Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München
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Schwerbehinderung<br />
Es wird dem Antragsteller die Verpflichtung zur Darlegung auferlegt,<br />
dass für ihn steuerrechtliche Vorteile für die betreffende Zeit vor der<br />
Beantragung der Feststellung des GdB erreichbar sind. Das ist etwa der<br />
Fall, wenn die Steuerbescheide für diesen Zeitraum noch nicht bindend<br />
wären, und zwar entweder insgesamt oder bezüglich der Anerkennung<br />
der Pauschbeträge für behinderte Menschen ( 33b EStG).<br />
Entsprechend verhalte es sich, wenn der Antragsteller - bei Vorliegen<br />
eines bindenden Steuerbescheides - die Erfüllung der Voraussetzungen<br />
nach<br />
173 Abs. 1 Nr. 2 oder<br />
175 Abs. 1 S 1 Nr. 2 Abgabenordnung<br />
glaubhaft machen könnte. Zweckmäßigerweise sollte die entsprechende<br />
Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen<br />
Finanzamtes erfolgen. (BSG, 16.02.2012, B 9 SB 1/11 R ).