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Notengebung - SCHULAEMTER-BW.DE

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Soziale Strafen<br />

Beispiel: Arbeit in sozialen Einrichtungen<br />

sind nur durch eine freiwillige Vereinbarung nach § 90 II 1 2. HS<br />

möglich<br />

> § 23 II SchG ist insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage !!!<br />

Schüler + Eltern müssen einverstanden sein !!!<br />

Soziale Strafen<br />

• müssen im Verhältnis zur Tat stehen, müssen aber keinen inneren Zusammenhang<br />

mit dem Vergehen selbst haben.<br />

• Hat ein Schüler beispielsweise mutwillig ein Fenster zerschlagen, könnte er<br />

verpflichtet werden<br />

Toiletten zu putzen, Kaugummis vom Schulhof zu entfernen oder Graffiti zu<br />

übermalen<br />

Seit 20.12.2010 kann nach § 90 II 3 SchG bei Wiedergutmachungsleistungen<br />

des Schülers<br />

von einer Maßnahme nach § 90 SchG oder auch dem Vollzug einer solchen<br />

abgesehen werden !!!<br />

� Rechtsprechung<br />

„Internetmissbrauch“<br />

In allen Fällen ging es um Unterlassungsklagen = Zivilgerichte<br />

2009 wurde die Klage endgültig vom BGH höchstrichterlich abgewiesen<br />

Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde 2010 vom BVerfG ohne<br />

Begründung nicht angenommen<br />

� Haupt-Begründung des BGH<br />

spickmich.de<br />

• Die Bewertungen sind Meinungsäußerungen = Art. 5 GG<br />

• Die Bewertung geht nur über vorgegebene Kategorien<br />

• Die Bewertung ist an sich nicht ehrenrührig<br />

• Die Anonymität der Bewertung macht sie nicht unzulässig<br />

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