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GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE

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<strong>GRUNDORDNUNG</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>UNIVERSITÄT</strong> <strong>WITTEN</strong>/<strong>HERDECKE</strong><br />

vom 30. Juni 2010


Übersicht über <strong>die</strong> Inhalte der Grundordnung<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Universität Witten/Herdecke<br />

Präambel<br />

I. Abschnitt: Rechtsstellung, Aufgaben, Selbststeuerung<br />

§ 1 Rechtsstellung<br />

§ 2 Trägerschaft<br />

§ 3 Ziele und Aufgaben<br />

§ 4 Freiheit von Lehre, Forschung und Studium<br />

§ 5 Recht zur Selbstverwaltung<br />

§ 6 Qualitätssicherung<br />

II. Abschnitt: Mitgliedschaft und Mitwirkung<br />

§ 7 Mitglieder<br />

§ 8 Angehörige<br />

§ 9 Mitwirkungsrechte und -pflichten<br />

III. Abschnitt: Organisation und Leitung<br />

§ 10 Zentrale Organe<br />

§ 11 Präsidium<br />

§ 12 Präsident<br />

§ 13 Vizepräsident <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten<br />

§ 14 Kanzler<br />

§ 15 Vizepräsidenten <strong>für</strong> besondere akademische Aufgaben<br />

§ 16 Senat<br />

§ 17 Aufsichtsrat<br />

§ 18 Koordinationskonferenz<br />

§ 19 Kuratorium<br />

IV. Abschnitt: Fakultäten<br />

§ 20 Organisation der Fakultäten<br />

§ 21 Dekan, Prodekane, kaufmännischer Leiter<br />

§ 22 Fakultätsrat<br />

V. Abschnitt: Wissenschaftliche Einrichtungen<br />

§ 23 Zentren<br />

§ 24 Departments<br />

§ 25 Institute<br />

§ 26 Lehrstühle<br />

2


VI. Abschnitt: Wissenschaftliche Kooperationen<br />

§ 27 Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität (An-Institute)<br />

§ 28 Kooperierende Gesundheitseinrichtungen<br />

§ 29 Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen<br />

VII. Abschnitt: Verwaltung, zentrale Betriebseinheiten<br />

§ 30 Verwaltung<br />

§ 31 Zentrale Betriebseinheiten<br />

VIII. Abschnitt: Finanzen<br />

§ 32 Wirtschaftsplan<br />

IX. Abschnitt: Hochschulpersonal<br />

§ 33 Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 34 Berufung von Professoren<br />

§ 35 Apl. Professoren, Honorarprofessoren, Gastprofessoren<br />

§ 36 Lehrbeauftragte<br />

§ 37 Ombudsperson<br />

X. Abschnitt: Stu<strong>die</strong>rende<br />

§ 38 Stu<strong>die</strong>rende<br />

§ 39 Stu<strong>die</strong>rendenrat<br />

§ 40 Stu<strong>die</strong>nzulassung<br />

§ 41 Rechte und Pflichten der Stu<strong>die</strong>renden<br />

XI. Abschnitt: Studium und Prüfungen<br />

§ 42 Ziele des Studiums<br />

§ 43 Prüfungen, Prüfer<br />

XII. Abschnitt: Akademische Grade und Zeugnisse<br />

§ 44 Hochschulgrade, Hochschulzeugnisse<br />

§ 45 Promotionen<br />

§ 46 Habilitationen<br />

XIII. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

§ 47 Erlass und Änderung der Grundordnung<br />

§ 48 Inkrafttreten<br />

3


Grundordnung<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Universität Witten/Herdecke<br />

vom 30. Juni 2010<br />

Der Senat der Universität Witten/Herdecke, im Folgenden Universität, hat am 30.<br />

Juni 2010 mit Zustimmung der Trägerin auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages<br />

vom 11. November 2009 und in Anlehnung an das Hochschulgesetz NRW<br />

<strong>die</strong> nachfolgende Grundordnung beschlossen:<br />

Präambel<br />

Die Universität Witten/Herdecke ist seit 1982 staatlich anerkannte Hochschule des<br />

Landes NRW in gemeinnütziger Trägerschaft. Sie richtet ihre Tätigkeit an folgenden<br />

Leitlinien aus:<br />

Die Universität ist in Lehre und Forschung selbstständig tätig. Sie hat sich zum<br />

Ziel gesetzt, neue Formen des Lehrens und Lernens zu erproben, neue Stu<strong>die</strong>nrichtungen<br />

und Ansätze in der Forschung zu entwickeln sowie neue Wege in der<br />

Organisation einer wissenschaftlichen Hochschule zu gehen. Dieses begreift sie<br />

auch als gesellschaftlichen Auftrag. Die Universität sucht internationalen Austausch.<br />

Die Universität entscheidet selbstständig über <strong>die</strong> Aufnahme ihrer Mitglieder, unabhängig<br />

von wirtschaftlichen, weltanschaulichen und politischen Gesichtspunkten.<br />

Die Mitglieder der Universität sind der wissenschaftlichen Wahrheit in gesellschaftlicher<br />

Verantwortung verpflichtet.<br />

Die Universität schafft den Rahmen, der es den Stu<strong>die</strong>renden ermöglicht, ihr Studium<br />

frei und selbstverantwortlich zu gestalten. Gleichrangige Ziele des Studiums<br />

sind <strong>die</strong> Entwicklung der Persönlichkeit und der Erwerb der fachlichen Qualifikation.<br />

Das Studium betont Praxisnähe, methodisches Denken und Transdisziplinarität,<br />

um <strong>die</strong> Fähigkeit zur selbstständigen Problemlösung zu entwickeln. Die Ziele<br />

des Studiums werden im Zusammenwirken von Lehrenden und Lernenden verwirklicht.<br />

Die Forschung an der Universität <strong>die</strong>nt dem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn<br />

und der Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Die Universität macht auch<br />

Fragen und Probleme der Gesellschaft zum Anliegen der wissenschaftlichen Bearbeitung,<br />

um zu deren Lösung beizutragen. Die Universität bekennt sich zu der<br />

Verantwortung, <strong>die</strong> Auswirkungen der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

auf <strong>die</strong> Gesellschaft und <strong>die</strong> Umwelt zu berücksichtigen.<br />

4


Alle Mitglieder sind an der Willensbildung und Entscheidungsfindung auf Ebene<br />

der Universität beteiligt. Maßgeblich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beteiligung sind Verantwortung, Kompetenz<br />

und Betroffenheit.<br />

Die Mitglieder der Universität sehen es als ihre gemeinsame Aufgabe an, <strong>die</strong> folgenden<br />

drei Freiheiten <strong>für</strong> jeden Stu<strong>die</strong>renden der Universität zu gewährleisten:<br />

- <strong>die</strong> Freiheit des Zugangs zum Studium,<br />

- <strong>die</strong> Freiheit der Gestaltung des Studiums,<br />

- <strong>die</strong> Freiheit der Berufswahl.<br />

Diese drei Freiheiten gewährleistet <strong>die</strong> Universität unter anderem durch das Angebot<br />

des Umgekehrten Generationenvertrages über <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>rendenGesellschaft<br />

Witten/Herdecke e.V. oder eine gleichwertige Regelung.<br />

Die Universität versteht <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>nbeiträge der Stu<strong>die</strong>renden als Beitrag zum Gelingen<br />

der gemeinsamen Unternehmung Universität.<br />

Die Universitätsgemeinschaft verpflichtet sich, auf der Basis <strong>die</strong>ser Grundordnung<br />

eine Kultur zu leben, <strong>die</strong> von respektvollem Umgang miteinander und wechselseitiger<br />

