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GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE

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(2) Für <strong>die</strong> erste Amtsperiode entsendet <strong>die</strong> Fakultät <strong>für</strong> Gesundheit zwei weitere<br />

Mitglieder, von denen eines der Gruppe der Professoren angehören soll.<br />

(3) Die Mitglieder des Senats wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit zu Beginn<br />

der Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

(4) Dem Senat gehören ohne Stimmrecht <strong>die</strong> Mitglieder des Präsidiums sowie ein<br />

Mitglied des Betriebsrats an.<br />

(5) Der Senat ist insbesondere <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten<br />

zuständig:<br />

a) Mitwirkung bei der Bildung des Präsidiums sowie des Aufsichtsrats nach<br />

Maßgabe der Grundordnung,<br />

b) Stellungnahme zur Hochschulentwicklungsplanung des Präsidiums,<br />

c) Stellungnahme zum Wirtschaftsplan,<br />

d) Beschlussfassung über <strong>die</strong> Grundordnung und deren Änderungen nach<br />

Maßgabe von § 47, <strong>die</strong> Rahmenordnungen und <strong>die</strong> sonstigen Ordnungen<br />

der Universität einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Gebührenregelungen,<br />

e) Beschlussfassung über Berufungen von Professoren,<br />

f) Erörterung von Berichten des Präsidiums,<br />

g) Vornahme akademischer Ehrungen.<br />

(6) Die Sitzungen des Senats sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mitglieder der Universität öffentlich, ausgenommen<br />

Personal- und Finanzangelegenheiten. Der Senat kann darüber hinaus<br />

in begründeten Fällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, nicht<br />

öffentlich zu beraten.<br />

(7) Das Nähere regelt <strong>die</strong> Geschäftsordnung.<br />

§ 17 Aufsichtsrat<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf bzw. sieben Mitgliedern. Sie werden von der<br />

Trägerin gewählt und bestellt. Zwei Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen,<br />

dürfen <strong>die</strong>sem aber nicht angehören. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl<br />

ist möglich.<br />

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit<br />

einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

(3) Der Aufsichtsrat berät das Präsidium und übt <strong>die</strong> Aufsicht über dessen Geschäftsführung<br />

aus. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:<br />

a) Wahl und Bestellung der Mitglieder des Präsidiums nach Maßgabe der<br />

Grundordnung,<br />

b) Beschlussfassung zur Hochschulentwicklungsplanung des Präsidiums im<br />

Einvernehmen mit der Trägerin,<br />

c) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß der von der Trägerin<br />

beschlossenen Eckwerte,<br />

d) Genehmigung der Grundordnung und deren Änderungen im Einvernehmen<br />

mit der Trägerin nach Maßgabe von § 47,<br />

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