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Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

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Schwerbehinderung<br />

Es wird dem Antragsteller die Verpflichtung zur Darlegung auferlegt,<br />

dass für ihn steuerrechtliche Vorteile für die betreffende Zeit vor der<br />

Beantragung der Feststellung des GdB erreichbar sind. Das ist etwa der<br />

Fall, wenn die Steuerbescheide für diesen Zeitraum noch nicht bindend<br />

wären, und zwar entweder insgesamt oder bezüglich der Anerkennung<br />

der Pauschbeträge für behinderte Menschen ( 33b EStG).<br />

Entsprechend verhalte es sich, wenn der Antragsteller - bei Vorliegen<br />

eines bindenden Steuerbescheides - die Erfüllung der Voraussetzungen<br />

nach<br />

173 Abs. 1 Nr. 2 oder<br />

175 Abs. 1 S 1 Nr. 2 Abgabenordnung<br />

glaubhaft machen könnte. Zweckmäßigerweise sollte die entsprechende<br />

Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen<br />

Finanzamtes erfolgen. (BSG, 16.02.2012, B 9 SB 1/11 R ).

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