Erfolgskontrolle zum Fischbesatz in der Schweiz - Rettet die Ybbs ...
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MITTEILUNGEN ZUR FISCHEREI NR. 711 E<strong>in</strong>leitung1.5 Melde- und Bewilligungspflicht nach BundesgesetzgebungMeldepflicht: Gemäss Art. 11 <strong>der</strong> Verordnung <strong>zum</strong> Bundesgesetz über <strong>die</strong> Fischerei (SR 923.01)müssen <strong>die</strong> Kantone alle Fischmarkierungen beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft(BUWAL) melden. Folgende Angaben müssen dabei gemacht werden:1 Zweck <strong>der</strong> Markierung2 Markierungsart3 Anzahl markierter Tiere4 Bezeichnung <strong>der</strong> Marken5 Beg<strong>in</strong>n und Dauer <strong>der</strong> Erhebung6 Organisation und AuswertungBewilligungspflicht: Markierexperimente gelten gemäss Art. 12 des Tierschutzgesetzes (SR 455)als Tierversuche und unterliegen <strong>der</strong> kantonalen Bewilligungspflicht (Art. 13 a). In <strong>der</strong> Fischereiverordnung(Art. 11 Abs. 2) wird geregelt, dass das BUWAL im E<strong>in</strong>vernehmen mit dem Bundesamt fürVeter<strong>in</strong>ärwesen (BVET) Richtl<strong>in</strong>ien über <strong>die</strong> Markiermethoden erlässt, welche <strong>der</strong> Bewilligungspflichtnicht unterstehen. Gemäss BUWAL und BVET (1995), Richtl<strong>in</strong>ie Tierschutz 4.03, s<strong>in</strong>d <strong>die</strong>s:1 Kältebrandmarken2 Farbmarkierungen mittels nadelloser Injektionsspritze3 Coded Wire Tags4 PIT-Marken5 Chemische Marken als FarbstoffeFür Salmoniden ebenfalls nicht bewilligungspflichtig s<strong>in</strong>d:6 Schneiden <strong>der</strong> Fettflosse7 Kiefermarken (für grössere Fische als 15 cm)8 Visible Implants (für grössere Fische als 15 cm)10