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GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE

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§ 24 Departments<br />

(1) Unter der Verantwortung einer Fakultät können Departments gebildet werden,<br />

soweit <strong>die</strong>s im Interesse der fachlichen Schwerpunktbildung geboten ist. Der Senat<br />

muss der Einrichtung eines Departments zustimmen.<br />

(2) Der Leitung von Departments sollen mehrheitlich Vertreter der Gruppe der Professoren<br />

angehören. Die Departments entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter,<br />

soweit sie nicht einem Professor zugeordnet sind, sowie über <strong>die</strong> Verwendung<br />

der ihnen zugewiesenen Mittel.<br />

(3) In den Departments der Fakultät <strong>für</strong> Gesundheit sind als Kliniken und Abteilungen<br />

sowie in Zuordnung zu einem Lehrstuhl als Sektionen weitere Untergliederungen<br />

möglich.<br />

(4) Das Nähere regelt <strong>die</strong> jeweilige Geschäftsordnung.<br />

§ 25 Institute<br />

(1) Unter der Verantwortung einer Fakultät können Institute gebildet werden, soweit<br />

<strong>die</strong>s zur Unterstützung mehrerer Lehrstühle geboten ist. Ausnahmsweise<br />

kommt <strong>die</strong> Gründung eines Instituts zur Unterstützung nur eines Lehrstuhls oder<br />

im Hinblick auf eine wissenschaftliche Fragestellung in Betracht. Der Senat muss<br />

der Einrichtung eines Instituts zustimmen.<br />

(2) Der Leitung von Instituten sollen mehrheitlich Vertreter der Gruppe der Professoren<br />

angehören. Das Nähere regelt <strong>die</strong> jeweilige Geschäftsordnung.<br />

§ 26 Lehrstühle<br />

Im Rahmen von Berufungsverfahren kann das Präsidium im Einvernehmen mit der<br />

Fakultät eine Universitätsprofessur mit einem Lehrstuhl ausstatten.<br />

VI. Abschnitt: Wissenschaftliche Kooperationen<br />

§ 27 Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität (An-Institute)<br />

Das Präsidium kann eine außerhalb der Universität befindliche Einrichtung, <strong>die</strong><br />

wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Universität in Zuordnung<br />

zu einer Fakultät anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden,<br />

wenn <strong>die</strong> Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Universität erfüllt werden können.<br />

Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Universität zusammen. Die rechtliche<br />

Selbstständigkeit der Einrichtung und <strong>die</strong> Rechtsstellung der Be<strong>die</strong>nsteten in<br />

der Einrichtung werden dadurch nicht berührt. Der Senat muss <strong>die</strong> Anerkennung<br />

bestätigen.<br />

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