GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE
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(2) Für <strong>die</strong> erste Amtsperiode entsendet <strong>die</strong> Fakultät <strong>für</strong> Gesundheit zwei weitere<br />
Mitglieder, von denen eines der Gruppe der Professoren angehören soll.<br />
(3) Die Mitglieder des Senats wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit zu Beginn<br />
der Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<br />
(4) Dem Senat gehören ohne Stimmrecht <strong>die</strong> Mitglieder des Präsidiums sowie ein<br />
Mitglied des Betriebsrats an.<br />
(5) Der Senat ist insbesondere <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten<br />
zuständig:<br />
a) Mitwirkung bei der Bildung des Präsidiums sowie des Aufsichtsrats nach<br />
Maßgabe der Grundordnung,<br />
b) Stellungnahme zur Hochschulentwicklungsplanung des Präsidiums,<br />
c) Stellungnahme zum Wirtschaftsplan,<br />
d) Beschlussfassung über <strong>die</strong> Grundordnung und deren Änderungen nach<br />
Maßgabe von § 47, <strong>die</strong> Rahmenordnungen und <strong>die</strong> sonstigen Ordnungen<br />
der Universität einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Gebührenregelungen,<br />
e) Beschlussfassung über Berufungen von Professoren,<br />
f) Erörterung von Berichten des Präsidiums,<br />
g) Vornahme akademischer Ehrungen.<br />
(6) Die Sitzungen des Senats sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mitglieder der Universität öffentlich, ausgenommen<br />
Personal- und Finanzangelegenheiten. Der Senat kann darüber hinaus<br />
in begründeten Fällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, nicht<br />
öffentlich zu beraten.<br />
(7) Das Nähere regelt <strong>die</strong> Geschäftsordnung.<br />
§ 17 Aufsichtsrat<br />
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf bzw. sieben Mitgliedern. Sie werden von der<br />
Trägerin gewählt und bestellt. Zwei Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen,<br />
dürfen <strong>die</strong>sem aber nicht angehören. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl<br />
ist möglich.<br />
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit<br />
einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<br />
(3) Der Aufsichtsrat berät das Präsidium und übt <strong>die</strong> Aufsicht über dessen Geschäftsführung<br />
aus. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:<br />
a) Wahl und Bestellung der Mitglieder des Präsidiums nach Maßgabe der<br />
Grundordnung,<br />
b) Beschlussfassung zur Hochschulentwicklungsplanung des Präsidiums im<br />
Einvernehmen mit der Trägerin,<br />
c) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß der von der Trägerin<br />
beschlossenen Eckwerte,<br />
d) Genehmigung der Grundordnung und deren Änderungen im Einvernehmen<br />
mit der Trägerin nach Maßgabe von § 47,<br />
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