Wertschätzung geprägt, <strong>die</strong> individuellen Entwicklungsmöglichkeiten von Mitarbeitern<br />

und Stu<strong>die</strong>renden gewährleistet.<br />

I. Abschnitt: Rechtsstellung, Aufgaben, Selbststeuerung<br />

§ 1 Rechtsstellung<br />

Die Universität Witten/Herdecke ist eine staatlich anerkannte wissenschaftliche<br />

Hochschule in gemeinnütziger Trägerschaft nach Maßgabe des Hochschulgesetzes<br />

NRW. Sie führt <strong>die</strong>sen Namen in Logo und Siegel.<br />

§ 2 Trägerschaft<br />

Trägerin der Universität ist <strong>die</strong><br />

Private Universität Witten/Herdecke gGmbH.<br />

§ 3 Ziele und Aufgaben<br />

(1) Die Universität <strong>die</strong>nt der Pflege und Entwicklung der Wissenschaft in Lehre<br />

(Studium und Weiterbildung) und Forschung.<br />

(2) Die Universität lehrt und forscht derzeit in den Bereichen Gesundheit, Wirtschaft<br />

und Kultur unter Berücksichtigung ihrer Schnittstellen. Gleichrangige Ziele<br />

des Studiums sind <strong>die</strong> Entwicklung der Persönlichkeit und der Erwerb der fachlichen<br />

Qualifikation. Die Forschung an der Universität <strong>die</strong>nt dem wissenschaftlichen<br />

Erkenntnisgewinn und der Weiterentwicklung von Lehre und Studium.<br />

(3) Die Universität pflegt <strong>die</strong> Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Universitäten,<br />

wissenschaftlichen Hochschulen und Einrichtungen.<br />

5


(4) Die Universität fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Sie hat das Promotions-<br />

und das Habilitationsrecht nach Maßgabe der Anerkennungsbescheide des<br />

zuständigen Ministeriums.<br />

(5) Die Universität wird bei allen Beschlüssen und Entscheidungen darauf hinwirken,<br />

Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,<br />

der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen<br />

Identität zu verhindern oder zu beseitigen.<br />

§ 4 Freiheit von Lehre, Forschung und Studium<br />

(1) Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere <strong>die</strong> Durchführung von Lehrveranstaltungen<br />

im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und<br />

methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher und<br />

künstlerischer Lehrmeinungen. Beschlüsse und Weisungen sind insoweit zulässig,<br />

als sie sich auf <strong>die</strong> Organisation des Lehrbetriebs und auf <strong>die</strong> Aufstellung und <strong>die</strong><br />

Einhaltung von Stu<strong>die</strong>n- und Prüfungsordnungen beziehen.<br />

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie<br />

Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen<br />

der Universitätsorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie<br />

sich auf <strong>die</strong> Organisation des Forschungsbetriebs, <strong>die</strong> Förderung und <strong>die</strong> Abstimmung<br />

von Forschungsvorhaben und auf <strong>die</strong> Bildung von Forschungsschwerpunkten<br />

beziehen.<br />

(3) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Stu<strong>die</strong>n- und Prüfungsordnungen,<br />

insbesondere <strong>die</strong> freie Wahl von Lehrveranstaltungen einschließlich<br />

der Veranstaltungen des Studium fundamentale, das Recht, innerhalb eines Stu<strong>die</strong>nganges<br />

Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen sowie <strong>die</strong> Erarbeitung<br />

und Äußerung wissenschaftlicher Positionen oder künstlerischer Ausdrucksformen<br />

auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.<br />

§ 5 Recht zur Selbstverwaltung<br />

Unbeschadet der Rechte der Trägerin hat <strong>die</strong> Universität das Recht zur Selbstverwaltung.<br />

Dazu gehören insbesondere:<br />

a) <strong>die</strong> Ausbildung und <strong>die</strong> Hochschulprüfungen,<br />

b) <strong>die</strong> Organisation und Förderung der Forschung,<br />

c) <strong>die</strong> Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses unter Einschluss<br />

von Promotion und Habilitation,<br />

d) <strong>die</strong> Entscheidung über Berufungsvorschläge,<br />

e) <strong>die</strong> fachliche und didaktische Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals,<br />

f) <strong>die</strong> Entscheidung über Immatrikulation und Exmatrikulation der Stu<strong>die</strong>renden,<br />

g) <strong>die</strong> Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Universität ergebenen<br />

Rechte und Pflichten,<br />

h) <strong>die</strong> Verleihung der Lehrbefugnis sowie akademischer Grade und Ehren,<br />

i) <strong>die</strong> Hochschulentwicklungsplanung,<br />

j) <strong>die</strong> Kooperation mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen,<br />

6


k) <strong>die</strong> wirtschaftlich verantwortliche Verwendung der anvertrauten Stellen und<br />

Mittel,<br />

l) <strong>die</strong> Evaluation von Lehre und Forschung,<br />

m) <strong>die</strong> Mitwirkung bei der Bestellung der Präsidiumsmitglieder.<br />

§ 6 Qualitätssicherung<br />

(1) Die Qualität der Lehre und des Wissenschaftsbetriebes wird durch interne und<br />

externe Evaluierung, Akkreditierung, studentische Befragungen, didaktische Forschung<br />

und Weiterbildung sowie Zielvereinbarungen auf der Ebene der Fakultäten,<br />

Zentren, Departments, Institute, Lehrstühle und Professuren sichergestellt.<br />

(2) Das Nähere regelt <strong>die</strong> Evaluierungsordnung.<br />

II. Abschnitt: Mitgliedschaft und Mitwirkung<br />

§ 7 Mitglieder<br />

Mitglieder der Universität sind:<br />

a) <strong>die</strong> Mitglieder des Präsidiums,<br />

b) <strong>die</strong> hauptberuflich tätigen Professoren, 1<br />

c) <strong>die</strong> hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter,<br />

d) <strong>die</strong> hauptberuflich tätigen künstlerischen Mitarbeiter,<br />

e) <strong>die</strong> hauptberuflich tätigen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter,<br />

f) <strong>die</strong> Inhaber der klinischen Lehrstühle einschließlich ihrer wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiter, soweit <strong>die</strong>se Aufgaben des Lehrstuhls in Lehre und Forschung<br />

wahrnehmen,<br />

g) <strong>die</strong> Doktoranden und Habilitanden,<br />

h) <strong>die</strong> eingeschriebenen Stu<strong>die</strong>renden,<br />

i) Personen, <strong>die</strong> durch besondere wissenschaftliche Leistungen oder durch<br />

hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis ausgewiesen sind,<br />

<strong>die</strong> Aufgaben der Universität in Lehre und Forschung selbständig wahrnehmen<br />

und denen vom Senat auf Vorschlag einer Fakultät <strong>die</strong> Rechtsstellung<br />

eines Mitglieds der Universität eingeräumt wurde.<br />

§ 8 Angehörige<br />

(1) Angehörige der Universität sind:<br />

a) <strong>die</strong> Mitglieder des Aufsichtsrats,<br />

b) <strong>die</strong> Ehrenbürger und Ehrensenatoren,<br />

c) <strong>die</strong> Mitglieder des Kuratoriums,<br />

d) <strong>die</strong> entpflichteten, in den Ruhestand versetzten Professoren,<br />

e) <strong>die</strong> außerplanmäßigen Professoren,<br />

f) <strong>die</strong> Privatdozenten,<br />

g) <strong>die</strong> Honorarprofessoren,<br />

1 Aus Gründen der Vereinfachung wird im Text auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet.<br />

7


h) <strong>die</strong> Gastprofessoren,<br />

i) <strong>die</strong> Lehrbeauftragten,<br />

j) <strong>die</strong> wissenschaftlichen Hilfskräfte,<br />

k) <strong>die</strong> sonstigen nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Universität<br />

