorausgegangenes Fehlverhalten<br />
§ 90 III SchG<br />
unterscheiden:<br />
präventive Maßnahme<br />
zur Abwehr<br />
von Fehlverhalten<br />
§ 23 II SchG<br />
Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen<br />
Aber:<br />
• Maßnahme ist VA !!!<br />
Zuständig = Schulleiter > § 41 SchG<br />
z.B Schullandheimaufenthalt, Klassenfahrt<br />
Widerspruch hat nach § 80 I VwGO grds. aufschiebende<br />
Wirkung !<br />
Entfällt nur bei Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO im Bescheid !!<br />
Lösung:<br />
Der Eilantrag hätte schon aus formalen Gründen Erfolg gehabt.<br />
weil der Bescheid keine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält<br />
Folge:<br />
Mario dürfte mit nach England fahren !!!<br />
Konkrete vergleichsweise Lösung in der mündlichen Verhandlung:<br />
Gegen Aufhebung des Bescheids wurde auf die Teilnahme an der Klassenfahrt verzichtet<br />
bei gleichzeitiger Freistellung vom Unterricht für diese Woche gegen Teilnahme an einem sozialen<br />
Projekt (über seine Mutter).<br />
24
Problem:<br />
Überwechseln in eine andere Schulart<br />
Rechtsgrundlage:<br />
Beachten:<br />
Multilaterale Versetzungsordnung - MVO<br />
VO des KuMi über den Übergang zwischen Hauptschulen, Werkrealschulen,<br />
Realschulen und Gymnasien der Normalform (Multilaterale Versetzungsordnung)<br />
v. 12.12.2010 (GBl. 2011 S. 9)<br />
Neufassung der MVO seit Anfang 2011<br />
MVO regelt jetzt den Übergang zwischen den betreffenden<br />
Schularten<br />
hinsichtlich Zeitpunkt + Klassenstufen + Voraussetzungen<br />
abschließend in jeweils einem §<br />
wichtige sachliche Änderungen<br />
� Übergang allein aufgrund der Noten = Anspruch !!!<br />
� zusätzlich Aufnahme auf Probe möglich<br />
in den Fällen, in denen die erforderlichen Noten nicht erreicht sind<br />
� Nachlernfristen<br />
um Rückstände in einer Fremdsprache aufzuholen und evtl. auch in anderen Fächern<br />
� Bei Aufnahmeprüfung Verzicht auf mündliche Prüfung<br />
es sei denn, sie wird von den Eltern gewünscht<br />
� Beratungspflicht zwischen den Lehrern > § 13 MVO<br />
� Übergang von Klasse 10 Realschule in Klasse 10 G 8 ist keine<br />
Wiederholung > § 5 MVO<br />
25
Alimentation kinderreicher Beamter<br />
mit mehr als 2 Kindern<br />
Stand der Rechtsprechung<br />
Voraussetzung ist eine zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche<br />
die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen<br />
gilt auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des<br />
BVerfG vom 24.11.1998<br />
Das Gericht darf einen höheren Familienzuschlag rückwirkend nur ab<br />
dem Jahr zusprechen<br />
in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch<br />
Widerspruch geltend gemacht hat<br />
anderer Ansicht<br />
BVerwG Urteil v. 13.11.2008 - 2 C 16/07 -<br />
OVG NRW Urteil v. 22.01.2010 - 1 A 802/08 -<br />
Verfassungsbeschwerde anhängig bei BVerfG - 2 BvR 2144/10 -<br />
26
Besoldungsabsenkung bei Beamtenernennungen<br />
nach dem 31.12.2004<br />
Stand der Rechtsprechung<br />
Fallgruppen unterscheiden:<br />
• Versetzung von anderem Bundesland nach BaWü<br />
Kein Anspruch auf Sonderzahlung für die ersten 3 Jahre bzw. (nur) abgesenkte Dienstbezüge bei Beamten, die<br />
erst nach dem 31.12.2004 von einem anderen Bundesland bzw. vom Bund in das Land BaWü versetzt worden<br />
sind<br />
VGHBaWü Urteil v. 11.11.2009 - 4 S 2386/08 -<br />
• Wechsel von Privatschule in BaWü zu <strong>BW</strong>L<br />
Keine Sonderzahlungen bzw. (nur) abgesenkte Dienstbezüge für die ersten 3 Jahre bei Beamten, deren<br />
Beamtenverhältnis zwar vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG (31.12.2004) begründet worden ist,<br />
der aber mit der Ernennung sogleich nach § 11 PSchG zur Dienstleistung an einer Privatschule bis nach dem<br />
Stichtag beurlaubt worden ist.<br />
• Erziehungsurlaub<br />
VGHBaWü Beschluss v. 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -<br />
Kein Anspruch auf Sonderzahlung für die ersten 3 Jahre bzw. (nur) abgesenkte Dienstbezüge bei Beamtin, die<br />
am Tag der Ernennung sogleich aus familiären Gründen Urlaub ohne Dienstbezüge antritt<br />
VGHBaWü Beschluss v. 13.01.2009 - 4 S 2644/06 -<br />
