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GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE

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§ 35 Außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren, Gastprofessoren<br />

(1) Personen, welche <strong>die</strong> hochschulrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen eines<br />

Universitätsprofessors erfüllen und in Lehre und Forschung hervorragende<br />

Leistungen erbringen, kann <strong>die</strong> Bezeichnung außerplanmäßiger Professor verliehen<br />

werden.<br />

(2) An Personen, <strong>die</strong> auf einem an der Universität vertretenen Fachgebiet hervorragende<br />

Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen<br />

in Lehre und Forschung erbringen, welche den Anforderungen <strong>für</strong> hauptberufliche<br />

Professoren entsprechen, kann <strong>die</strong> Bezeichnung Honorarprofessor verliehen<br />

werden.<br />

(3) Personen, welche vorübergehend an der Universität lehren und bereits an einer<br />

anderen Universität das Recht haben, den Professorentitel zu führen, kann <strong>die</strong><br />

Bezeichnung Gastprofessor verliehen werden.<br />

(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnung kann entzogen werden, wenn der<br />

Berechtigte über ein Jahr keine Lehre mehr erbracht hat.<br />

(5) Das Nähere regelt <strong>die</strong> Ernennungsordnung.<br />

§ 36 Lehrbeauftragte<br />

Lehraufträge werden <strong>für</strong> einen Lehrbedarf erteilt, der durch hauptberufliche Kräfte<br />

nicht gedeckt werden kann. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben<br />

selbstständig wahr.<br />

§ 37 Ombudsperson<br />

Zur Beilegung von Konflikten zwischen Mitgliedern bzw. Angehörigen der Universität,<br />

<strong>die</strong> nicht in <strong>die</strong> Zuständigkeit des Betriebsrats fallen oder <strong>die</strong> gute wissenschaftliche<br />

Praxis betreffen, beruft der Senat aus dem Kreis der Mitglieder der<br />

Universität eine Ombudsperson. Diese hat den Betroffenen vertraulich und beratend<br />

zur Verfügung zu stehen und gegebenenfalls als Mediator Lösungswege <strong>für</strong><br />

den Konflikt aufzuzeigen.<br />

X. Abschnitt: Stu<strong>die</strong>rende<br />

§ 38 Stu<strong>die</strong>rende<br />

(1) Die Stu<strong>die</strong>renden werden durch Immatrikulation Mitglieder der Universität. Die<br />

Immatrikulation setzt, soweit es sich nicht um Promotionsstu<strong>die</strong>rende handelt, den<br />

Abschluss eines Stu<strong>die</strong>nvertrages mit der Trägerin voraus.<br />

(2) Die Stu<strong>die</strong>renden verlieren <strong>die</strong> Mitgliedschaft durch Exmatrikulation. Die Exmatrikulation<br />

setzt <strong>die</strong> Beendigung des Stu<strong>die</strong>nvertrages bzw. des Promotionsverhältnisses<br />

voraus.<br />

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