Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE
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Besoldungsabsenkung bei Beamtenernennungen<br />
nach dem 31.12.2004<br />
Stand der Rechtsprechung<br />
Fallgruppen unterscheiden:<br />
• Versetzung von anderem Bundesland nach BaWü<br />
Kein Anspruch auf Sonderzahlung für die ersten 3 Jahre bzw. (nur) abgesenkte Dienstbezüge bei Beamten, die<br />
erst nach dem 31.12.2004 von einem anderen Bundesland bzw. vom Bund in das Land BaWü versetzt worden<br />
sind<br />
VGHBaWü Urteil v. 11.11.2009 - 4 S 2386/08 -<br />
• Wechsel von Privatschule in BaWü zu <strong>BW</strong>L<br />
Keine Sonderzahlungen bzw. (nur) abgesenkte Dienstbezüge für die ersten 3 Jahre bei Beamten, deren<br />
Beamtenverhältnis zwar vor dem Stichtag des § 1a LSZG bzw. § 3a LBesG (31.12.2004) begründet worden ist,<br />
der aber mit der Ernennung sogleich nach § 11 PSchG zur Dienstleistung an einer Privatschule bis nach dem<br />
Stichtag beurlaubt worden ist.<br />
• Erziehungsurlaub<br />
VGHBaWü Beschluss v. 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -<br />
Kein Anspruch auf Sonderzahlung für die ersten 3 Jahre bzw. (nur) abgesenkte Dienstbezüge bei Beamtin, die<br />
am Tag der Ernennung sogleich aus familiären Gründen Urlaub ohne Dienstbezüge antritt<br />
VGHBaWü Beschluss v. 13.01.2009 - 4 S 2644/06 -<br />
Besoldungsabsenkung<br />
Landesbesoldungsgesetz BaWü (LBesG<strong>BW</strong>)<br />
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) v. 09.11.2010<br />
GBl. 2010, 793<br />
§ 23 LBesG<strong>BW</strong> - Besondere Eingangsbesoldung<br />
(1) Bei Beamten und Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 und höher, der Besoldungsgruppe<br />
R 1 oder aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 1, sind für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs die<br />
jeweiligen Grundgehälter und Amtszulagen um 4 Prozent abzusenken.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte und Richter,<br />
1. denen spätestens am 31. Dezember 2004 Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestanden haben oder<br />
2. die aus einem vor dem 1. Januar 2005 begründeten Angestelltenverhältnis zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 in das Beamtenverhältnis<br />
wechseln oder<br />
3. denen bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge nach Absatz 1 Dienstbezüge aus einem anderen Amt im Geltungsbereich dieses<br />
Gesetzes zugestanden haben.<br />
(3) Auf den Absenkungszeitraum von drei Jahren werden frühere Zeiten des Beamten oder Richters mit nach Absatz 1 abgesenkter<br />
Eingangsbesoldung angerechnet. Gleiches gilt für frühere Zeiten, in denen der Beamte oder Richter abgesenkte Bezüge entsprechend Absatz 1<br />
erhalten hat:<br />
1. von einem Arbeitgeber nach Absatz 2 Nr. 2 oder<br />
2. von einem anderen Arbeitgeber, zu dem der Beamte oder Richter unter Anerkennung von öffentlichen Belangen ohne Dienstbezüge<br />
beurlaubt wurde, sofern der Arbeitgeber von einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 für die Zeit der Beurlaubung einen Zuschuss zu den<br />
Personalkosten des Beamten oder Richters erhalten hat.<br />
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Zeiten, in denen der Beamte oder Richter aufgrund oder in sinngemäßer Anwendung von § 1a des<br />
Landessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung keine Sonderzahlungen oder vergleichbare Leistungen<br />
erhalten hat.<br />
(5) Zuletzt zugestandene ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne von § 19 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-<br />
Württemberg (LBeamtVG<strong>BW</strong>) sind die nicht abgesenkten Dienstbezüge.<br />
früher:<br />
§ 1a Landessonderzahlungsgesetz (LSZG)<br />
§ 3a LBesG (31.12.2004)<br />
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