Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München
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Eingliederungshilfe SGB XII: Heranziehung<br />
Nachrangigkeitsprinzip<br />
Einsatz von Einkommen und Vermögen, soweit zumutbar<br />
Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind:<br />
• d.h. auch das Einkommen und Vermögen der Eltern wird<br />
herangezogen<br />
• Aber großzügigere Einkommensgrenzen<br />
• Keine Heranziehung zu den Kosten der Eingliederungshilfe im<br />
Fall der<br />
92 Abs. 2 Nr. 1 – 8 SGB XII: insb. Schulhelfer oder<br />
Autismustherapie, soweit diese als Hilfe zu einer angemessenen<br />
Schuldbildung bewilligt wurde.