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Sprachgebrauch in öffentlichen Ämtern

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GERICHT10ImZivilprozesswähltjedeParteiselbst, ob sie ihre Unterlagen<strong>in</strong> deutscher oder italienischerSprache abfasst. Das Gerichthat sich der Sprachwahl anzupassen,se<strong>in</strong>e Schriftstückealso deutsch, italienisch oderzweisprachig abzufassen.den Antrag e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt. Die Änderung der Prozesssprachebr<strong>in</strong>gt ke<strong>in</strong>e Übersetzung der Prozessakten mit sich.Berufung: E<strong>in</strong>e ähnliche Regelung gilt übrigens auchfür das Berufungsverfahren. Dar<strong>in</strong> wird jene Sprache verwendet,<strong>in</strong> der die Abschlussphase des Verfahrens ersterInstanz abgewickelt worden ist. Auch hier hat der/dieAngeklagte die Möglichkeit, e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges Mal die Fortsetzungdes Verfahrens <strong>in</strong> der anderen Sprache zu beantragen.Die Vernehmung des/der Angeklagten erfolgtauf dessen/deren Antrag <strong>in</strong> der eigenen Muttersprache,wenn diese nicht mit der Prozesssprache übere<strong>in</strong>stimmt,außer die Parteien verzichten. In diesem Fall wird nurmehr <strong>in</strong> der gebrauchten Sprache protokolliert.Vernehmung: Zeugen, Sachverständige und Gutachterwerden <strong>in</strong> der von ihnen gewünschten Sprache angehört;es muss unmittelbar übersetzt und <strong>in</strong> der Prozessspracheprotokolliert werden.Unterlagen: Die Unterlagen der Parteien, Fachgutachtenund Gutachten, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen als der Prozessspracheverfasst s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d auf Antrag der Partei zuübersetzen....im ZivilprozessProzessakten: Jede Partei hat das Recht, die Sprachezu wählen, <strong>in</strong> der sie ihre Prozessakte verfasst. Verwendetdie Gegenpartei die selbe Sprache, wird der Prozesse<strong>in</strong>sprachig geführt. Andernfalls wird der Prozess zweisprachig.Im zweisprachigen Prozess gebraucht jedePartei die von ihr gewünschte Sprache. Die richterlichenVerfügungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> beiden Sprachen auszusprechenund zu verfassen, außer die <strong>in</strong>teressierte Partei verzichtetdarauf. Die Akte und die Unterlagen der Parteienwerden <strong>in</strong> italienischer oder <strong>in</strong> deutscher Sprache verfasst;für diese besteht ke<strong>in</strong>e Pflicht zur Übersetzungauf Kosten des Amtes. Im zweisprachigen Prozess s<strong>in</strong>ddie Urteile <strong>in</strong> italienischer und deutscher Sprache zuverfassen, außer die <strong>in</strong>teressierte Partei verzichtet darauf.Der Prozess wird e<strong>in</strong>sprachig fortgeführt, sofern

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