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Was ist Recht? Funktionen des Rechts Gerechtigkeit als ... - Sapientia

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Fortentwicklung <strong>des</strong> <strong>Recht</strong>sDie Veränderungen der gesellschaftlichen bzw. politischen Umstände (Eherecht), der sachlichenGrundlagen (Online-Handel) sowie <strong>des</strong> <strong>Recht</strong>sbewusstseins (Abtreibungen) sind Gründe für dieNotwendigkeit von Gesetzesänderungen.In diesem Rahmen wären folgende Möglichkeiten denkbar: einzelne Paragrafen/Artikel ändern („alteFassung“ → „neue Fassung“), streichen („weggefallen“) oder neu hinzufügen („§ 126a“), wesentliche Teilevon Gesetzeswerken neu verfassen („neues BGB“), neue Gesetze durch den Gesetzgeber verabschieden oderRichterrecht wird <strong>als</strong> Präzedenzfall gesehen (Vorratsdatenspeicherung).Allerdings sind hier aufgrund der Gebundenheit der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung auchGrenzen gesetzt (vgl. Gustav Radbruch: „Es kann Gesetze mit einem solchen Maße von Ungerechtigkeitund Gemeinschädlichkeit geben, dass ihnen die Geltung, ja der <strong>Recht</strong>scharakter abgesprochen werdenmuss“).Aufgaben <strong>des</strong> StrafrechtsDas Strafrecht hat die Aufgabe, das menschliche Zusammenleben zu regeln (Ordnungsfunktion). Es sollhierbei insbesondere die Gesellschaft vor Angriffen schützen und sozi<strong>als</strong>chädliches Verhalten bekämpfen(Friedensfunktion) sowie Individual- (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) und Universalrechtsgüter(Frieden, verfassungsmäßige Ordnung, öffentliche Sicherheit) schützen und dem <strong>Recht</strong>sfrieden dienen.StraftheorienBei der <strong>Recht</strong>fertigung von Strafen ergibt sich ein altes, aber auch notwendiges Problem, da Strafen einenschwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit/Privatsphäre eines Menschen darstellen. Eine allgemeinanerkannte Lösung gibt es bis heute nicht, jedoch ex<strong>ist</strong>ieren drei verschiedene Ansätze:Bei der absoluten Straftheorie richtet sich die Strafe gemäß dem Grundsatz „Punitur, quia peccatum est!“allein nach der begangenen Tat. Hierbei spielen sowohl Vergeltung (begangenes Unrecht soll aufgewogen,<strong>Recht</strong>sordnung wiederhergestellt werden) <strong>als</strong> auch Sühne (Täter soll bewusst werden, dass er Unrechtbegangen hat, und sich wieder mit der <strong>Recht</strong>sordnung versöhnen → beruht auf Freiwilligkeit) eine Rolle.Bei der relativen Straftheorie steht gemäß dem Grundsatz „Punitur, ne peccetur!“ die zukünftigeVerbrechensverhütung im Vordergrund. Es geht sowohl um General- (Allgemeinheit von Straftatenabschrecken, <strong>Recht</strong>sbewusstsein stärken) wie auch um Spezialprävention (Täter persönlich abschrecken,zunächst von Gesellschaft fernhalten, später wieder resozialisieren).Die Vereinigungstheorie nimmt Elemente beider Theorien auf, wobei bei schwerwiegenderen Straftaten derVergeltungsgedanke, bei geringern Straftaten jedoch die Resozialisierung größere Bedeutung hat.Grundsätze <strong>des</strong> StrafrechtsDas Tatstrafrecht besagt, dass eine konkrete Handlung („Tat“) für die Strafbarkeit ausschlaggebend <strong>ist</strong>.Nach dem Erfolgsstrafrecht sind Vorbereitungen für eine Straftat nicht strafbar (es sei denn, sie erfülleneinen anderen Straftatbestand).Das Schuldstrafrecht gebietet, dass die Verantwortung für die Tat dem Täter auch zurechenbar sein muss.Gemäß der Gesetzlichkeit muss zudem die Strafbarkeit für eine Tat vorher gesetzlich geregelt sein (vgl.Rückwirkungsverbot).Aufbau einer StraftatEine Straftat, mit der auch eine gesetzlich geregelte <strong>Recht</strong>sfolge verbunden <strong>ist</strong>, liegt nur dann vor, wenn dasVerhalten eines Menschen eine tatbestandsmäßige, rechtwidrige und schuldhafte Handlung darstellt.Tatbestandsmäßigkeit meint hierbei, dass die Handlung (vom Willen getragenes, nach außen wirken<strong>des</strong>Verhalten) genau den gesetzlich geregelten Merkmalen einer Straftat entspricht, was sich sowohl im aktivenTun <strong>als</strong> auch im Unterlassen äußern kann.Die <strong>Recht</strong>swidrigkeit <strong>ist</strong> indiziert (angezeigt), sofern keine <strong>Recht</strong>fertigungsgründe vorliegen (z.B. Notwehr).Schuld <strong>ist</strong> ein Urteil über den Täter und seine Tat sowie der Vorwurf, er hätte die Tat nicht begehen dürfen.

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