GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE
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IV. Abschnitt: Fakultäten<br />
§ 20 Organisation der Fakultäten<br />
(1) Die Universität gliedert sich derzeit in <strong>die</strong> Fakultät <strong>für</strong> Gesundheit, <strong>die</strong> Fakultät<br />
<strong>für</strong> Wirtschaftswissenschaft und <strong>die</strong> Fakultät <strong>für</strong> Kulturreflexion – Studium fundamentale.<br />
(2) Die Fakultäten erfüllen, unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität<br />
und ihrer zentralen Organe, <strong>die</strong> in § 3 genannten Aufgaben. Sie haben <strong>die</strong> Vollständigkeit<br />
und Ordnung des Lehrangebots, <strong>die</strong> Organisation der Forschung (insbesondere<br />
der Schwerpunkte und Verbünde) sowie <strong>die</strong> Wahrnehmung der innerhalb<br />
der Universität zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Die Fakultäten<br />
fördern <strong>die</strong> interdisziplinäre Zusammenarbeit und stimmen ihr Lehrangebot<br />
untereinander ab und informieren sich über ihre Forschungsvorhaben.<br />
(3) Organe sind der Dekan und der Fakultätsrat. Die Fakultäten regeln ihre Organisation<br />
durch eine Fakultätsordnung und erlassen <strong>die</strong> sonstigen zur Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben erforderlichen Ordnungen.<br />
(4) Die Fakultätsordnung und alle ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des<br />
Senats.<br />
(5) Mitglieder und Angehörige der Fakultät sind der Dekan sowie <strong>die</strong>jenigen Mitglieder<br />
und Angehörige der Universität gemäß §§ 7 und 8, <strong>die</strong> der Fakultät zugeordnet<br />
sind, und <strong>die</strong> Stu<strong>die</strong>renden, <strong>die</strong> <strong>für</strong> einen von der Fakultät angebotenen<br />
Stu<strong>die</strong>ngang eingeschrieben sind. Mehrfachmitgliedschaften sind mit Zustimmung<br />
der betreffenden Fakultäten möglich.<br />
§ 21 Dekan, Prodekane, kaufmännischer Leiter<br />
(1) Der Dekan leitet und repräsentiert <strong>die</strong> Fakultät. Er ist insbesondere verantwortlich<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Vollständigkeit des Lehrangebotes, <strong>die</strong> Einhaltung der Lehrverpflichtung,<br />
<strong>die</strong> Organisation der Forschung (insbesondere Schwerpunkte und Verbünde),<br />
<strong>die</strong> Vorbereitung und Ausführung des Budgetplans, insbesondere den<br />
Einsatz von Mitarbeitern und <strong>die</strong> Verteilung von Mitteln. Er gibt <strong>die</strong> hier<strong>für</strong> erforderlichen<br />
Weisungen. Er erstellt <strong>die</strong> Entwürfe <strong>für</strong> Stu<strong>die</strong>n- und Prüfungsordnungen. Er<br />
bereitet <strong>die</strong> Sitzungen des Fakultätsrates vor, leitet sie, führt seine Beschlüsse aus<br />
und gibt Rechenschaft. Er ist verantwortlich <strong>für</strong> <strong>die</strong> Evaluation und <strong>die</strong> Entwicklungsplanung<br />
der Fakultät.<br />
(2) Der Dekan, der nach Maßgabe des Hochschulrechts <strong>die</strong> Einstellungsvoraussetzungen<br />
eines Universitätsprofessors erfüllen muss, wird vom Fakultätsrat <strong>für</strong><br />
eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl bedarf<br />
der Bestätigung durch das Präsidium. Für den Fall der Verweigerung der Bestätigung<br />
entscheidet der Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.<br />
(3) Nach Maßgabe des Budgetplans kann der Dekan hauptberuflich tätig werden.<br />
(4) Der Fakultätsrat kann den Dekan mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner<br />
Stimmen abwählen.<br />
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