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• Mit einem sich daraus ergebenden Teilhabeplan werden Ziele und Ablauf der Einglie-<br />

derungshilfemaßnahmen festgelegt. Dieser Teilhabeplan soll aber jetzt nicht mehr ein<br />

Verwaltungsakt sein, sondern in einer Zielvereinbarung bestehen.<br />

Selbstverständlich erhält der Leistungsberechtigte die Möglichkeit, neben seinem rechtlichen<br />

Betreuer Angehörige und Dritte zu den Gesprächen hinzuzuziehen. Es ist richtig, alle diese<br />

Gedanken sind in dem bereits genannten §12 SGB XII schon angelegt, nur - und das ist das<br />

Problem - diese Regelungen sind bisher nicht mit Leben erfüllt. Gerade deshalb bedarf es der<br />

klaren und verpflichtenden Ausgestaltung dieser Bestimmungen. Dies gilt erst recht, wenn es<br />

um die Verpflichtungen von vorrangigen Leistungsträgern, z. B. den Rentenversicherungsträgern,<br />

den gesetzlichen Kranken- oder Pflegekassen geht. Auch hier könnte man meinen, dass<br />

mit den §§13 und 14 sowie 22 SGB IX und erst recht über § 7a SG XI eigentlich alles geregelt<br />

ist, was geregelt werden muss. Auch hier besteht das Problem, dieses System lebt nicht.<br />

Die Servicestellen nach §14 SGB IX führen ein unerkanntes Dasein.<br />

Im Zuge der Verbändeanhörung im Laufe des Jahres 2009 ist aus der Diskussion heraus die<br />

Idee geboren, dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Sozialhilfeträger eine leistungsträgerübergreifende<br />

Koordinationsverantwortung zuzuweisen. Das Modell hierfür gibt es bereits,<br />

nämlich die Figur des „beauftragten Leistungsträgers“ nach §3 der Budgetverordnung. Ich<br />

meine Hinweise darauf zu haben, dass diese Idee bei den vorrangigen Sozialleistungsträgern<br />

auf große Skepsis stößt. Deswegen möchte ich die Gelegenheit nutzen, für dieses Modell hier<br />

noch einmal zu werben. Ein wesentliches Problem, das die derzeitige Praxis belastet, ist das<br />

von mir schon angesprochene rein schriftliche Verfahren. Dieses Verfahren ist naturgemäß<br />

anonym. Diese Anonymität hat zwei Konsequenzen:<br />

• Der Leistungsberechtigte gerät aus dem Blick,<br />

• die eine Leistung ablehnende schriftliche Stellungnahme stößt in aller Regel auf Unverständnis,<br />

sie hat keine emotionale Überzeugungskraft.<br />

Die Folge beim Sozialhilfeträger ist Erbitterung, die Folge beim Leistungsberechtigten ist,<br />

gegebene Ansprüche werden häufig nicht realisiert. Vielleicht dient es der Illustration der<br />

Stimmungslage, dass sich in Niedersachsen die örtlichen Träger der Sozialhilfe konsequent<br />

geweigert haben, sich in die Servicestellen nach §§22, 23 SGB IX einzubringen. Warum war<br />

das so? Das war so, weil in kürzester Zeit auf regionaler Ebene etwa genau so viele Servicestellen<br />

entstanden wie dort Krankenkassen vertreten waren, in einer mittelgroßen Stadt in<br />

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