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pocket politik

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Rechtsberatung: JugendschutzJugendschutzgesetzin der Fassung vom 14. Juni 2002[Zusammenfassung]1.2.Zweck des Gesetzes ist der Schutz von Kindern (bis 14 Jahre) und Jugendlichen(14 – 18 Jahre) in der Öffentlichkeit. Was ihnen gestattet oder nichtgestattet werden darf, hängt zum Teil auch davon ab, oba) Kinder und Jugendliche sich allein in der Öffentlichkeit befinden,oder obb) Kinder und Jugendliche sich in Begleitung einer erwachsenen Personbefinden, die für die Erziehung und Betreuung verantwortlich ist– entweder ständig (wie in der Regel die Eltern) oder nur zeitweise imRahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe (also z.B. Lehrkräfte).[Beide Personengruppen werden im Folgenden kurz „Verantwortliche(r)“genannt.]3. WISSENSWERTESAlkoholAbgabe von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken oder Lebensmitteln,die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, ist an Kinder undJugendliche nicht gestattet.An unter 16jährige ist die Abgabe auch anderer alkoholischer Getränke nichtgestattet.Filmveranstaltungen, Bildträger mit Filmen oder SpielenKindern und Jugendlichen darf die Teilnahme an Filmveranstaltungen nurgestattet werden, wenn die Filme für ihre Altersstufe freigegeben sind.Bespielte Videokassetten und andere Bildträger dürfen Kindern und Jugendlichennur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme für ihre Altersstufefreigegeben sind.4.132Pocket-Politik_Bundeszentrale für politische Bildung

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