Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE
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Soziale Strafen<br />
Beispiel: Arbeit in sozialen Einrichtungen<br />
sind nur durch eine freiwillige Vereinbarung nach § 90 II 1 2. HS<br />
möglich<br />
> § 23 II SchG ist insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage !!!<br />
Schüler + Eltern müssen einverstanden sein !!!<br />
Soziale Strafen<br />
• müssen im Verhältnis zur Tat stehen, müssen aber keinen inneren Zusammenhang<br />
mit dem Vergehen selbst haben.<br />
• Hat ein Schüler beispielsweise mutwillig ein Fenster zerschlagen, könnte er<br />
verpflichtet werden<br />
Toiletten zu putzen, Kaugummis vom Schulhof zu entfernen oder Graffiti zu<br />
übermalen<br />
Seit 20.12.2010 kann nach § 90 II 3 SchG bei Wiedergutmachungsleistungen<br />
des Schülers<br />
von einer Maßnahme nach § 90 SchG oder auch dem Vollzug einer solchen<br />
abgesehen werden !!!<br />
� Rechtsprechung<br />
„Internetmissbrauch“<br />
In allen Fällen ging es um Unterlassungsklagen = Zivilgerichte<br />
2009 wurde die Klage endgültig vom BGH höchstrichterlich abgewiesen<br />
Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde 2010 vom BVerfG ohne<br />
Begründung nicht angenommen<br />
� Haupt-Begründung des BGH<br />
spickmich.de<br />
• Die Bewertungen sind Meinungsäußerungen = Art. 5 GG<br />
• Die Bewertung geht nur über vorgegebene Kategorien<br />
• Die Bewertung ist an sich nicht ehrenrührig<br />
• Die Anonymität der Bewertung macht sie nicht unzulässig<br />
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