Tätigen,<br />

l) <strong>die</strong> Alumni,<br />

sofern sie nicht Mitglieder der Universität gemäß § 7 sind.<br />

(2) Die Angehörigen der Universität nehmen an Wahlen nicht teil. Sie haben das<br />

Recht, <strong>die</strong> den Mitgliedern zur Verfügung stehenden Universitätseinrichtungen zu<br />

nutzen. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Teilnahme an Lehrveranstaltungen, soweit nicht<br />

aufgrund von Prüfungs- und Stu<strong>die</strong>nordnungen Beschränkungen bestehen.<br />

(3) Der Senat kann Persönlichkeiten, <strong>die</strong> sich um <strong>die</strong> Universität ver<strong>die</strong>nt gemacht<br />

haben, zu Ehrenbürgern sowie Ehrensenatoren der Universität ernennen. Der Beschluss<br />

bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Senats.<br />

§ 9 Mitwirkungsrechte und -pflichten<br />

(1) Die Mitglieder gestalten <strong>die</strong> Universität durch ihre Mitwirkung an der Selbstverwaltung.<br />

Sie sind hierzu berechtigt und verpflichtet. Bei der Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben berücksichtigen sie <strong>die</strong> Besonderheiten einer privat getragenen Universität<br />

und <strong>die</strong> Anforderungen an eine nachhaltige Sicherung ihrer wirtschaftlichen<br />

Grundlagen. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung soll nur aus<br />

wichtigem Grunde abgelehnt werden können.<br />

(2) Entsprechendes gilt <strong>für</strong> den Rücktritt. Inhaber von Ämtern mit Leitungsfunktionen<br />

sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihre<br />

Funktion bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das<br />

Wahlgremium bittet darum, von einer Weiterführung abzusehen.<br />

(3) Die Mitwirkung ist ehrenamtlich, soweit <strong>die</strong> Grundordnung nichts anderes bestimmt.<br />

(4) Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.<br />

Niemand darf wegen seiner Tätigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt<br />

werden.<br />

III. Abschnitt: Organisation und Leitung<br />

§ 10 Zentrale Organe<br />

Zentrale Organe der Universität sind:<br />

a) das Präsidium,<br />

b) der Präsident,<br />

c) der Senat,<br />

d) der Aufsichtsrat.<br />

8


§ 11 Präsidium<br />

(1) Dem Präsidium gehören an:<br />

a) der Präsident,<br />

b) der Vizepräsident <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten,<br />

c) der Kanzler,<br />

d) <strong>die</strong> Vizepräsidenten <strong>für</strong> besondere akademische Aufgaben.<br />

(2) Das Präsidium leitet <strong>die</strong> Universität und vertritt <strong>die</strong>se nach außen. In Ausübung<br />

<strong>die</strong>ser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Universität,<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit<br />

festgelegt ist. Das Präsidium erfüllt <strong>die</strong> im Gesellschaftsvertrag festgelegten<br />

Rechtspflichten gegenüber der Trägerin. Es legt der Trägerin, dem Aufsichtsrat<br />

sowie dem Senat jährlich unter Berücksichtigung der Qualität von Lehre, Studium<br />

und Forschung <strong>die</strong> Hochschulentwicklungs- und Wirtschaftsplanung <strong>für</strong> das Folgejahr<br />

sowie <strong>die</strong> folgenden drei Geschäftsjahre vor.<br />

(3) Das Präsidium trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass <strong>die</strong> übrigen Organe, Gremien und Funktionsträger<br />

ihre Aufgaben wahrnehmen.<br />

(4) Das Präsidium ist gegenüber dem Aufsichtsrat und dem Senat hinsichtlich der<br />

Ausführung von Beschlüssen <strong>die</strong>ser Gremien rechenschaftspflichtig.<br />

(5) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, <strong>die</strong> dem Aufsichtsrat zur Genehmigung<br />

vorzulegen ist.<br />

§ 12 Präsident<br />

(1) Zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung<br />

und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzt.<br />

Der Präsident soll <strong>die</strong> hochschulrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong><br />

Universitätsprofessoren erfüllen.<br />

(2) Der Präsident wird <strong>für</strong> vier Jahre vom Aufsichtsrat auf Vorschlag der Trägerin<br />

mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl wird<br />

durch eine paritätische, von Aufsichtsrat und Senat gebildete vierköpfige Findungskommission<br />

vorbereitet. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch <strong>die</strong> Mehrheit<br />

der Mitglieder des Senats. Wird <strong>die</strong> Wahl innerhalb von sechs Wochen nicht bestätigt,<br />

kann der Aufsichtsrat <strong>die</strong> Bestätigung mit einem <strong>die</strong> einfache Mehrheit seiner<br />

Mitglieder übersteigenden Votum (vier von fünf bzw. fünf von sieben Aufsichtsrats-Mitgliedern)<br />

ersetzen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat kann den Präsidenten nach Anhörung des Senats mit einem<br />

<strong>die</strong> einfache Mehrheit seiner Mitglieder übersteigenden Votum abwählen. Der Aufsichtsrat<br />

muss innerhalb von sechs Wochen über <strong>die</strong> Abwahl entscheiden, wenn<br />

der Senat <strong>die</strong>s mit der Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder verlangt. In <strong>die</strong>sem<br />

Fall gilt Satz 1 entsprechend.<br />

(4) Der Präsident leitet das Präsidium und repräsentiert <strong>die</strong> Universität. Vertreter<br />

im Amt ist der Vizepräsident <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten.<br />

(5) Der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums wirkt über<br />

<strong>die</strong> Dekane darauf hin, dass <strong>die</strong> zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und<br />

9


Prüfungsaufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Ihm steht insoweit gegenüber den<br />

Dekanen ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.<br />

(6) Der Präsident ist <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wahrung der Ordnung an der Universität zuständig<br />

und übt das Hausrecht aus. Er kann <strong>die</strong> Ausübung <strong>die</strong>ser Befugnis auch anderen<br />

Mitgliedern der Universität übertragen.<br />

(7) Der Präsident nimmt seine Aufgaben hauptberuflich wahr.<br />

(8) Der Aufsichtsrat bestellt den Präsidenten.<br />

§ 13 Vizepräsident <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten<br />

(1) Zum Vizepräsidenten <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten kann gewählt werden,<br />

wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung<br />

angemessene Berufserfahrung besitzt. Der Vizepräsident <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten<br />

muss <strong>die</strong> hochschulrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> Universitätsprofessoren<br />

erfüllen.<br />

(2) Der Vizepräsident <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten wird <strong>für</strong> vier Jahre vom<br />

Aufsichtsrat auf Vorschlag der Trägerin mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.<br />

Wiederwahl ist möglich. Die Wahl wird durch eine vom Senat und dem Aufsichtsrat<br />

gebildete Findungskommission vorbereitet, der zwei Mitglieder des Senats,<br />

zwei Mitglieder des Aufsichtsrats sowie der Präsident angehören. Die Wahl bedarf<br />

der Bestätigung durch <strong>die</strong> Mehrheit der Mitglieder des Senats. Wird <strong>die</strong> Wahl innerhalb<br />

von sechs Wochen nicht bestätigt, kann der Aufsichtsrat <strong>die</strong> Bestätigung<br />

mit einem <strong>die</strong> einfache Mehrheit seiner Mitglieder übersteigenden Votum (vier von<br />

fünf oder fünf von sieben) ersetzen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat kann den Vizepräsidenten <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten<br />

nach Anhörung des Senats mit einem <strong>die</strong> einfache Mehrheit seiner Mitglieder<br />

übersteigenden Votum abwählen. Der Aufsichtsrat muss innerhalb von sechs Wochen<br />

über <strong>die</strong> Abwahl entscheiden, wenn der Senat <strong>die</strong>s mit der Mehrheit von drei<br />

