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Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE

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In § 7 I 1 NVO heißt es:<br />

<strong>Notengebung</strong><br />

(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom<br />

Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen<br />

(schriftliche, mündliche und praktische Leistungen).<br />

.........................<br />

Zugrunde zu legen sind:<br />

� alle Leistungen<br />

= alle schriftlichen + mündlichen + praktischen<br />

Leistungen<br />

• während des gesamten Schuljahres !!!<br />

"Ausrutscher„ können in begründeten Fällen unterschiedlich gewichtet<br />

werden<br />

In § 7 I 1 NVO heißt es:<br />

<strong>Notengebung</strong><br />

(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom<br />

Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen<br />

(schriftliche, mündliche und praktische Leistungen).<br />

.........................<br />

Zugrunde zu legen sind:<br />

die real erbrachten Leistungen<br />

= keine fiktiven Leistungen !!!<br />

„...maßgeblich für die Zeugnisnoten eines Schülers sind die Leistungen, die er erbracht hat. Der Lehrer hat die<br />

tatsächlich gezeigten Leistungen zu beurteilen, nicht aber fiktive Leistungen, die der Schüler vielleicht gezeigt hätte,<br />

wenn er während des Schuljahres in besserer physischer Verfassung gewesen wäre.„ oder auch sonst !!!!<br />

VGHBaWü Beschluss v. 23.01.1980 - XI 2202/79 -<br />

"Die Frage, warum die Leistungen der Schüler so und nicht anders waren, ist für die Bewertung ihrer Leistungen und die<br />

daran anschließende Versetzungsentscheidung unerheblich. Denn Grundlage der Versetzungsentscheidung sind nur die<br />

tatsächlich gezeigten Leistungen der Schüler und nicht solche, die sie bei Anwendung anderer Unterrichtsmethoden<br />

vielleicht hätten erbringen können."<br />

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