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GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE

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h) <strong>die</strong> Gastprofessoren,<br />

i) <strong>die</strong> Lehrbeauftragten,<br />

j) <strong>die</strong> wissenschaftlichen Hilfskräfte,<br />

k) <strong>die</strong> sonstigen nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Universität<br />

Tätigen,<br />

l) <strong>die</strong> Alumni,<br />

sofern sie nicht Mitglieder der Universität gemäß § 7 sind.<br />

(2) Die Angehörigen der Universität nehmen an Wahlen nicht teil. Sie haben das<br />

Recht, <strong>die</strong> den Mitgliedern zur Verfügung stehenden Universitätseinrichtungen zu<br />

nutzen. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Teilnahme an Lehrveranstaltungen, soweit nicht<br />

aufgrund von Prüfungs- und Stu<strong>die</strong>nordnungen Beschränkungen bestehen.<br />

(3) Der Senat kann Persönlichkeiten, <strong>die</strong> sich um <strong>die</strong> Universität ver<strong>die</strong>nt gemacht<br />

haben, zu Ehrenbürgern sowie Ehrensenatoren der Universität ernennen. Der Beschluss<br />

bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Senats.<br />

§ 9 Mitwirkungsrechte und -pflichten<br />

(1) Die Mitglieder gestalten <strong>die</strong> Universität durch ihre Mitwirkung an der Selbstverwaltung.<br />

Sie sind hierzu berechtigt und verpflichtet. Bei der Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben berücksichtigen sie <strong>die</strong> Besonderheiten einer privat getragenen Universität<br />

und <strong>die</strong> Anforderungen an eine nachhaltige Sicherung ihrer wirtschaftlichen<br />

Grundlagen. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung soll nur aus<br />

wichtigem Grunde abgelehnt werden können.<br />

(2) Entsprechendes gilt <strong>für</strong> den Rücktritt. Inhaber von Ämtern mit Leitungsfunktionen<br />

sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihre<br />

Funktion bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das<br />

Wahlgremium bittet darum, von einer Weiterführung abzusehen.<br />

(3) Die Mitwirkung ist ehrenamtlich, soweit <strong>die</strong> Grundordnung nichts anderes bestimmt.<br />

(4) Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.<br />

Niemand darf wegen seiner Tätigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt<br />

werden.<br />

III. Abschnitt: Organisation und Leitung<br />

§ 10 Zentrale Organe<br />

Zentrale Organe der Universität sind:<br />

a) das Präsidium,<br />

b) der Präsident,<br />

c) der Senat,<br />

d) der Aufsichtsrat.<br />

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