Viertel seiner Mitglieder verlangt. In <strong>die</strong>sem Fall gilt Satz 1 entsprechend.<br />

(4) Der Vizepräsident <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten ist verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

fakultätsübergreifenden wissenschaftlichen Aufgaben, insbesondere in Lehre,<br />

Forschung und Wissenstransfer.<br />

(5) Der Vizepräsident <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten vertritt den Präsidenten in<br />

allen mit der wissenschaftlichen Leitung der Universität zusammenhängenden Angelegenheiten.<br />

(6) Die Amtszeit des Vizepräsidenten <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten endet<br />

vorzeitig drei Monate nach Amtsantritt eines neuen Präsidenten. Der Vizepräsident<br />

<strong>für</strong> akademische Angelegenheiten führt <strong>die</strong> Amtsgeschäfte weiter bis zum<br />

Amtsantritt seines Nachfolgers bzw. seiner Wiederbestellung entsprechend des<br />

Verfahrens nach Abs. 2 und 8.<br />

(7) Der Vizepräsident <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten nimmt seine Aufgaben<br />

haupt- oder nebenberuflich wahr. Umfang der Tätigkeit sowie der Geschäftsbereich<br />

werden vor der Wahl durch den Aufsichtsrat festgelegt.<br />

(8) Die Aufsichtsrat bestellt den Vizepräsidenten <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten.<br />

10


§ 14 Kanzler<br />

(1) Zum Kanzler kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung<br />

und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzt.<br />

(2) Der Kanzler wird <strong>für</strong> vier Jahre vom Aufsichtsrat auf Vorschlag der Trägerin mit<br />

der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vor der Wahl ist<br />

der Senat anzuhören. Er kann der Trägerin eigene Vorstellungen unterbreiten.<br />

(3) Der Aufsichtsrat kann den Kanzler nach Anhörung des Senats mit einem <strong>die</strong><br />

einfache Mehrheit seiner Mitglieder übersteigenden Votum abwählen. Der Aufsichtsrat<br />

muss innerhalb von sechs Wochen über <strong>die</strong> Abwahl entscheiden, wenn<br />

der Senat <strong>die</strong>s mit der Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder verlangt. In <strong>die</strong>sem<br />

Fall gilt Satz 1 entsprechend.<br />

(4) Der Kanzler leitet <strong>die</strong> Verwaltung der Universität. Er ist zuständig <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Rechts-, Haushalts-, Wirtschafts-, Bau- und Personalangelegenheiten der Universität<br />

und <strong>für</strong> sonstige ihr obliegende Verwaltungsaufgaben. Er ist mit Unterstützung<br />

der Universitätsgemeinschaft verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige Finanzierung<br />

der Universität.<br />

(5) Der Kanzler ist Beauftragter der Trägerin <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufstellung und Verwaltung<br />

des Haushalts der Universität.<br />

(6) Der Kanzler kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Präsidiums<br />

mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande,<br />

berichtet das Präsidium dem Aufsichtsrat, welcher eine Entscheidung herbeiführt.<br />

(7) Der Kanzler nimmt seine Aufgaben hauptberuflich wahr.<br />

(8) Die Aufsichtsrat bestellt den Kanzler.<br />

§ 15 Vizepräsidenten <strong>für</strong> besondere akademische Aufgaben<br />

Auf Vorschlag des Aufsichtsrats können weitere Vizepräsidenten <strong>für</strong> besondere<br />

akademische Aufgaben bestellt werden. Für sie gelten <strong>die</strong> Regelungen des § 13<br />

Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 6 bis 8 entsprechend.<br />

§ 16 Senat<br />

(1) Der Senat wird <strong>für</strong> eine Amtsperiode von drei Jahren gebildet. Wiederwahl seiner<br />

Mitglieder ist möglich. Dem Senat gehören an:<br />

a) <strong>die</strong> Dekane kraft ihres Amtes,<br />

b) drei gewählte Mitglieder aus jeder Fakultät, wovon jeweils ein Mitglied der<br />

Gruppe der Professoren, der Stu<strong>die</strong>renden sowie der Mitarbeiter (wissenschaftlicher<br />

oder nichtwissenschaftlicher) angehören soll,<br />

c) ein weiteres Mitglied aus der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter,<br />

das nicht einer Fakultät und nicht dem Betriebsrat angehört und in einer<br />

vom Betriebsrat ausgerichteten Wahl bestimmt wird,<br />

d) ein weiterer Stu<strong>die</strong>render, der in einer vom Stu<strong>die</strong>rendenrat einberufenen<br />

studentischen Vollversammlung gewählt wird.<br />

11


(2) Für <strong>die</strong> erste Amtsperiode entsendet <strong>die</strong> Fakultät <strong>für</strong> Gesundheit zwei weitere<br />

Mitglieder, von denen eines der Gruppe der Professoren angehören soll.<br />

(3) Die Mitglieder des Senats wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit zu Beginn<br />

der Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

(4) Dem Senat gehören ohne Stimmrecht <strong>die</strong> Mitglieder des Präsidiums sowie ein<br />

Mitglied des Betriebsrats an.<br />

(5) Der Senat ist insbesondere <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten<br />

zuständig:<br />

a) Mitwirkung bei der Bildung des Präsidiums sowie des Aufsichtsrats nach<br />

Maßgabe der Grundordnung,<br />

b) Stellungnahme zur Hochschulentwicklungsplanung des Präsidiums,<br />

c) Stellungnahme zum Wirtschaftsplan,<br />

d) Beschlussfassung über <strong>die</strong> Grundordnung und deren Änderungen nach<br />

Maßgabe von § 47, <strong>die</strong> Rahmenordnungen und <strong>die</strong> sonstigen Ordnungen<br />

der Universität einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Gebührenregelungen,<br />

e) Beschlussfassung über Berufungen von Professoren,<br />

f) Erörterung von Berichten des Präsidiums,<br />

g) Vornahme akademischer Ehrungen.<br />

(6) Die Sitzungen des Senats sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mitglieder der Universität öffentlich, ausgenommen<br />

Personal- und Finanzangelegenheiten. Der Senat kann darüber hinaus<br />

in begründeten Fällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, nicht<br />

öffentlich zu beraten.<br />

(7) Das Nähere regelt <strong>die</strong> Geschäftsordnung.<br />

§ 17 Aufsichtsrat<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf bzw. sieben Mitgliedern. Sie werden von der<br />

Trägerin gewählt und bestellt. Zwei Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen,<br />

dürfen <strong>die</strong>sem aber nicht angehören. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl<br />

ist möglich.<br />

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit<br />

einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

(3) Der Aufsichtsrat berät das Präsidium und übt <strong>die</strong> Aufsicht über dessen Geschäftsführung<br />

aus. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:<br />

a) Wahl und Bestellung der Mitglieder des Präsidiums nach Maßgabe der<br />

Grundordnung,<br />

b) Beschlussfassung zur Hochschulentwicklungsplanung des Präsidiums im<br />

Einvernehmen mit der Trägerin,<br />

c) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan gemäß der von der Trägerin<br />

beschlossenen Eckwerte,<br />

d) Genehmigung der Grundordnung und deren Änderungen im Einvernehmen<br />

mit der Trägerin nach Maßgabe von § 47,<br />

12


e) Beschlussfassung über <strong>die</strong> Einrichtung von Professuren und ihre Denomination,<br />

f) Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidenten,<br />

g) Stellungnahme zu Angelegenheiten in Lehre, Forschung und Studium, <strong>die</strong><br />

