GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE
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h) <strong>die</strong> Gastprofessoren,<br />
i) <strong>die</strong> Lehrbeauftragten,<br />
j) <strong>die</strong> wissenschaftlichen Hilfskräfte,<br />
k) <strong>die</strong> sonstigen nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Universität<br />
Tätigen,<br />
l) <strong>die</strong> Alumni,<br />
sofern sie nicht Mitglieder der Universität gemäß § 7 sind.<br />
(2) Die Angehörigen der Universität nehmen an Wahlen nicht teil. Sie haben das<br />
Recht, <strong>die</strong> den Mitgliedern zur Verfügung stehenden Universitätseinrichtungen zu<br />
nutzen. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Teilnahme an Lehrveranstaltungen, soweit nicht<br />
aufgrund von Prüfungs- und Stu<strong>die</strong>nordnungen Beschränkungen bestehen.<br />
(3) Der Senat kann Persönlichkeiten, <strong>die</strong> sich um <strong>die</strong> Universität ver<strong>die</strong>nt gemacht<br />
haben, zu Ehrenbürgern sowie Ehrensenatoren der Universität ernennen. Der Beschluss<br />
bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Senats.<br />
§ 9 Mitwirkungsrechte und -pflichten<br />
(1) Die Mitglieder gestalten <strong>die</strong> Universität durch ihre Mitwirkung an der Selbstverwaltung.<br />
Sie sind hierzu berechtigt und verpflichtet. Bei der Wahrnehmung ihrer<br />
Aufgaben berücksichtigen sie <strong>die</strong> Besonderheiten einer privat getragenen Universität<br />
und <strong>die</strong> Anforderungen an eine nachhaltige Sicherung ihrer wirtschaftlichen<br />
Grundlagen. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung soll nur aus<br />
wichtigem Grunde abgelehnt werden können.<br />
(2) Entsprechendes gilt <strong>für</strong> den Rücktritt. Inhaber von Ämtern mit Leitungsfunktionen<br />
sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihre<br />
Funktion bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das<br />
Wahlgremium bittet darum, von einer Weiterführung abzusehen.<br />
(3) Die Mitwirkung ist ehrenamtlich, soweit <strong>die</strong> Grundordnung nichts anderes bestimmt.<br />
(4) Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.<br />
Niemand darf wegen seiner Tätigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt<br />
werden.<br />
III. Abschnitt: Organisation und Leitung<br />
§ 10 Zentrale Organe<br />
Zentrale Organe der Universität sind:<br />
a) das Präsidium,<br />
b) der Präsident,<br />
c) der Senat,<br />
d) der Aufsichtsrat.<br />
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