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Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

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Eingliederungshilfe SGB XII: Heranziehung<br />

Nachrangigkeitsprinzip<br />

Einsatz von Einkommen und Vermögen, soweit zumutbar<br />

Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind:<br />

• d.h. auch das Einkommen und Vermögen der Eltern wird<br />

herangezogen<br />

• Aber großzügigere Einkommensgrenzen<br />

• Keine Heranziehung zu den Kosten der Eingliederungshilfe im<br />

Fall der<br />

92 Abs. 2 Nr. 1 – 8 SGB XII: insb. Schulhelfer oder<br />

Autismustherapie, soweit diese als Hilfe zu einer angemessenen<br />

Schuldbildung bewilligt wurde.

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