Besoldungsabsenkung<br />
Landesbesoldungsgesetz BaWü (LBesG<strong>BW</strong>)<br />
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010<br />
GBl. 2010, 793<br />
§ 23 LBesG<strong>BW</strong> - Besondere Eingangsbesoldung<br />
(1) Bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe<br />
R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1, sind für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die<br />
jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 Prozent abzusenken.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter,<br />
1. denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben oder<br />
2. die aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 in das Beamtenverhältnis<br />
wechseln oder<br />
3. denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Absatz 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzes zugestanden haben.<br />
(3) Auf den Absenkungszeitraum von drei Jahren werden frühere Zeiten des Beamten oder Richters mit nach Absatz 1 abgesenkter<br />
Eingangsbesoldung angerechnet. Gleiches gilt für frühere Zeiten, in denen der Beamte oder Richter abgesenkte Bezüge entsprechend Absatz 1<br />
erhalten hat:<br />
1. von einem Arbeitgeber nach Absatz 2 Nr. 2 oder<br />
2. von einem anderen Arbeitgeber, zu dem der Beamte oder Richter unter Anerkennung von öffentlichen Belangen ohne Dienstbezüge<br />
beurlaubt wurde, sofern der Arbeitgeber von einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 für die Zeit der Beurlaubung einen Zuschuss zu den<br />
Personalkosten des Beamten oder Richters erhalten hat.<br />
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Zeiten, in denen der Beamte oder Richter aufgrund oder in sinngemäßer Anwendung von § 1a des<br />
Landessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung keine Sonderzahlungen oder vergleichbare Leistungen<br />
erhalten hat.<br />
(5) Zuletzt zugestandene ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne von § 19 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-<br />
Württemberg (LBeamtVG<strong>BW</strong>) sind die nicht abgesenkten Dienstbezüge.<br />
früher:<br />
§ 1a Landessonderzahlungsgesetz (LSZG)<br />
§ 3a LBesG (31.12.2004)<br />
27
Bezahlung von Mehrarbeit bei Lehrern<br />
Stand der Dinge nach der Rechtsprechung<br />
Vollzeit-Lehrer<br />
� 3 Ü-Stunden ohne Vergütung<br />
� Über 3 Ü-Stunden<br />
immer (nur)<br />
Mehrarbeitsvergütung<br />
Heute geregelt in:<br />
unterscheiden:<br />
Teilzeit-Lehrer<br />
� hM anteilige Überstunden ohne<br />
Vergütung<br />
BVerwG Urteil v. 23.09.2010 - 2 C 27/09 -<br />
so schon HessVGH Urteil v. 05.05.2009 - 1 A 2098/08 -<br />
noch offengelassen EuGH Urteil v. 06.12.2007 - C-300/06 -<br />
Mehrarbeits-Vergütung<br />
Landesbesoldungsgesetz BaWü (LBesG<strong>BW</strong>)<br />
� Bei Überschreiten Anspruch auf<br />
Bezahlung<br />
• Bis zur Regelarbeitszeit Anspruch auf anteilige<br />
Besoldung für alle geleisteten Mehrarbeitsstunden<br />
= wie Deputatsaufstockung<br />
BVerwG Urteil v. 23.09.2010 - 2 C 27/09 -<br />
EuGH Urteil v. 06.12.2007 - C-300/06 -<br />
• Über die Regelarbeitszeit hinaus nur Anspruch<br />
auf Mehrarbeitsvergütung<br />
BVerwG Urteil v. 13.03.200 8 - 2 C 128/07 -<br />
EuGH Urteil v. 06.12.2007 - C-300/06 -<br />
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010 GBl. 2010, 793<br />
Anlage 15 zum LBesG<strong>BW</strong> (Stundensätze Mehrarbeitsvergütung)<br />
28
Mehrarbeits-Vergütung<br />
§ 65 LBesG<strong>BW</strong> - Mehrarbeitsvergütung<br />
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010 GBl. 2010, 793<br />
(1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit<br />
eine Vergütung gewährt werden:<br />
1. im ärztlichen Dienst und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,<br />
2. im öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit Mehrarbeit im Zusammenhang mit der im Rahmen der Einschulungsuntersuchung<br />
durchzuführenden Sprachstandsdiagnose geleistet wird,<br />
3. im polizeilichen Vollzugsdienst,<br />
4. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,<br />
5. im Schuldienst als Lehrkraft,<br />
