GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE
GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE
GRUNDORDNUNG für die UNIVERSITÄT WITTEN/HERDECKE
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 24 Departments<br />
(1) Unter der Verantwortung einer Fakultät können Departments gebildet werden,<br />
soweit <strong>die</strong>s im Interesse der fachlichen Schwerpunktbildung geboten ist. Der Senat<br />
muss der Einrichtung eines Departments zustimmen.<br />
(2) Der Leitung von Departments sollen mehrheitlich Vertreter der Gruppe der Professoren<br />
angehören. Die Departments entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter,<br />
soweit sie nicht einem Professor zugeordnet sind, sowie über <strong>die</strong> Verwendung<br />
der ihnen zugewiesenen Mittel.<br />
(3) In den Departments der Fakultät <strong>für</strong> Gesundheit sind als Kliniken und Abteilungen<br />
sowie in Zuordnung zu einem Lehrstuhl als Sektionen weitere Untergliederungen<br />
möglich.<br />
(4) Das Nähere regelt <strong>die</strong> jeweilige Geschäftsordnung.<br />
§ 25 Institute<br />
(1) Unter der Verantwortung einer Fakultät können Institute gebildet werden, soweit<br />
<strong>die</strong>s zur Unterstützung mehrerer Lehrstühle geboten ist. Ausnahmsweise<br />
kommt <strong>die</strong> Gründung eines Instituts zur Unterstützung nur eines Lehrstuhls oder<br />
im Hinblick auf eine wissenschaftliche Fragestellung in Betracht. Der Senat muss<br />
der Einrichtung eines Instituts zustimmen.<br />
(2) Der Leitung von Instituten sollen mehrheitlich Vertreter der Gruppe der Professoren<br />
angehören. Das Nähere regelt <strong>die</strong> jeweilige Geschäftsordnung.<br />
§ 26 Lehrstühle<br />
Im Rahmen von Berufungsverfahren kann das Präsidium im Einvernehmen mit der<br />
Fakultät eine Universitätsprofessur mit einem Lehrstuhl ausstatten.<br />
VI. Abschnitt: Wissenschaftliche Kooperationen<br />
§ 27 Wissenschaftliche Einrichtungen an der Universität (An-Institute)<br />
Das Präsidium kann eine außerhalb der Universität befindliche Einrichtung, <strong>die</strong><br />
wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Universität in Zuordnung<br />
zu einer Fakultät anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausgesprochen werden,<br />
wenn <strong>die</strong> Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Universität erfüllt werden können.<br />
Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Universität zusammen. Die rechtliche<br />
Selbstständigkeit der Einrichtung und <strong>die</strong> Rechtsstellung der Be<strong>die</strong>nsteten in<br />
der Einrichtung werden dadurch nicht berührt. Der Senat muss <strong>die</strong> Anerkennung<br />
bestätigen.<br />
16