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Satzung des Zweckverbandes INFOKOM Gütersloh

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(2) Im Hinblick auf die Aufnahme neuer Verbandsmitglieder, das Ausscheiden vonVerbandsmitgliedern und eine Auflösung <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> wird eine interneNebenrechnung geführt, in der eine Zuordnung der Allgemeinen Rücklage <strong>des</strong>Zweckverban<strong>des</strong> nach dem Bilanzstichtag 31.12.2010 auf die Zweckverbandsmitgliedernach den näheren Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 vorgenommen wird. Die Regelungender GemHVO bleiben unberührt.(3) Für je<strong>des</strong> am 31.12.2010 vorhandene Mitglied <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> wird der Anteil ander Allgemeinen Rücklage nach Einwohnermaßstab analog den Regelungen in § 17 Abs. 4Satz 2 und 3 dieser <strong>Satzung</strong> aufgeteilt.(4) Maßgeblich für eine in der Folge fortzuschreibende Veränderung der AllgemeinenRücklage in Bezug auf die Anteile der Verbandsmitglieder ist grundsätzlich das Verhältnisder Umsätze, die von der beauftragten regio iT GmbH mit jedem einzelnen Verbandsmitgliedin dem betreffenden Wirtschaftsjahr erzielt wurden.(5) Endet das Wirtschaftsjahr <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> mit einem Fehlbetrag, wird nur die überdie Ausgleichsrücklage hinausgehende bilanzielle Auswirkung auf die allgemeine Rücklageentsprechend Einwohnermaßstab analog den Regelungen in § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 dieser<strong>Satzung</strong> auf den Anteilskonten der Verbandsmitglieder fortgeschrieben.§ 19Personal(1) Der Zweckverband kann hauptamtlich tätige Beamte und Beschäftigte zur Erledigungseiner Aufgaben einstellen. Die Dienstkräfte handeln im Auftrage <strong>des</strong> Verbandsvorstehersund in Verantwortung ihm gegenüber. Die Beamten werden in der Regel gegen Erstattungder Aufwendungen dem IT-Dienstleister regio iT GmbH im Rahmen der gesetzlichenVorschriften zugewiesen. Beschäftigte sind nur in besonders begründeten Fällen zueinzustellen.(2) Es werden ernannt, angestellt, befördert und entlassen:a) aufgrund eines Beschlusses der Verbandsversammlung alle Beamten <strong>des</strong> höherenDienstes und vergleichbare Beschäftigte,b) durch den Verbandsvorsteher alle übrigen Beamten und Beschäftigten.(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für die Beamten sowieArbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnissevon Bediensteten bedürfen der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher oder seinenStellvertreter.(4) Für die Dienstkräfte <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> finden hinsichtlich der Sozialleistungen die fürden Kreis Gütersloh geltenden Regelungen sinngemäß Anwendung.8Lesefassung 8. Änderungssatzung vom 19.10.2011, ABl. Reg. Dt. 2011, S. 261-264

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