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Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE

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Schüler A (Weigerung) + Schüler B (unentschuldigtes Fehlen)<br />

In § 8 V NVO heißt es für alle Schularten außer Grund- und Sonderschulen:<br />

Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder<br />

versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftliche Arbeit, wird<br />

die Note ungenügend erteilt.<br />

Was ergibt sich daraus?<br />

Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder<br />

versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftliche Arbeit<br />

(= Tatbestand),<br />

wird die Note ungenügend erteilt (= Rechtsfolge).<br />

Ist der Tatbestand erfüllt<br />

� muss der Lehrer eine "6" geben<br />

� er kann gar nicht anders !!!<br />

Schüler C (Abschreiben lassen) und D (Abschreiben)<br />

In § 8 VI 1 und 2 NVO heißt es :<br />

Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder<br />

einen Täuschungsversuch (= Tatbestand),<br />

entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung<br />

herangezogen werden kann (= Rechtsfolge).<br />

Ist dies nicht möglich (= Tatbestand), nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor<br />

oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen<br />

hat (= Rechtsfolge).<br />

Tatbestand = Täuschung<br />

= die eigennützige Verwendung unerlaubter<br />

Mittel !!!<br />

Lässt ein Schüler einen Mitschüler abschreiben<br />

� liegt nur bei demjenigen der abschreibt<br />

� eine Täuschungshandlung vor !!!<br />

VGH BaWü Urteil v. 21.11.1978 - IX 1112/78 -<br />

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