Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE
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In § 8 VI 1 und 2 NVO heißt es :<br />
Liegt eine Täuschungs-Handlung oder ein Täuschungs-<br />
Versuch vor gilt:<br />
Rechtsfolge<br />
Schüler D (Abschreiben)<br />
Begeht ein Schüler bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschungshandlung oder<br />
einen Täuschungsversuch (= Tatbestand),<br />
entscheidet der Fachlehrer, ob die Arbeit wie üblich zur Leistungsbewertung<br />
herangezogen werden kann (= Rechtsfolge).<br />
Ist dies nicht möglich (= Tatbestand), nimmt der Fachlehrer einen Notenabzug vor<br />
oder ordnet an, dass der Schüler eine entsprechende Arbeit nochmals anzufertigen<br />
hat (= Rechtsfolge).<br />
= Ermessen des Fachlehrers ob<br />
entweder normale Leistungsbewertung<br />
oder Notenabzug<br />
oder Nachschreiben<br />
In § 8 VI 3 NVO heißt es:<br />
Schüler C (Abschreiben)<br />
In Fällen, in denen eine schwere oder wiederholte Täuschung vorliegt<br />
(= Tatbestand), kann die Arbeit mit der Note ungenügend bewertet werden<br />
(= Rechtsfolge).<br />
Liegt eine schwere oder wiederholte Täuschung vor?<br />
schwer = unbestimmter Rechtsbegriff = wird vom Gericht<br />
voll überprüft !<br />
Wenn ja:<br />
Rechtsfolge:<br />
Ob die Note „6" gegeben wird,<br />
liegt auch dann im Ermessen des Fachlehrers<br />
!!!<br />
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