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Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE

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In § 8 VI 1 und 2 NVO heißt es :<br />

Liegt eine Täuschungs-Handlung oder ein Täuschungs-<br />

Versuch vor gilt:<br />

Rechtsfolge<br />

Schüler D (Abschreiben)<br />

Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder<br />

einen Täuschungsversuch (= Tatbestand),<br />

entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung<br />

herangezogen werden kann (= Rechtsfolge).<br />

Ist dies nicht möglich (= Tatbestand), nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor<br />

oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen<br />

hat (= Rechtsfolge).<br />

= Ermessen des Fachlehrers ob<br />

entweder normale Leistungsbewertung<br />

oder Notenabzug<br />

oder Nachschreiben<br />

In § 8 VI 3 NVO heißt es:<br />

Schüler C (Abschreiben)<br />

In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt<br />

(= Tatbestand), kann die Arbeit mit der Note ungenügend bewertet werden<br />

(= Rechtsfolge).<br />

Liegt eine schwere oder wiederholte Täuschung vor?<br />

schwer = unbestimmter Rechtsbegriff = wird vom Gericht<br />

voll überprüft !<br />

Wenn ja:<br />

Rechtsfolge:<br />

Ob die Note „6" gegeben wird,<br />

liegt auch dann im Ermessen des Fachlehrers<br />

!!!<br />

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