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Satzung des Zweckverbandes INFOKOM Gütersloh

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§ 12Zusammensetzung <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus den Hauptverwaltungsbeamten derVerbandsmitglieder. Die Hauptverwaltungsbeamten können diese Funktion an einen vonihnen zu benennenden ständigen Vertreter, der Bediensteter <strong>des</strong> Verbandsmitglie<strong>des</strong> seinmuss, delegieren. Für den Verwaltungsausschuss gelten nicht die Bestimmungen der § 57 ffGO über Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen.(2) Die Vertreter im Verwaltungsausschuss vereinigen auf sich die gleiche Anzahl vonStimmen, die das Verbandsmitglied gemäß § 11 Abs. 1 in der Verbandsversammlung hat. §11 Abs. 2 gilt entsprechend.(3) Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss führt der Verbandsvorsteher.§13Wahl <strong>des</strong> VerbandsvorstehersDer Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis derHauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreisder allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten gewählt. Die Wahlzeit endetspätestens mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für denStellvertreter <strong>des</strong> Verbandsvorstehers. Die Verbandsversammlung kann auch bestimmen,dass der Verbandsvorsteher durch seinen Stellvertreter im Hauptamt vertreten wird.§14Sitzungen der VerbandsversammlungStimmabgabe(1) Die Verbandsversammlung tritt wenigstens einmal im Haushaltsjahr zusammen. DieEinberufung erfolgt durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung.(2) Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn dies von wenigstens einemFünftel der Vertreter der Verbandsversammlung beantragt wird.(3) Die Aufstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden derVerbandsversammlung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher. Die Einladung zu denSitzungen erfolgt schriftlich. Sie soll den Vertretern in der Verbandsversammlung unterAngabe der Beratungsgegenstände min<strong>des</strong>tens eine Woche vor der Sitzung zugehen.(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte derstimmberechtigten Vertreter anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegenBeschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung innerhalbeiner Woche zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohneRücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss aufdiese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.(5) Soweit durch Gesetz oder durch diese <strong>Satzung</strong> nichts anderes bestimmt ist, entscheidetdie Verbandsversammlung durch Stimmenmehrheit.6Lesefassung 8. Änderungssatzung vom 19.10.2011, ABl. Reg. Dt. 2011, S. 261-264

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