<strong>die</strong> gesamte Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von<br />

grundsätzlicher Bedeutung sind<br />

nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages.<br />

(4) Der Aufsichtsrat ist befugt, alle Unterlagen der Universität einzusehen und zu<br />

prüfen.<br />

(5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, <strong>die</strong> der Trägerin zur Genehmigung<br />

vorzulegen ist.<br />

§ 18 Koordinationskonferenz<br />

Zur Koordination von Leitungsaufgaben und der interfakultären Zusammenarbeit<br />

bilden Präsidium, Dekane und ausgewählte weitere Personen mit Leitungsaufgaben<br />

an der Universität ein Beratungsgremium, welches regelmäßig zusammentritt<br />

und Empfehlungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Organe der Universität erarbeiten kann.<br />

Den Vorsitz führt der Präsident.<br />

§ 19 Kuratorium<br />

(1) Das Kuratorium unterstützt <strong>die</strong> Universität in ihrer Entwicklung, wirkt in <strong>die</strong> Öffentlichkeit<br />

und stellt Verbindungen her zu wichtigen Partnern in der Gesellschaft.<br />

Es berät das Präsidium und gibt Empfehlungen zu grundsätzlichen <strong>die</strong> Universität<br />

betreffenden Angelegenheiten.<br />

(2) Dem Kuratorium gehören Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik, Kultur und<br />

Me<strong>die</strong>n an, <strong>die</strong> der Universität in besonderer Weise verbunden sind.<br />

(3) Die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch den Präsidenten im<br />

Einvernehmen mit der Trägerin <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeit von drei Jahren. Wiederberufung ist<br />

möglich.<br />

(4) Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr.<br />

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit<br />

einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<br />

(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, <strong>die</strong> dem Präsidium zur Genehmigung<br />

vorzulegen ist.<br />

13


IV. Abschnitt: Fakultäten<br />

§ 20 Organisation der Fakultäten<br />

(1) Die Universität gliedert sich derzeit in <strong>die</strong> Fakultät <strong>für</strong> Gesundheit, <strong>die</strong> Fakultät<br />

<strong>für</strong> Wirtschaftswissenschaft und <strong>die</strong> Fakultät <strong>für</strong> Kulturreflexion – Studium fundamentale.<br />

(2) Die Fakultäten erfüllen, unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität<br />

und ihrer zentralen Organe, <strong>die</strong> in § 3 genannten Aufgaben. Sie haben <strong>die</strong> Vollständigkeit<br />

und Ordnung des Lehrangebots, <strong>die</strong> Organisation der Forschung (insbesondere<br />

der Schwerpunkte und Verbünde) sowie <strong>die</strong> Wahrnehmung der innerhalb<br />

der Universität zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Die Fakultäten<br />

fördern <strong>die</strong> interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihr Lehrangebot<br />

untereinander ab und informieren sich über ihre Forschungsvorhaben.<br />

(3) Organe sind der Dekan und der Fakultätsrat. Die Fakultäten regeln ihre Organisation<br />

durch eine Fakultätsordnung und erlassen <strong>die</strong> sonstigen zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben erforderlichen Ordnungen.<br />

(4) Die Fakultätsordnung und alle ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des<br />

Senats.<br />

(5) Mitglieder und Angehörige der Fakultät sind der Dekan sowie <strong>die</strong>jenigen Mitglieder<br />

und Angehörige der Universität gemäß §§ 7 und 8, <strong>die</strong> der Fakultät zugeordnet<br />

sind, und <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden, <strong>die</strong> <strong>für</strong> einen von der Fakultät angebotenen<br />

Stu<strong>die</strong>ngang eingeschrieben sind. Mehrfachmitgliedschaften sind mit Zustimmung<br />

der betreffenden Fakultäten möglich.<br />

§ 21 Dekan, Prodekane, kaufmännischer Leiter<br />

(1) Der Dekan leitet und repräsentiert <strong>die</strong> Fakultät. Er ist insbesondere verantwortlich<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Vollständigkeit des Lehrangebotes, <strong>die</strong> Einhaltung der Lehrverpflichtung,<br />

<strong>die</strong> Organisation der Forschung (insbesondere Schwerpunkte und Verbünde),<br />

<strong>die</strong> Vorbereitung und Ausführung des Budgetplans, insbesondere den<br />

Einsatz von Mitarbeitern und <strong>die</strong> Verteilung von Mitteln. Er gibt <strong>die</strong> hier<strong>für</strong> erforderlichen<br />

Weisungen. Er erstellt <strong>die</strong> Entwürfe <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>n- und Prüfungsordnungen. Er<br />

bereitet <strong>die</strong> Sitzungen des Fakultätsrates vor, leitet sie, führt seine Beschlüsse aus<br />

und gibt Rechenschaft. Er ist verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Evaluation und <strong>die</strong> Entwicklungsplanung<br />

der Fakultät.<br />

(2) Der Dekan, der nach Maßgabe des Hochschulrechts <strong>die</strong> Einstellungsvoraussetzungen<br />

eines Universitätsprofessors erfüllen muss, wird vom Fakultätsrat <strong>für</strong><br />

eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf<br />

der Bestätigung durch das Präsidium. Für den Fall der Verweigerung der Bestätigung<br />

entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.<br />

(3) Nach Maßgabe des Budgetplans kann der Dekan hauptberuflich tätig werden.<br />

(4) Der Fakultätsrat kann den Dekan mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner<br />

Stimmen abwählen.<br />

14


(5) Auf Verlangen des Präsidiums muss der Fakultätsrat eine Entscheidung im<br />

Sinne von Abs. 4 innerhalb von sechs Wochen herbeiführen. Geschieht <strong>die</strong>s nicht<br />

innerhalb <strong>die</strong>ser Frist oder wird der Dekan nicht abgewählt, entscheidet der Aufsichtsrat<br />

mit einem <strong>die</strong> einfache Mehrheit seiner Mitglieder übersteigenden Votum.<br />

(6) In der Fakultätsordnung ist <strong>die</strong> Berufung von mindestens zwei Prodekanen<br />

(Prodekan <strong>für</strong> Lehre, Prodekan <strong>für</strong> Forschung) vorzusehen, wovon einer den Dekan<br />

im Verhinderungsfall vertritt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist<br />

möglich.<br />

(7) Auf der Ebene der Fakultät kann im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat durch<br />

das Präsidium ein kaufmännischer Leiter berufen werden. Dieser ist verantwortlich<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> wirtschaftlichen Angelegenheiten der Fakultät. Entscheidungen in <strong>die</strong>sem<br />

Bereich sind von ihm gemeinsam mit dem Dekan zu treffen.<br />

§ 22 Fakultätsrat<br />

(1) Der Fakultätsrat ist zuständig <strong>für</strong> alle Angelegenheiten der Fakultät, <strong>die</strong> nicht<br />

dem Dekan oder anderen Stellen durch <strong>die</strong>se Grundordnung zugewiesen sind,<br />

insbesondere:<br />

a) <strong>die</strong> Wahl des Dekans sowie der Prodekane,<br />

b) <strong>die</strong> Wahl der von der Fakultät entsandten Senatsmitglieder,<br />

c) <strong>die</strong> Beschlussfassung über Ordnungen der Fakultät,<br />

d) <strong>die</strong> Beschlussfassung über Berufungsverfahren,<br />

e) <strong>die</strong> Beschlussfassung über Promotions- und Habilitationsverfahren,<br />

f) <strong>die</strong> Beschlussfassung über Verfahren zur Auswahl von Stu<strong>die</strong>renden,<br />

g) <strong>die</strong> Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Stu<strong>die</strong>nangebots,<br />

h) <strong>die</strong> Mitwirkung an der Fakultätsentwicklung.<br />

(2) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, <strong>die</strong> zahlenmäßige Vertretung der<br />

Mitgliedsgruppen und den eventuellen Wahlmodus legt <strong>die</strong> Fakultätsordnung fest.<br />

