GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE
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§ 35 Außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren, Gastprofessoren<br />
(1) Personen, welche <strong>die</strong> hochschulrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen eines<br />
Universitätsprofessors erfüllen und in Lehre und Forschung hervorragende<br />
Leistungen erbringen, kann <strong>die</strong> Bezeichnung außerplanmäßiger Professor verliehen<br />
werden.<br />
(2) An Personen, <strong>die</strong> auf einem an der Universität vertretenen Fachgebiet hervorragende<br />
Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung<br />
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen<br />
in Lehre und Forschung erbringen, welche den Anforderungen <strong>für</strong> hauptberufliche<br />
Professoren entsprechen, kann <strong>die</strong> Bezeichnung Honorarprofessor verliehen<br />
werden.<br />
(3) Personen, welche vorübergehend an der Universität lehren und bereits an einer<br />
anderen Universität das Recht haben, den Professorentitel zu führen, kann <strong>die</strong><br />
Bezeichnung Gastprofessor verliehen werden.<br />
(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnung kann entzogen werden, wenn der<br />
Berechtigte über ein Jahr keine Lehre mehr erbracht hat.<br />
(5) Das Nähere regelt <strong>die</strong> Ernennungsordnung.<br />
§ 36 Lehrbeauftragte<br />
Lehraufträge werden <strong>für</strong> einen Lehrbedarf erteilt, der durch hauptberufliche Kräfte<br />
nicht gedeckt werden kann. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben<br />
selbstständig wahr.<br />
§ 37 Ombudsperson<br />
Zur Beilegung von Konflikten zwischen Mitgliedern bzw. Angehörigen der Universität,<br />
<strong>die</strong> nicht in <strong>die</strong> Zuständigkeit des Betriebsrats fallen oder <strong>die</strong> gute wissenschaftliche<br />
Praxis betreffen, beruft der Senat aus dem Kreis der Mitglieder der<br />
Universität eine Ombudsperson. Diese hat den Betroffenen vertraulich und beratend<br />
zur Verfügung zu stehen und gegebenenfalls als Mediator Lösungswege <strong>für</strong><br />
den Konflikt aufzuzeigen.<br />
X. Abschnitt: Stu<strong>die</strong>rende<br />
§ 38 Stu<strong>die</strong>rende<br />
(1) Die Stu<strong>die</strong>renden werden durch Immatrikulation Mitglieder der Universität. Die<br />
Immatrikulation setzt, soweit es sich nicht um Promotionsstu<strong>die</strong>rende handelt, den<br />
Abschluss eines Stu<strong>die</strong>nvertrages mit der Trägerin voraus.<br />
(2) Die Stu<strong>die</strong>renden verlieren <strong>die</strong> Mitgliedschaft durch Exmatrikulation. Die Exmatrikulation<br />
setzt <strong>die</strong> Beendigung des Stu<strong>die</strong>nvertrages bzw. des Promotionsverhältnisses<br />
voraus.<br />
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