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Deutsche Forschungsgemeinschaft Tierversuche in der Forschung ...

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1.Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

a) h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Transportfähigkeit von Tieren,<br />

b) an Transportmittel für Tiere festlegen,<br />

1a.bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beför<strong>der</strong>ung bestimmter Tiere, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Versendung als<br />

Nachnahme, verbieten o<strong>der</strong> beschränken,<br />

2.bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beför<strong>der</strong>ung bestimmter Tiere vorschreiben,<br />

3.vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung von e<strong>in</strong>em Betreuer begleitet werden müssen,<br />

3a.vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen o<strong>der</strong> hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben<br />

diese nachweisen müssen,<br />

4.Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbr<strong>in</strong>gen, Ernähren und Pflegen <strong>der</strong> Tiere erlassen,<br />

5.als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Besche<strong>in</strong>igungen, Erklärungen o<strong>der</strong> Meldungen<br />

vorschreiben sowie <strong>der</strong>en Ausstellung und Aufbewahrung regeln,<br />

6.vorschreiben, daß wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, e<strong>in</strong>er Erlaubnis <strong>der</strong> zuständigen Behörde bedarf o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />

zuständigen Behörde registriert se<strong>in</strong> muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis und bei<br />

Registrierung regeln,<br />

7.vorschreiben, daß wer Tiere während des Transports <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Betrieb ernähren, pflegen o<strong>der</strong> unterbr<strong>in</strong>gen<br />

e<strong>in</strong>er Erlaubnis <strong>der</strong> zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis regeln,<br />

soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Es ist verboten,<br />

§ 3<br />

1. e<strong>in</strong>em Tier außer <strong>in</strong> Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen se<strong>in</strong>es Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist<br />

o<strong>der</strong> die offensichtlich se<strong>in</strong>e Kräfte übersteigen,<br />

1a. e<strong>in</strong>em Tier, an dem E<strong>in</strong>griffe und Behandlungen vorgenommen worden s<strong>in</strong>d, die e<strong>in</strong>en leistungsm<strong>in</strong><strong>der</strong>nden körperlichen<br />

Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen se<strong>in</strong>es körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,<br />

1b. an e<strong>in</strong>em Tier im Tra<strong>in</strong><strong>in</strong>g o<strong>der</strong> bei sportlichen Wettkämpfen o<strong>der</strong> ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen<br />

Schmerzen, Leiden o<strong>der</strong> Schäden verbunden s<strong>in</strong>d und die die Leistungsfähigkeit von Tieren bee<strong>in</strong>flussen können, sowie an e<strong>in</strong>e<br />

Tier bei sportlichen Wettkämpfen o<strong>der</strong> ähnlichen Veranstaltungen Dop<strong>in</strong>gmittel anzuwenden,<br />

2. e<strong>in</strong> gebrechliches, krankes, abgetriebenes o<strong>der</strong> altes, im Haus, Betrieb o<strong>der</strong> sonst <strong>in</strong> Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für<br />

das e<strong>in</strong> Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen o<strong>der</strong> Leiden verbunden ist, zu e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Zweck als zur unverzüglichen<br />

schmerzlosen Tötung zu veräußern o<strong>der</strong> zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe e<strong>in</strong>es kranken Tieres an e<strong>in</strong>e<br />

Person o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um e<strong>in</strong> Wirbeltier handelt erfor<strong>der</strong>lichenfalls, e<strong>in</strong>e<br />

Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,<br />

3. e<strong>in</strong> im Haus, Betrieb o<strong>der</strong> sonst <strong>in</strong> Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen o<strong>der</strong> es zurückzulassen, um sich se<strong>in</strong>er zu<br />

entledigen o<strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Halter- o<strong>der</strong> Betreuerpflicht zu entziehen,<br />

4. e<strong>in</strong> gezüchtetes o<strong>der</strong> aufgezogenes Tier e<strong>in</strong>er wildlebenden Art <strong>in</strong> <strong>der</strong> freien Natur auszusetzen o<strong>der</strong> anzusiedeln, das nicht auf<br />

die zum Überleben <strong>in</strong> dem vorgesehenen Lebensraum erfor<strong>der</strong>liche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima<br />

angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,<br />

5. e<strong>in</strong> Tier auszubilden o<strong>der</strong> zu tra<strong>in</strong>ieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden o<strong>der</strong> Schäden für das Tier verbunden s<strong>in</strong>d,<br />

6. <strong>in</strong> Tier zu e<strong>in</strong>er Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung o<strong>der</strong> ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen,<br />

Leiden o<strong>der</strong> Schäden für das Tier verbunden s<strong>in</strong>d,<br />

7. e<strong>in</strong> Tier an e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en lebenden Tier auf Schärfe abzurichten o<strong>der</strong> zu prüfen,<br />

8. e<strong>in</strong> Tier auf e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfor<strong>der</strong>n,<br />

8a. e<strong>in</strong> Tier zu e<strong>in</strong>em <strong>der</strong>artig aggressiven Verhalten auszubilden o<strong>der</strong> abzurichten, daß dieses Verhalten<br />

a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden o<strong>der</strong> Schäden führt o<strong>der</strong><br />

b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Artgenossen zu Schmerzen o<strong>der</strong><br />

vermeidbaren Leiden o<strong>der</strong> Schäden führt o<strong>der</strong><br />

c) se<strong>in</strong>e Haltung nur unter Bed<strong>in</strong>gungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen o<strong>der</strong> vermeidbaren Leiden o<strong>der</strong> Schäden führen,<br />

9. e<strong>in</strong>em Tier durch Anwendung von Zwang Futter e<strong>in</strong>zuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

10. e<strong>in</strong>em Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden o<strong>der</strong> Schäden bereitet,<br />

11. e<strong>in</strong> Gerät zu verwenden, das durch direkte Strome<strong>in</strong>wirkung das artgemäße Verhalten e<strong>in</strong>es Tieres, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e se<strong>in</strong>e Bewegun<br />

erheblich e<strong>in</strong>schränkt o<strong>der</strong> es zur Bewegung zw<strong>in</strong>gt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden o<strong>der</strong> Schäden<br />

zufügt, soweit dies nicht nach bundes- o<strong>der</strong> landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

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