V. Abschnitt: Wissenschaftliche Einrichtungen<br />

§ 23 Zentren<br />

(1) Zum Zwecke der interprofessionellen und interdisziplinären Zusammenarbeit<br />

können im Interesse der Profilschärfung in der Regel fakultätsübergreifend bzw.<br />

fakultätsunabhängig, ausnahmsweise in Zuordnung zu nur einer Fakultät, Zentren<br />

eingerichtet werden. Der Senat muss der Einrichtung eines Zentrums zustimmen.<br />

(2) Der Leitung von Zentren sollen mehrheitlich Vertreter der Gruppe der Professoren<br />

angehören. Die Zentren entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter, soweit<br />

sie nicht einem Professor zugeordnet sind, sowie über <strong>die</strong> Verwendung der<br />

ihnen zugewiesenen Mittel. Das Nähere regelt <strong>die</strong> jeweilige Geschäftsordnung.<br />

15


§ 24 Departments<br />

(1) Unter der Verantwortung einer Fakultät können Departments gebildet werden,<br />

soweit <strong>die</strong>s im Interesse der fachlichen Schwerpunktbildung geboten ist. Der Senat<br />

muss der Einrichtung eines Departments zustimmen.<br />

(2) Der Leitung von Departments sollen mehrheitlich Vertreter der Gruppe der Professoren<br />

angehören. Die Departments entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter,<br />

soweit sie nicht einem Professor zugeordnet sind, sowie über <strong>die</strong> Verwendung<br />

der ihnen zugewiesenen Mittel.<br />

(3) In den Departments der Fakultät <strong>für</strong> Gesundheit sind als Kliniken und Abteilungen<br />

sowie in Zuordnung zu einem Lehrstuhl als Sektionen weitere Untergliederungen<br />

möglich.<br />

(4) Das Nähere regelt <strong>die</strong> jeweilige Geschäftsordnung.<br />

§ 25 Institute<br />

(1) Unter der Verantwortung einer Fakultät können Institute gebildet werden, soweit<br />

<strong>die</strong>s zur Unterstützung mehrerer Lehrstühle geboten ist. Ausnahmsweise<br />

kommt <strong>die</strong> Gründung eines Instituts zur Unterstützung nur eines Lehrstuhls oder<br />

im Hinblick auf eine wissenschaftliche Fragestellung in Betracht. Der Senat muss<br />

der Einrichtung eines Instituts zustimmen.<br />

(2) Der Leitung von Instituten sollen mehrheitlich Vertreter der Gruppe der Professoren<br />

angehören. Das Nähere regelt <strong>die</strong> jeweilige Geschäftsordnung.<br />

§ 26 Lehrstühle<br />

Im Rahmen von Berufungsverfahren kann das Präsidium im Einvernehmen mit der<br />

Fakultät eine Universitätsprofessur mit einem Lehrstuhl ausstatten.<br />

VI. Abschnitt: Wissenschaftliche Kooperationen<br />

§ 27 Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität (An-Institute)<br />

Das Präsidium kann eine außerhalb der Universität befindliche Einrichtung, <strong>die</strong><br />

wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Universität in Zuordnung<br />

zu einer Fakultät anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden,<br />

wenn <strong>die</strong> Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Universität erfüllt werden können.<br />

Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Universität zusammen. Die rechtliche<br />

Selbstständigkeit der Einrichtung und <strong>die</strong> Rechtsstellung der Be<strong>die</strong>nsteten in<br />

der Einrichtung werden dadurch nicht berührt. Der Senat muss <strong>die</strong> Anerkennung<br />

bestätigen.<br />

16


§ 28 Kooperierende Gesundheitseinrichtungen<br />

(1) An der Erfüllung der Aufgaben der Fakultät <strong>für</strong> Gesundheit in Lehre und Forschung<br />

wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser<br />

und sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens mit.<br />

(2) Im Kooperationsvertrag zwischen der Universität und den jeweiligen Trägern<br />

der Einrichtungen wird insbesondere geregelt, in welchem Umfang <strong>die</strong> Mitarbeiter<br />

<strong>für</strong> Lehre und Forschung freigestellt werden, welche Mittel und Einrichtungen <strong>für</strong><br />

Zwecke von Lehre und Forschung zur Verfügung stehen und in welchem Verfahren<br />

<strong>die</strong> Berufungen erfolgen. Der Senat muss den Kooperationsvertrag bestätigen.<br />

§ 29 Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen<br />

(1) Die Universität arbeitet bei der Erfüllung ihres wissenschaftlichen Auftrages mit<br />

anderen Hochschulen und Einrichtungen zusammen.<br />

(2) Das Nähere über <strong>die</strong> Zusammenarbeit regelt <strong>die</strong> Universität mit den beteiligten<br />

Hochschulen und Einrichtungen durch Vereinbarungen, <strong>die</strong> das Präsidium mit Zustimmung<br />

des Senats abschließt. Soweit im Hinblick auf <strong>die</strong> geplante Kooperation<br />

geboten, entscheidet der Senat nach Anhörung der betroffenen Fakultät.<br />

VII. Abschnitt: Verwaltung, zentrale Betriebseinheiten<br />

§ 30 Verwaltung<br />

(1) Die Verwaltung der Universität unterstützt <strong>die</strong> Trägerin, <strong>die</strong> zentralen Organe<br />

sowie <strong>die</strong> Fakultäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in der Umsetzung ihrer<br />

Beschlüsse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht. Sie gewährleistet<br />

damit den reibungslosen Ablauf des universitären Lebens.<br />

(2) Der Kanzler leitet <strong>die</strong> Verwaltung der Universität. In Angelegenheiten der Verwaltung<br />

von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet das Präsidium.<br />

(3) In der Geschäftsordnung des Präsidiums werden <strong>die</strong> Organisationsstrukturen<br />

und <strong>die</strong> Zuständigkeiten der Verwaltung sowie <strong>die</strong> Vollmachten ihrer fachlichen<br />

Leiter festgelegt. Der Senat ist darüber zu informieren.<br />

§ 31 Zentrale Betriebseinheiten<br />

(1) Die zentralen Betriebseinheiten erbringen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Universität wissenschaftliche,<br />

kommunikative und technische Dienstleistungen.<br />

(2) Über <strong>die</strong> Errichtung, Änderung und Aufhebung von zentralen Betriebseinheiten<br />

beschließt das Präsidium mit Zustimmung des Senats. Die zentralen Betriebseinheiten<br />

entscheiden über <strong>die</strong> ihnen vom Präsidium zugewiesenen Personal- und<br />

Sachmittel, gegebenenfalls in Abstimmung mit den Fakultäten. Das Präsidium<br />

kann ihnen weitere Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich zur<br />

selbstständigen Entscheidung übertragen.<br />

17


(3) Die zentralen Betriebseinheiten stehen den Mitgliedern und Angehörigen der<br />

Universität und sonstigen Personen nach Maßgabe der vom Senat erlassenen<br />

Benutzungsordnungen zur Verfügung.<br />

(4) In der Geschäftsordnung des Präsidiums werden <strong>die</strong> zentralen Betriebseinheiten<br />

den Verantwortungsbereichen der Mitglieder des Präsidiums zugeordnet.<br />

Der Senat ist darüber zu informieren.<br />

VIII. Abschnitt: Finanzen<br />

§ 32 Wirtschaftsplan<br />

Das Präsidium hat jeweils im letzten Quartal eines Geschäftsjahres einen in gemeinsamer<br />

Verantwortung erstellten Wirtschaftsplan (insbesondere Finanz-, Investitions-<br />

und Personalplanung) <strong>für</strong> das folgende Geschäftsjahr sowie <strong>für</strong> den<br />

