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pocket politik

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GlücksspieleKindern und Jugendlichen darf die Teilnahme an Gewinnspielen nur aufVolksfesten, Jahrmärkten u.ä. gestattet werden, wenn der Gewinn ausWaren von geringem Wert besteht.Gaststätten (einschließlich Diskotheken, Cafés, Eisdielen u.ä.)Unter 16 Jahren: Aufenthalt darf ohne Begleitung eines/einer Verantwortlichennicht gestattet werden.16 – 18 Jahre: Ohne Begleitung eines/einer Verantwortlichen längstens bis24 Uhr gestattet.1.Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche1. zwischen 5 und 23.00 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränkeinnehmen2. sich auf Reisen befinden oder3. an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfeteilnehmen.2.Jugendgefährdende OrteHalten sich Kinder oder Jugendliche an einem Ort auf, an dem „eine unmittelbareGefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht“, so kanndie zuständige Behörde sie1. zum Verlassen des Ortes anhalten,2. der erziehungsberechtigten Person zuführen oder in die Obhut desJugendamtes bringen.3. WISSENSWERTESNachtbar, NachtclubsDer Aufenthalt darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.RauchenDarf unter 16jährigen in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden.Tabakwaren dürfen an sie nicht abgegeben werden.4.Pocket-Politik_Bundeszentrale für politische Bildung133

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