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Deutsche Forschungsgemeinschaft Tierversuche in der Forschung ...

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Sache des ordentlichen Mitglieds, se<strong>in</strong>en Stellvertreter und den Vorsitzenden <strong>der</strong> Kommission<br />

sowie die Geschäftsstelle zu unterrichten.<br />

14.3.2 Im Übrigen gelten die den §§ 88 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden<br />

landesrechtlichen Vorschriften.<br />

14.4 Die Genehmigungsbehörden nehmen die Geschäftsführung <strong>der</strong> Kommissionen wahr<br />

(Geschäftsstelle).<br />

14.5 Versuchsvorhaben im Auftrag des Bundesm<strong>in</strong>isteriums <strong>der</strong> Verteidigung<br />

14.5.1 Die Geschäfte <strong>der</strong> Kommission beim Bundesm<strong>in</strong>isterium <strong>der</strong> Verteidigung (BMVg)<br />

werden im BMVg durch die Inspektion des Sanitätsdienstes, Referat Veter<strong>in</strong>ärwesen, geführt.<br />

14.5.2 Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> von <strong>Forschung</strong>snehmern vorgelegten Arbeitsprogramme nimmt<br />

die Kommission vor <strong>der</strong> beabsichtigten Erteilung von Aufträgen Stellung zu genehmigungspflichtigen<br />

Versuchsvorhaben. Das BMVg setzt die für die Genehmigung zuständige Landesbehörde<br />

davon <strong>in</strong> Kenntnis. Die Geschäftsstelle <strong>der</strong> Kommission beim BMVg sendet auf Anfor<strong>der</strong>ung<br />

die Stellungnahme zu.<br />

15 Zu § 16a (Befugniskatalog - Maßnahmen nach § 16a Satz 2 Nr. 2)<br />

15.1 Die zuständige Behörde kann unter Beteiligung des beamteten Tierarztes die Tötung e<strong>in</strong>es<br />

Tieres, das dem Halter nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes fortgenommen wurde,<br />

dann als letzte <strong>in</strong> Betracht kommende Maßnahme veranlassen, wenn<br />

- bei schlachtbaren Tieren die Zweckbestimmung des Tieres zur Lebensmittelgew<strong>in</strong>nung<br />

rechtlich untersagt ist (z.B. wegen Anwendung verbotener Substanzen bei dem Tier) o<strong>der</strong><br />

- trotz nachweisbarer, geeigneter Vermittlungsversuche (z.B. Medienh<strong>in</strong>weise) das fortgenommene<br />

Tier nicht verkauft, verschenkt o<strong>der</strong> abgegeben werden kann.<br />

13.2 In die Vermittlungsversuche sollen an<strong>der</strong>e Fachbehörden und Tierschutzorganisationen<br />

e<strong>in</strong>bezogen werden.<br />

16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften<br />

Diese allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Allgeme<strong>in</strong>e Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes<br />

vom 1. Juli 1988 (BAnz. Nr. 139a) außer Kraft.<br />

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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