Gesamtzeitraum der folgenden drei Geschäftsjahre dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung<br />

gemäß § 17 Abs. 3 c) vorzulegen. Dabei ist zuvor <strong>die</strong> Stellungnahme<br />

des Senats gemäß § 16 Abs. 5 c) einzuholen.<br />

IX. Abschnitt: Hochschulpersonal<br />

§ 33 Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Vorgesetzter des wissenschaftlichen Personals ist der Präsident. Vorgesetzter<br />

des nichtwissenschaftlichen Personals ist der Kanzler.<br />

(2) Die Professoren nehmen <strong>die</strong> ihnen obliegenden Aufgaben in Lehre und Forschung<br />

nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.<br />

Sie sind verpflichtet, <strong>die</strong> Entscheidungen der Fakultät, <strong>die</strong> zur Sicherstellung und<br />

Abstimmung des Lehrangebotes gefasst werden, auszuführen.<br />

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter erbringen im Rahmen ihres Anstellungsvertrages<br />

wissenschaftliche Dienstleistungen in Lehre und Forschung. Sie sind in der Regel<br />

den Fakultäten, wissenschaftlichen Einrichtungen oder zentralen Betriebseinheiten<br />

der Universität zugeordnet. Soweit sie dem Aufgabenbereich eines Professors<br />

zugewiesen sind, ist <strong>die</strong>ser weisungsbefugt. Im Rahmen ihrer Aufgaben soll ihnen<br />

Gelegenheit zu einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation gegeben werden.<br />

Einstellungsvoraussetzung ist ein dem Dienstverhältnis entsprechendes, erfolgreich<br />

abgeschlossenes Studium. Die Einstellung erfolgt grundsätzlich in einem<br />

befristeten Anstellungsverhältnis.<br />

(4) Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte erfüllen in den Fakultäten, wissenschaftlichen<br />

Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten Aufgaben in Lehre<br />

und Forschung sowie damit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der<br />

Verantwortung eines Professors, eines anderen Personals mit selbstständigen<br />

Lehraufgaben oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen können Aufgaben<br />

18


übertragen werden, als Tutor Stu<strong>die</strong>rende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem<br />

Studium zu unterstützen. Sie werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt.<br />

(5) Die weiteren Mitarbeiter sind <strong>die</strong> in der Hochschulverwaltung, den zentralen<br />

Betriebseinheiten, den Fakultäten oder wissenschaftlichen Einrichtungen tätigen<br />

Beschäftigten, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.<br />

§ 34 Berufung von Professoren<br />

(1) Freie oder frei werdende Professorenstellen werden vom Präsidenten rechtzeitig<br />

öffentlich ausgeschrieben. In begründeten Ausnahmefällen kann im Einvernehmen<br />

mit der betreffenden Fakultät auf <strong>die</strong> Ausschreibung verzichtet werden.<br />

(2) Als Professor kann berufen werden, wer <strong>die</strong> hochschulrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen<br />

eines Universitätsprofessors erfüllt.<br />

(3) Für <strong>die</strong> Berufung von Professoren wird durch <strong>die</strong> Fakultät ein Berufungsausschuss<br />

gebildet. Diesem gehören an:<br />

a) der Dekan,<br />

b) mindestens drei Professoren der Universität,<br />

c) mindestens ein Professor einer anderen Universität oder wissenschaftlichen<br />

Hochschule,<br />

d) ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,<br />

e) ein Stu<strong>die</strong>render.<br />

Zur Teilnahme an den Ausschusssitzungen sind ohne Stimmrecht der Präsident,<br />

der Vizepräsident <strong>für</strong> akademische Angelegenheiten, <strong>die</strong> weiteren Vizepräsidenten<br />

<strong>für</strong> besondere akademische Aufgaben sowie <strong>die</strong> Senatsmitglieder der Fakultät<br />

berechtigt.<br />

(4) Die Fakultät legt spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist<br />

dem Senat einen Berufungsvorschlag vor. Dieser soll eine Liste von drei Bewerbern<br />

enthalten, sofern nicht sachliche Gründe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahme von weniger oder<br />

mehr Bewerbern sprechen. Der Berufungsvorschlag ist eingehend zu begründen.<br />

(5) Der Präsident beruft <strong>die</strong> Professoren auf der Grundlage des Vorschlages der<br />

Fakultät und des Votums des Senats. Er kann einen Professor abweichend von<br />

der vorgeschlagenen Reihenfolge berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern.<br />

Beides ist gegenüber dem Senat zu begründen.<br />

(6) Das Nähere regelt <strong>die</strong> Berufungsordnung.<br />

(7) Der Präsident informiert den Aufsichtsrat regelmäßig über laufende und abgeschlossene<br />

Berufungsverfahren.<br />

(8) Für <strong>die</strong> Berufung von Professoren zur Besetzung klinischer Lehrstühle werden<br />

in den Vereinbarungen mit den kooperierenden Kliniken ergänzende Regelungen<br />

getroffen.<br />

19


§ 35 Außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren, Gastprofessoren<br />

(1) Personen, welche <strong>die</strong> hochschulrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen eines<br />

Universitätsprofessors erfüllen und in Lehre und Forschung hervorragende<br />

Leistungen erbringen, kann <strong>die</strong> Bezeichnung außerplanmäßiger Professor verliehen<br />

werden.<br />

(2) An Personen, <strong>die</strong> auf einem an der Universität vertretenen Fachgebiet hervorragende<br />

Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung<br />

wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen<br />

in Lehre und Forschung erbringen, welche den Anforderungen <strong>für</strong> hauptberufliche<br />

Professoren entsprechen, kann <strong>die</strong> Bezeichnung Honorarprofessor verliehen<br />

werden.<br />

(3) Personen, welche vorübergehend an der Universität lehren und bereits an einer<br />

anderen Universität das Recht haben, den Professorentitel zu führen, kann <strong>die</strong><br />

Bezeichnung Gastprofessor verliehen werden.<br />

(4) Das Recht zur Führung der Bezeichnung kann entzogen werden, wenn der<br />

Berechtigte über ein Jahr keine Lehre mehr erbracht hat.<br />

(5) Das Nähere regelt <strong>die</strong> Ernennungsordnung.<br />

§ 36 Lehrbeauftragte<br />

Lehraufträge werden <strong>für</strong> einen Lehrbedarf erteilt, der durch hauptberufliche Kräfte<br />

nicht gedeckt werden kann. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben<br />

selbstständig wahr.<br />

§ 37 Ombudsperson<br />

Zur Beilegung von Konflikten zwischen Mitgliedern bzw. Angehörigen der Universität,<br />

<strong>die</strong> nicht in <strong>die</strong> Zuständigkeit des Betriebsrats fallen oder <strong>die</strong> gute wissenschaftliche<br />

Praxis betreffen, beruft der Senat aus dem Kreis der Mitglieder der<br />

Universität eine Ombudsperson. Diese hat den Betroffenen vertraulich und beratend<br />

zur Verfügung zu stehen und gegebenenfalls als Mediator Lösungswege <strong>für</strong><br />

den Konflikt aufzuzeigen.<br />

X. Abschnitt: Stu<strong>die</strong>rende<br />

§ 38 Stu<strong>die</strong>rende<br />

(1) Die Stu<strong>die</strong>renden werden durch Immatrikulation Mitglieder der Universität. Die<br />

Immatrikulation setzt, soweit es sich nicht um Promotionsstu<strong>die</strong>rende handelt, den<br />

