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Satzung des Zweckverbandes INFOKOM Gütersloh

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§ 24Ausscheiden von Mitgliedern(1) Verbandsmitglieder können zum Ende <strong>des</strong> übernächsten Kalenderjahres ihren Austrittaus dem Zweckverband erklären.(2) Das ausscheidende Mitglied hat Anspruch auf Erstattung seines nach § 18 Abs. 3 bis 5der <strong>Satzung</strong> errechneten Anteils am Eigenkapital. Die Einzelheiten der Finanzierung sind inAbsprache mit den Zweckverbandsmitgliedern zu regeln. Im Zeitpunkt seines Ausscheidensbestehende Verbindlichkeiten <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> sind zu verrechnen. Für die Ermittlung<strong>des</strong> Ausgleichsbetrages im Sinne von Satz 3 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.(3) Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, auf Verlangen <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> einenAnteil der Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen. Gleiches gilt fürBeschäftigte <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> bzw. solche Beschäftigte, die der Zweckverband aufvertraglicher Grundlage von der regio iT GmbH zurück nehmen muss. Für die Ermittlung derQuote <strong>des</strong> zu übernehmenden Personals gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend. Mitder Rückübernahme <strong>des</strong> Personals hat das ausscheidende Verbandsmitglied Anspruch aufden anteiligen Ausgleichsbetrag der gebildeten Pensionsrückstellung vom Zweckverband.(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird auf <strong>des</strong>sen Wunsch der das ausscheidendeMitglied betreffende Datenbestand zur Verfügung gestellt. Der Zweckverband wird dafürSorge tragen, dass diese Verpflichtung auch gegenüber der regio iT oder Dritten erfülltwerden kann. Die bei der Aufbereitung der Daten aus Anlass <strong>des</strong> Ausscheidensentstehenden Kosten trägt das ausscheidende Mitglied.§ 25Auseinandersetzung(1) Bei der Auflösung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> haben die Verbandsmitglieder einstimmig überdie Verteilung <strong>des</strong> nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zubeschließen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einesVerbandsmitglie<strong>des</strong> die zuständige Aufsichtsbehörde <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong>.(2) Nach Auflösung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> übernehmen die Verbandsmitglieder dieBediensteten <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> entsprechend §§ 16 ff. BeamtStG. Dafür haben sie einenentsprechenden Anspruch auf Auszahlung der für diese Bediensteten gebildetenPensionsrückstellungen. Kommt keine Einigung über die Übernahme der Bedienstetenzustande, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong>.(3) Bei Auflösung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> verpflichten sich die Verbandsmitglieder, den nach§ 13 der <strong>Satzung</strong> der kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vorgesehenenAusgleichsbetrag sowie die zu seiner Ermittlung erforderlichen Kosten an dieZusatzversorgungskasse zu zahlen. Das gilt auch für die laufenden Zahlungsverpflichtungenbei Zahlungsunfähigkeit <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong>.(4) Bei Aufgabenänderung gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.10Lesefassung 8. Änderungssatzung vom 19.10.2011, ABl. Reg. Dt. 2011, S. 261-264

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