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Was ist Recht? Funktionen des Rechts Gerechtigkeit als ... - Sapientia

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<strong>Was</strong> <strong>ist</strong> <strong>Recht</strong>?RECHT<strong>Recht</strong> besteht aus sozialen Verhaltensvorschriften, die mit Hilfe staatlicher Organe durchsetzbar sind und mitdenen ein gerechter Interessensausgleich angestrebt wird.Allgemein wird zwischen zwei Bedeutungen <strong>des</strong> <strong>Recht</strong>sbegriffs unterschieden: Das objektive <strong>Recht</strong> meintdie <strong>Recht</strong>sordnung, welche den Einzelnen anleiten und beeinflussen soll, während das subjektive <strong>Recht</strong> das<strong>Recht</strong>, welches jedem Einzelnen von jener <strong>Recht</strong>sordnung gewährt wird, bezeichnet.<strong>Funktionen</strong> <strong>des</strong> <strong>Recht</strong>s• Ordnungsfunktion: Regelung <strong>des</strong> gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen (z. B.Straßenverkehrsordnung)• Schutzfunktion: Schutz der Freiheit <strong>des</strong> Einzelnen (v.a. von Schwächeren/Minderheiten) gegenüberanderen Mitbürgern und dem Staat (z.B. Jugendschutzgesetze)• Ausgleichsfunktion: Gewährle<strong>ist</strong>en eines gerechten Ausgleichs der Interessen (z.B.Schadensersatzpflicht)• Friedensfunktion: Herstellung (Konfliktlösung) und Sicherung (Konfliktverhütung) <strong>des</strong> inneren Friedenseiner Gesellschaft (z.B. staatliches Gewaltmonopol)<strong>Gerechtigkeit</strong> <strong>als</strong> oberstes Ziel <strong>des</strong> <strong>Recht</strong>sMan unterscheidet zwischen ausgleichender <strong>Gerechtigkeit</strong>, welche <strong>Gerechtigkeit</strong> zwischen den Individuenherstellen soll, und austeilender <strong>Gerechtigkeit</strong>, die darin besteht, jedem Mitglied einer Gesellschaft einengerechten Teil zukommen zu lassen.Es gibt drei Merkmale der <strong>Gerechtigkeit</strong>: Gleichheit meint, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleichbehandelt werden soll, da zweierlei Maß willkürlich und damit ungerecht <strong>ist</strong>. Deshalb <strong>ist</strong> in Art. 3 GGfestgelegt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, wodurch die <strong>Gerechtigkeit</strong> im Allgemeinengewährle<strong>ist</strong>et wird.Des Weiteren gebietet die Billigkeit, den Besonderheiten <strong>des</strong> Einzelfalls Rechnung zu tragen, um somit auchdie <strong>Gerechtigkeit</strong> im Einzelfall zu gewährle<strong>ist</strong>en.Schließlich <strong>ist</strong> die <strong>Recht</strong>ssicherheit das dritte Merkmal der <strong>Gerechtigkeit</strong>. Hierunter versteht man, dass esgewisse allgemein gültige, beständige <strong>Recht</strong>snormen gibt, welche eindeutig und unmissverständlich geregeltsind und mit unabänderlichen <strong>Recht</strong>sergebnissen verbunden sind.Quellen <strong>des</strong> <strong>Recht</strong>sDer Naturrechtslehre liegt die Überzeugung zugrunde, dass jeder Mensch – unabhängig von Rasse,Geschlecht, Alter, Nationalität, Ort oder Zeit – von Natur aus mit universellen, unveräußerlichen <strong>Recht</strong>en(z.B. Achtung der Menschenwürde), die nicht vom Menschen gemacht wurden, ausgestattet <strong>ist</strong>.Der <strong>Recht</strong>spositivismus erkennt hingegen nur das <strong>als</strong> Gesetz an, was tatsächlich im Gesetz geschriebensteht, damit vom Menschen gemacht wurde, veränderlich <strong>ist</strong> und nur an bestimmten Orten und zubestimmten Zeiten gilt. Hierunter fallen beispielsweise das gesetzte <strong>Recht</strong> (geschriebenes und erlassenes<strong>Recht</strong> in Verfassungen, Gesetzen, Verordnungen), das Gewohnheitsrecht (<strong>Recht</strong>, das sich durch langjährigeTradition herausgebildet hat), das Richterrecht (<strong>Recht</strong>, das durch einen Richterspruch erlassen wird) sowieallgemeine <strong>Recht</strong>sgrundsätze (z.B. Einhaltung von Verträgen). Ein übergeordnetes Naturrecht wird negiert,sofern dieses nicht geschrieben <strong>ist</strong>.<strong>Recht</strong>sordnungDas Zivilrecht (z.B. Handels-, Bürgerliches <strong>Recht</strong>) regelt die <strong>Recht</strong>sbeziehungen der Bürger untereinandernach dem Gleichrangigkeitsprinzip, wobei i.d.R. ein Interessensausgleich angestrebt wird.Das Öffentliche <strong>Recht</strong> (z.B. Straf-, Steuerrecht) regelt die <strong>Recht</strong>sbeziehung zwischen Staat und Bürgernnach dem Über- bzw. Unterordnungsprinzip.Hierbei gibt es jedoch auch Schnittstellen zwischen beiden Bereichen, wie beispielsweise das Arbeits- oderUrheberrecht.


