Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE
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Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen<br />
Problem:<br />
z.B Schullandheimaufenthalt, Klassenfahrt<br />
Liegt eine Maßnahme nach § 23 II SchG oder eine Ordnungsmaßnahme<br />
((zeitweise) Überweisung in eine Parallelklasse bzw. zeitweiliger Ausschluss vom<br />
Unterricht) nach § 90 III SchG vor ???<br />
Geben Schüler wegen vorhergegangener erheblicher Störung zu der Sorge<br />
Anlass, dass sie den Erfolg der außerunterrichtlichen Veranstaltung<br />
gefährden, können sie nach § 23 II SchG ausgeschlossen und für diese Zeit<br />
einer Parallelklasse zugewiesen werden.<br />
VG Karlsruhe Beschluss v. 23.06.1992 - 8 K 345/92 -<br />
Begründung:<br />
Keine Sanktion für vorausgegangenes Fehlverhalten, sondern präventive<br />
Maßnahme<br />
Folge:<br />
Sanktion<br />
für<br />
vorausgegangenes Fehlverhalten<br />
§ 90 III SchG<br />
unterscheiden:<br />
präventive Maßnahme<br />
zur Abwehr<br />
von Fehlverhalten<br />
§ 23 II SchG<br />
Ausschluss von außerunterrichtlichen Veranstaltungen<br />
Aber:<br />
• Maßnahme ist VA !!!<br />
Zuständig = Schulleiter > § 41 SchG<br />
z.B Schullandheimaufenthalt, Klassenfahrt<br />
Widerspruch hat nach § 80 I VwGO grds. aufschiebende<br />
Wirkung !<br />
Entfällt nur bei Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO im Bescheid !!<br />
Lösung:<br />
Der Eilantrag hätte schon aus formalen Gründen Erfolg gehabt.<br />
weil der Bescheid keine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält<br />
Folge:<br />
Mario dürfte mit nach England fahren !!!<br />
Konkrete vergleichsweise Lösung in der mündlichen Verhandlung:<br />
Gegen Aufhebung des Bescheids wurde auf die Teilnahme an der Klassenfahrt verzichtet<br />
bei gleichzeitiger Freistellung vom Unterricht für diese Woche gegen Teilnahme an einem sozialen<br />
Projekt (über seine Mutter).<br />
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