29.11.2012 Aufrufe

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Eingliederungshilfe: Beispiel Schulbegleiter<br />

Vorrang integrativer Beschulung, inklusive Beschulung<br />

Bei der Entscheidung nach 68 NSchG sind bei der Beurteilung, ob ein<br />

Schüler zum Besuch einer Förderschule verpflichtet ist oder die Beschulung an<br />

einer Regelschule erbracht werden kann, zuvor die Möglichkeit der<br />

individuellen Schulbegleitung – über den Jugendhilfeträger – auszuschöpfen<br />

(Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Ansonsten kann nicht gesagt werden, dass die<br />

notwendige Förderung in der Grundschule nicht erbracht werden kann, zumal<br />

solche Ansprüche auf Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe<br />

nach dem SGB VIII oder SGB XII ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind.<br />

Das gilt umso mehr, als nach 4 NSchG vorrangig von einer Integration, d. h.<br />

Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im<br />

gemeinsamen Unterricht mit anderen Schülern ausgegangen wird (vgl. auch<br />

LSG Niedersachsen, a.a.O.; VG Köln, 10 K 761/07).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!