GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE
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(4) Die Universität fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie hat das Promotions-<br />
und das Habilitationsrecht nach Maßgabe der Anerkennungsbescheide des<br />
zuständigen Ministeriums.<br />
(5) Die Universität wird bei allen Beschlüssen und Entscheidungen darauf hinwirken,<br />
Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,<br />
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen<br />
Identität zu verhindern oder zu beseitigen.<br />
§ 4 Freiheit von Lehre, Forschung und Studium<br />
(1) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere <strong>die</strong> Durchführung von Lehrveranstaltungen<br />
im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und<br />
methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher und<br />
künstlerischer Lehrmeinungen. Beschlüsse und Weisungen sind insoweit zulässig,<br />
als sie sich auf <strong>die</strong> Organisation des Lehrbetriebs und auf <strong>die</strong> Aufstellung und <strong>die</strong><br />
Einhaltung von Stu<strong>die</strong>n- und Prüfungsordnungen beziehen.<br />
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie<br />
Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen<br />
der Universitätsorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie<br />
sich auf <strong>die</strong> Organisation des Forschungsbetriebs, <strong>die</strong> Förderung und <strong>die</strong> Abstimmung<br />
von Forschungsvorhaben und auf <strong>die</strong> Bildung von Forschungsschwerpunkten<br />
beziehen.<br />
(3) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Stu<strong>die</strong>n- und Prüfungsordnungen,<br />
insbesondere <strong>die</strong> freie Wahl von Lehrveranstaltungen einschließlich<br />
der Veranstaltungen des Studium fundamentale, das Recht, innerhalb eines Stu<strong>die</strong>nganges<br />
Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen sowie <strong>die</strong> Erarbeitung<br />
und Äußerung wissenschaftlicher Positionen oder künstlerischer Ausdrucksformen<br />
auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.<br />
§ 5 Recht zur Selbstverwaltung<br />
Unbeschadet der Rechte der Trägerin hat <strong>die</strong> Universität das Recht zur Selbstverwaltung.<br />
Dazu gehören insbesondere:<br />
a) <strong>die</strong> Ausbildung und <strong>die</strong> Hochschulprüfungen,<br />
b) <strong>die</strong> Organisation und Förderung der Forschung,<br />
c) <strong>die</strong> Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses unter Einschluss<br />
von Promotion und Habilitation,<br />
d) <strong>die</strong> Entscheidung über Berufungsvorschläge,<br />
e) <strong>die</strong> fachliche und didaktische Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals,<br />
f) <strong>die</strong> Entscheidung über Immatrikulation und Exmatrikulation der Stu<strong>die</strong>renden,<br />
g) <strong>die</strong> Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Universität ergebenen<br />
Rechte und Pflichten,<br />
h) <strong>die</strong> Verleihung der Lehrbefugnis sowie akademischer Grade und Ehren,<br />
i) <strong>die</strong> Hochschulentwicklungsplanung,<br />
j) <strong>die</strong> Kooperation mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen,<br />
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