Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE
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In § 7 I 1 NVO heißt es:<br />
<strong>Notengebung</strong><br />
(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom<br />
Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen<br />
(schriftliche, mündliche und praktische Leistungen).<br />
.........................<br />
Zugrunde zu legen sind:<br />
� alle Leistungen<br />
= alle schriftlichen + mündlichen + praktischen<br />
Leistungen<br />
• während des gesamten Schuljahres !!!<br />
"Ausrutscher„ können in begründeten Fällen unterschiedlich gewichtet<br />
werden<br />
In § 7 I 1 NVO heißt es:<br />
<strong>Notengebung</strong><br />
(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom<br />
Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen<br />
(schriftliche, mündliche und praktische Leistungen).<br />
.........................<br />
Zugrunde zu legen sind:<br />
die real erbrachten Leistungen<br />
= keine fiktiven Leistungen !!!<br />
„...maßgeblich für die Zeugnisnoten eines Schülers sind die Leistungen, die er erbracht hat. Der Lehrer hat die<br />
tatsächlich gezeigten Leistungen zu beurteilen, nicht aber fiktive Leistungen, die der Schüler vielleicht gezeigt hätte,<br />
wenn er während des Schuljahres in besserer physischer Verfassung gewesen wäre.„ oder auch sonst !!!!<br />
VGHBaWü Beschluss v. 23.01.1980 - XI 2202/79 -<br />
"Die Frage, warum die Leistungen der Schüler so und nicht anders waren, ist für die Bewertung ihrer Leistungen und die<br />
daran anschließende Versetzungsentscheidung unerheblich. Denn Grundlage der Versetzungsentscheidung sind nur die<br />
tatsächlich gezeigten Leistungen der Schüler und nicht solche, die sie bei Anwendung anderer Unterrichtsmethoden<br />
vielleicht hätten erbringen können."<br />
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