Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE
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Schüler A (Weigerung) + Schüler B (unentschuldigtes Fehlen)<br />
In § 8 V NVO heißt es für alle Schularten außer Grund- und Sonderschulen:<br />
Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder<br />
versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftliche Arbeit, wird<br />
die Note ungenügend erteilt.<br />
Was ergibt sich daraus?<br />
Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder<br />
versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftliche Arbeit<br />
(= Tatbestand),<br />
wird die Note ungenügend erteilt (= Rechtsfolge).<br />
Ist der Tatbestand erfüllt<br />
� muss der Lehrer eine "6" geben<br />
� er kann gar nicht anders !!!<br />
Schüler C (Abschreiben lassen) und D (Abschreiben)<br />
In § 8 VI 1 und 2 NVO heißt es :<br />
Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder<br />
einen Täuschungsversuch (= Tatbestand),<br />
entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung<br />
herangezogen werden kann (= Rechtsfolge).<br />
Ist dies nicht möglich (= Tatbestand), nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor<br />
oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen<br />
hat (= Rechtsfolge).<br />
Tatbestand = Täuschung<br />
= die eigennützige Verwendung unerlaubter<br />
Mittel !!!<br />
Lässt ein Schüler einen Mitschüler abschreiben<br />
� liegt nur bei demjenigen der abschreibt<br />
� eine Täuschungshandlung vor !!!<br />
VGH BaWü Urteil v. 21.11.1978 - IX 1112/78 -<br />
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