Fortentwicklung <strong>des</strong> <strong>Recht</strong>sDie Veränderungen der gesellschaftlichen bzw. politischen Umstände (Eherecht), der sachlichenGrundlagen (Online-Handel) sowie <strong>des</strong> <strong>Recht</strong>sbewusstseins (Abtreibungen) sind Gründe für dieNotwendigkeit von Gesetzesänderungen.In diesem Rahmen wären folgende Möglichkeiten denkbar: einzelne Paragrafen/Artikel ändern („alteFassung“ → „neue Fassung“), streichen („weggefallen“) oder neu hinzufügen („§ 126a“), wesentliche Teilevon Gesetzeswerken neu verfassen („neues BGB“), neue Gesetze durch den Gesetzgeber verabschieden oderRichterrecht wird <strong>als</strong> Präzedenzfall gesehen (Vorratsdatenspeicherung).Allerdings sind hier aufgrund der Gebundenheit der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung auchGrenzen gesetzt (vgl. Gustav Radbruch: „Es kann Gesetze mit einem solchen Maße von Ungerechtigkeitund Gemeinschädlichkeit geben, dass ihnen die Geltung, ja der <strong>Recht</strong>scharakter abgesprochen werdenmuss“).Aufgaben <strong>des</strong> StrafrechtsDas Strafrecht hat die Aufgabe, das menschliche Zusammenleben zu regeln (Ordnungsfunktion). Es sollhierbei insbesondere die Gesellschaft vor Angriffen schützen und sozi<strong>als</strong>chädliches Verhalten bekämpfen(Friedensfunktion) sowie Individual- (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) und Universalrechtsgüter(Frieden, verfassungsmäßige Ordnung, öffentliche Sicherheit) schützen und dem <strong>Recht</strong>sfrieden dienen.StraftheorienBei der <strong>Recht</strong>fertigung von Strafen ergibt sich ein altes, aber auch notwendiges Problem, da Strafen einenschwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit/Privatsphäre eines Menschen darstellen. Eine allgemeinanerkannte Lösung gibt es bis heute nicht, jedoch ex<strong>ist</strong>ieren drei verschiedene Ansätze:Bei der absoluten Straftheorie richtet sich die Strafe gemäß dem Grundsatz „Punitur, quia peccatum est!“allein nach der begangenen Tat. Hierbei spielen sowohl Vergeltung (begangenes Unrecht soll aufgewogen,<strong>Recht</strong>sordnung wiederhergestellt werden) <strong>als</strong> auch Sühne (Täter soll bewusst werden, dass er Unrechtbegangen hat, und sich wieder mit der <strong>Recht</strong>sordnung versöhnen → beruht auf Freiwilligkeit) eine Rolle.Bei der relativen Straftheorie steht gemäß dem Grundsatz „Punitur, ne peccetur!“ die zukünftigeVerbrechensverhütung im Vordergrund. Es geht sowohl um General- (Allgemeinheit von Straftatenabschrecken, <strong>Recht</strong>sbewusstsein stärken) wie auch um Spezialprävention (Täter persönlich abschrecken,zunächst von Gesellschaft fernhalten, später wieder resozialisieren).Die Vereinigungstheorie nimmt Elemente beider Theorien auf, wobei bei schwerwiegenderen Straftaten derVergeltungsgedanke, bei geringern Straftaten jedoch die Resozialisierung größere Bedeutung hat.Grundsätze <strong>des</strong> StrafrechtsDas Tatstrafrecht besagt, dass eine konkrete Handlung („Tat“) für die Strafbarkeit ausschlaggebend <strong>ist</strong>.Nach dem Erfolgsstrafrecht sind Vorbereitungen für eine Straftat nicht strafbar (es sei denn, sie erfülleneinen anderen Straftatbestand).Das Schuldstrafrecht gebietet, dass die Verantwortung für die Tat dem Täter auch zurechenbar sein muss.Gemäß der Gesetzlichkeit muss zudem die Strafbarkeit für eine Tat vorher gesetzlich geregelt sein (vgl.Rückwirkungsverbot).Aufbau einer StraftatEine Straftat, mit der auch eine gesetzlich geregelte <strong>Recht</strong>sfolge verbunden <strong>ist</strong>, liegt nur dann vor, wenn dasVerhalten eines Menschen eine tatbestandsmäßige, rechtwidrige und schuldhafte Handlung darstellt.Tatbestandsmäßigkeit meint hierbei, dass die Handlung (vom Willen getragenes, nach außen wirken<strong>des</strong>Verhalten) genau den gesetzlich geregelten Merkmalen einer Straftat entspricht, was sich sowohl im aktivenTun <strong>als</strong> auch im Unterlassen äußern kann.Die <strong>Recht</strong>swidrigkeit <strong>ist</strong> indiziert (angezeigt), sofern keine <strong>Recht</strong>fertigungsgründe vorliegen (z.B. Notwehr).Schuld <strong>ist</strong> ein Urteil über den Täter und seine Tat sowie der Vorwurf, er hätte die Tat nicht begehen dürfen.

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