12.07.2015 Aufrufe

Satzung - Stadt Werne

Satzung - Stadt Werne

Satzung - Stadt Werne

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 5Einkommen(1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt.Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser<strong>Satzung</strong> ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsartenund mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. DemEinkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Renten,Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmtenöffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahltwird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz undentsprechenden Vorschriften und die ersten 300,-- € des Elterngeldes nach demBundeseltergeld- und Elternzeitgesetz sind nicht hinzuzurechnen.(2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund derAusübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidenseine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in dergesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach dem Absatz 1ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesemBeschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.(3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetzzu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.(4) Im Fall des § 4 Abs. 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach derElternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, dass sichaufgrund des Einkommens ein niedrigerer Beitrag ergibt.§ 7Elternbeitrag(1) Die Höhe der Elternbeiträge ist der Anlage zu dieser <strong>Satzung</strong> zu entnehmen. Die Anlageist Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong>. Die Elternbeiträge berücksichtigen die unterschiedlichewirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und den unterschiedlichen Aufwand füra) Kinder unter zwei Jahrenb) Kinder über zwei Jahren bis zur Einschulungc) Kindergartenkinder mit den wöchentlichen Buchungszeiten 25, 35 oder 45 Stundenc) Kindertagespflege mit wöchentlichen Betreuungszeiten bis 15, 25, 35 bzw. 45Stunden im Monatd) Betreuung im Bereich der Offenen Ganztagsgrundschule


(2) Der Beitrag wird für die vereinbarten Betreuungsstunden erhoben, unabhängig von dertatsächlichen Inanspruchnahme. Die Beitragspflicht wird durch Schließzeiten derEinrichtung (Ferien etc.) nicht berührt.(3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 4 dieser <strong>Satzung</strong>an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, eine OffeneGanztagsgrundschule oder werden in Kindertagespflege betreut, so entfallen die Beiträgefür das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.(4) Abweichend von den Regelungen der Beitragstabelle wird für die Betreuung im Rahmender Kindertagespflege maximal ein Beitrag in Höhe der Förderung erhoben.§ 7Erlass des ElternbeitragesDer Beitrag kann auf Antrag für die Zukunft vom örtlichen Träger der öffentlichenJugendhilfe ganz, teilweise erlassen oder übernommen werden, wenn die Belastung denEltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).§ 8Nachweis des Einkommens(1) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrundezu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommendes vorausgegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letztenMonats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht indiesem Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist abdem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. SoweitMonatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zuerwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, diezu einem höheren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben.(2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welcheEinkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 5 dieser <strong>Satzung</strong> ihren Elternbeiträgenzugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den gefordertenNachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.§ 9In-Kraft-TretenDiese <strong>Satzung</strong> tritt am 01. August 2008 in Kraft.Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Werne</strong> über die Erhebung von Elternbeiträgen für denBesuch von Tageseinrichtungen für Kinder im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Werne</strong> vom 21. Juli 2006 außerKraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!