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Newsletter 23 / Juli 2012 - Buchalik Brömmekamp

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Schutzschirmverfahren versus vorläufige Eigenverwaltung oder„Wie erkläre ich es meinen Gläubigern?“Das ESUG, das neue Gesetz zur weiteren Erleichterungder Sanierung von Unternehmen, findet die erwartethohe Akzeptanz. Zwar ist mangels Veröffentlichungendie Zahl der in Gang gesetzten Verfahrenunter der Geltung des neuen Rechts nicht statistischerfasst, gleichwohl ist allein aus den Presseveröffentlichungenablesbar, dass die Zahl der Planinsolvenzverfahrenin vorläufiger Eigenverwaltung deutlichangestiegen ist. Ablehnungen durch die Gerichtesind meist auf unprofessionelle Vorbereitung desVerfahrens zurückzuführen.Schuldnerseitig wird regelmäßig der Wunsch geäußert, ein„Schutzschirmverfahren“ einzuleiten. Das ESUG wird vomInsolvenzlaien sogar unmittelbar mit diesem Begriff identifiziert,die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsOist dagegen kaum bekannt. Hintergrund des Wunschesnach einem Schutzschirmverfahren ist die Begrifflichkeit,denn damit wird nach außen suggeriert, dass man sicheben nicht in einem Insolvenzverfahren befindet. Wenigbeachtet wird dabei, dass die Vorteile gegenüber einemVerfahren nach § 270a InsO begrenzt, die Nachteile abernicht zu vernachlässigen sind.Das Schutzschirmverfahren ist ein SanierungsverfahrenDas Schutzschirmverfahren ist in erster Linie ein eigenständigesSanierungsverfahren unter Insolvenzschutz. Es istaber kein Insolvenzeröffnungsverfahren im klassischen Sinne,sondern ein Verfahren sui generis, auch wenn wie beimVerfahren nach § 270a InsO ein Antrag auf Eröffnung einesInsolvenzverfahrens gestellt wird. Dies ist aber schon deshalbzwingend, weil ansonsten der angestrebte Schutz desgerichtlichen Verfahrens nicht erreicht werden kann. Mitdem Schutzschirm nach § 270b InsO wird Personen undUnternehmen erstmals ein Verfahren zur Verfügung gestellt,bei dem der Schuldner unter dem Schutz der Insolvenzordnungeine Sanierung vorbereiten kann, in dem er aber sonstfrei von typischen insolvenzrechtlichen Beschränkungen ist,denn er soll ja gerade seiner laufenden Geschäftstätigkeitweiter nachgehen können.Unterschiede zwischen Schutzschirmverfahrenund vorläufiger EigenverwaltungMit der vorgezogenen Eigenverwaltung, bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren,führt das ESUG eine Neuerung ein.Auch das Schutzschirmverfahren ist zunächst eine vorläufigeEigenverwaltung, wie auch das Verfahren nach § 270a InsO.Letzteres wird aber häufig mit dem Schutzschirmverfahrengleichgesetzt. Zwischen beiden Verfahren bestehen jedochgravierende Unterschiede.Schon vor dem 1. März <strong>2012</strong> war es möglich, einen Antrag aufEigenverwaltung zu stellen. Auch danach war der Schuldner berechtigt,unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmassezu verwalten und über sie zu verfügen. Die Eigenverwaltungwurde jedoch erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vomGericht angeordnet. Allerdings war die Anordnung durch dasInsolvenzgericht keineswegs sicher, vielmehr war dies bis zurEröffnung äußerst ungewiss und nicht selten eine Zitterpartie.Weil das Schutzschirmverfahren in erster Linie ein Sanierungsverfahrenund kein Insolvenzeröffnungsverfahren ist, istdas Ziel des Schutzschirmverfahrens deshalb auch nichtzwingend die gleichwohl beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens.Bis zur Eröffnung kann der Antrag zurückgenommenwerden, wenn innerhalb der maximal drei Monate bis zurVorlage eines Insolvenzplanes keine Antragspflicht eingetretenist. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn es schonunter dem Schutzschirm gelingt, sich mit den Gläubigern aufein Sanierungskonzept zu einigen und z. B. das Insolvenzgeldkeine Rolle spielt. Hintergrund für ein Schutzschirmverfahrenkann auch die Disziplinierung von Gläubigern sein (insbesondereNachranggläubigern). Die Eintrittshürden in das Schutzschirmverfahrensind gegenüber einer vorläufigen Eigenverwaltungnach § 270a InsO deutlich höher, dafür ist dasSchutzschirmverfahren aber auch mit wesentlich weitergehendenRechten für den Insolvenzschuldner verbunden.In beiden Verfahren kommt es zur Bestellung eines vorläufigenSachwalters und in beiden Verfahren verbleibt die Verwaltungs-und Verfügungsbefugnis beim Insolvenzschuldner.Beim Schutzschirmverfahren muss das Gericht dem Schuldnerauf Antrag die Befugnis zur Eingehung von Masseverbind­2

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