6. soweit Mehrarbeit in anderen Bereichen geleistet wird im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaft, eines Schichtdienstes sowie eines Dienstes nach<br />
einem allgemein geltenden besonderen Dienstplan, den die Eigenart des Dienstes erfordert,<br />
7. für sonstige besondere Dienste, bei denen in Form von Sondereinsätzen ein im öffentlichen Interesse liegendes unaufschiebbares, termingebundenes<br />
Arbeitsergebnis erzielt werden muss.<br />
Im Landesbereich bedarf die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Satz 1 Nr. 7 der Einwilligung des Finanzministeriums.<br />
(2) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit<br />
1. von Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,<br />
2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und<br />
3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen<br />
werden kann.<br />
(3) Die Höhe der Vergütung pro Mehrarbeitsstunde ergibt sich aus Anlage 15. Die für die Vergütungssätze maßgebenden<br />
Verhältnisse richten sich nach dem Zeitpunkt, an dem die Mehrarbeit geleistet wurde. Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle<br />
Zeitstunde, im Schuldienst die Unterrichtsstunde. Dienst in Bereitschaft wird nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß<br />
bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines<br />
Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Die im Laufe eines Monats abgeleisteten<br />
Mehrarbeitszeiten werden zusammengerechnet; ergibt sich hierbei ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf<br />
eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass<br />
eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle<br />
Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil<br />
auf den folgenden Kalendermonat fällt, dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen. Die Vergütung wird für höchstens 480<br />
Mehrarbeitsstunden, im Schuldienst höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt.<br />
(4) Mehrarbeit wird nicht vergütet, sofern sie fünf Stunden, im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht<br />
übersteigt. Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich diese Grenze entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit.<br />
(5) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben<br />
1. Auslandsbesoldung,<br />
Mehrarbeits-Vergütung<br />
§ 65 LBesG<strong>BW</strong> - Mehrarbeitsvergütung<br />
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010 GBl. 2010, 793<br />
2. einer Stellenzulage nach § 57 Abs. 1 Nr. 2; dies gilt nicht für Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend<br />
im Außendienst eingesetzt sind. Im Übrigen erhalten Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 neben der Zulage eine<br />
Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrags.<br />
Eine Mehrarbeitsvergütung wird ferner nicht gewährt, wenn eine Ausgleichszulage (§ 64) wegen des Wegfalls einer Stellenzulage<br />
nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 gezahlt wird, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.<br />
(6) Teilzeitbeschäftigte, mit Ausnahme von Beamten in Altersteilzeit, erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von<br />
Vollzeitbeschäftigten je Stunde vergütungsfähiger Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der<br />
Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die<br />
monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu<br />
teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 8 Abs. 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt. Mehrarbeit, die über die<br />
Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach Anlage 15 vergütet.<br />
(7) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und<br />
Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihre Beamten von den in Anlage 15 genannten Stundensätzen der<br />
Mehrarbeitsvergütung abweichen. Abweichende Sätze der Mehrarbeitsvergütung sind durch Satzung zu regeln.<br />
29
Mehrarbeitsvergütung<br />
§ 65 LBesG<strong>BW</strong> - Mehrarbeitsvergütung<br />
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010 GBl. 2010, 793<br />
Vielen Dank<br />
für Ihre<br />
Aufmerksamkeit<br />
30