Abschluss eines Stu<strong>die</strong>nvertrages mit der Trägerin voraus.<br />

(2) Die Stu<strong>die</strong>renden verlieren <strong>die</strong> Mitgliedschaft durch Exmatrikulation. Die Exmatrikulation<br />

setzt <strong>die</strong> Beendigung des Stu<strong>die</strong>nvertrages bzw. des Promotionsverhältnisses<br />

voraus.<br />

20


§ 39 Stu<strong>die</strong>rendenrat<br />

(1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Fakultätsordnung mit der Aufgabe der Interessenvertretung<br />

betrauten Stu<strong>die</strong>renden sowie <strong>die</strong> in den Senat gewählten Stu<strong>die</strong>rendenvertreter<br />

bilden den Stu<strong>die</strong>rendenrat. Die gegebenenfalls vom Senat in<br />

andere Organe und Gremien der Universität gewählten Stu<strong>die</strong>rendenvertreter sind<br />

ebenfalls Mitglied im Stu<strong>die</strong>rendenrat.<br />

(2) Der Stu<strong>die</strong>rendenrat hat <strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong> Interessen der Stu<strong>die</strong>renden wahrzunehmen<br />

und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Universität<br />

mitzuwirken.<br />

(3) Der Stu<strong>die</strong>rendenrat kann bei besonderem Anlass eine universitäre Vollversammlung<br />

aller Stu<strong>die</strong>renden der Universität einberufen. Die Vollversammlung hat<br />

beratenden Charakter und kann Stellungnahmen und Empfehlungen zur Hochschulentwicklung<br />

formulieren.<br />

(4) Der Vorstand der Stu<strong>die</strong>rendenGesellschaft Witten/Herdecke e.V. nimmt beratend<br />

an den Sitzungen des Stu<strong>die</strong>rendenrates teil.<br />

§ 40 Stu<strong>die</strong>nzulassung<br />

(1) Zum Studium kann in der Regel zugelassen werden, wer:<br />

a) <strong>die</strong> allgemeine Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung<br />

nachweist und<br />

b) mit Erfolg an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat.<br />

(2) Das Auswahlverfahren <strong>die</strong>nt der Feststellung der Leistungsfähigkeit und der<br />

Leistungsbereitschaft sowie der fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerber.<br />

(3) Die Universität kann Schülern der Oberstufe, <strong>die</strong> von Schule und Universität<br />

einvernehmlich als besonders begabt beurteilt worden und daher zum „Juniorstudium“<br />

zugelassen worden sind, <strong>die</strong> Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen<br />

und Prüfungen gestatten.<br />

§ 41 Rechte und Pflichten der Stu<strong>die</strong>renden<br />

(1) Die Stu<strong>die</strong>renden haben das Recht und <strong>die</strong> Pflicht, ihr Studium im Rahmen der<br />

Stu<strong>die</strong>n- sowie Prüfungsordnungen frei und selbstverantwortlich zu gestalten. Sie<br />

haben das Recht, Lehr- und Hochschulveranstaltungen frei zu wählen.<br />

(2) Die Stu<strong>die</strong>renden haben das Recht auf eine ihr Studium begleitende Beratung<br />

durch <strong>die</strong> Universität und ihre in der Lehre tätigen Mitglieder.<br />

21


XI. Abschnitt: Studium und Prüfungen<br />

§ 42 Ziele des Studiums<br />

Gleichrangige Ziele des Studiums sind <strong>die</strong> Entwicklung der Persönlichkeit und der<br />

Erwerb der fachlichen Qualifikation. Das Studium betont Praxisnähe, methodisches<br />

Denken und Transdisziplinarität, um <strong>die</strong> Fähigkeit zur selbstständigen Problemlösung<br />

zu entwickeln. Die Ziele des Studiums werden im Zusammenwirken<br />

von Lehrenden und Lernenden verwirklicht.<br />

§ 43 Prüfungen, Prüfer<br />

(1) Die Prüfungen, soweit es sich um Hochschulprüfungen handelt, werden stu<strong>die</strong>nbegleitend<br />

abgelegt. Leistungen in gleichen oder gleichartigen Stu<strong>die</strong>ngängen<br />

an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen werden bei<br />

Gleichwertigkeit angerechnet. Kenntnisse und Qualifikationen können auf Grundlage<br />

vorgelegter Unterlagen auf einen Stu<strong>die</strong>ngang angerechnet werden.<br />

(2) Zur Abnahme von Prüfungen sind <strong>die</strong> an der Universität Lehrenden und in der<br />

beruflichen Praxis erfahrenen Personen befugt, soweit <strong>die</strong>s zur Erreichung des<br />

Prüfungszwecks erforderlich oder sachgerecht ist. Prüfungsleistungen dürfen nur<br />

von Prüfern bewertet werden, <strong>die</strong> selbst mindestens <strong>die</strong> durch <strong>die</strong> Prüfung festzustellende<br />

oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Prüfungsleistungen in<br />

schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Stu<strong>die</strong>ngang abgeschlossen<br />

wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen<br />

keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüfern im<br />

Sinne des Satzes 1 zu bewerten.<br />

(3) Das Nähere regeln <strong>die</strong> Prüfungsordnungen.<br />

XII. Abschnitt: Akademische Grade und Zeugnisse<br />

§ 44 Hochschulgrade, Hochschulzeugnisse<br />

(1) Die Universität verleiht aufgrund einer Hochschulprüfung Abschlüsse in akkreditierten<br />

und genehmigten Stu<strong>die</strong>ngängen. Das Nähere regelt <strong>die</strong> jeweilige Prüfungsordnung.<br />

(2) In Stu<strong>die</strong>ngängen, <strong>die</strong> mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden, ist <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> erbrachten Leistungen ein Hochschulzeugnis auszustellen.<br />

(3) Stu<strong>die</strong>rende, welche <strong>die</strong> Universität ohne Stu<strong>die</strong>nabschluss verlassen, erhalten<br />

auf Antrag ein Leistungszeugnis über <strong>die</strong> erbrachten Stu<strong>die</strong>n- und Prüfungsleistungen.<br />

22


§ 45 Promotionen<br />

Die Universität bietet <strong>die</strong> Möglichkeit zur Promotion. Durch <strong>die</strong> Promotion wird eine<br />

über das allgemeine Stu<strong>die</strong>nziel hinausgehende Befähigung zu selbstständiger<br />

wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Das Nähere regelt <strong>die</strong> jeweilige Promotionsordnung.<br />

§ 46 Habilitationen<br />

Die Universität bietet <strong>die</strong> Möglichkeit zur Habilitation. Durch <strong>die</strong> Habilitation wird<br />

<strong>die</strong> Befähigung nachgewiesen, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre<br />

selbstständig zu vertreten. Das Nähere regelt <strong>die</strong> Habilitationsordnung.<br />

XIII. Abschnitt: Schlussbestimmungen<br />

§ 47 Erlass und Änderung der Grundordnung<br />

(1) Erlass, Änderungen und Ergänzungen der Grundordnung erfolgen durch den<br />

Senat mit Zustimmung des Aufsichtsrats, der <strong>die</strong>se im Einvernehmen mit der Trägerin<br />

erteilt. Der Senat entscheidet mit der Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder.<br />

Der Aufsichtsrat entscheidet mit einem <strong>die</strong> einfache Mehrheit seiner Mitglieder<br />

übersteigenden Votum.<br />

(2) Mit Inkrafttreten der Grundordnung treten <strong>die</strong> Satzung der Universität vom 3.<br />

Juli 2001 sowie alle anderen Ordnungen außer Kraft, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Organisation der<br />

Universität betreffen, ebenso wie alle weiteren Regelungen, soweit sie <strong>die</strong>ser<br />

Grundordnung widersprechen.<br />

(3) Nach Inkrafttreten der Grundordnung geben sich <strong>die</strong> Fakultäten neue Fakultätsordnungen.<br />

Für deren Erlass und Änderung ist <strong>die</strong> Grundordnung maßgeblich.<br />

§ 48 Inkrafttreten<br />

Die Grundordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.<br />

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