Download PDF - Aufbaurichtlinien
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1.2.2.3 Rechtsansprüche<br />
– Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung besteht nicht.<br />
1.2 Allgemeine Hinweise<br />
– Aufgrund der technischen Weiterentwicklung und der dabei gewonnenen Erkenntnisse kann die Volkswagen AG eine<br />
Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigern.<br />
– Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann auf Einzelfahrzeuge beschränkt werden.<br />
– Für bereits fertig gestellte oder ausgelieferte Fahrzeuge kann die nachträgliche Erteilung der<br />
Unbedenklichkeitsbescheinigung abgelehnt werden.<br />
– Der Aufbauhersteller ist allein verantwortlich<br />
� für die Funktionalität und Kompatibilität seiner Aufbauarbeiten mit dem Grundfahrzeug<br />
� für Verkehrs- und Betriebssicherheit<br />
� für alle Aufbauarbeiten und eingebauten Teile<br />
1.2.3 Gewährleistung und Produkthaftung des Aufbauherstellers<br />
Für den Lieferumfang des Aufbauherstellers/ Ausrüsters gelten dessen Gewährleistungsbedingungen.<br />
Gewährleistungsansprüche wegen Beanstandungen an diesem Lieferumfang können deshalb nicht im Rahmen der<br />
Gewährleistung für Volkswagen Nutzfahrzeuge geltend gemacht werden.<br />
Mängel an Fremdaufbauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten sowie Mängel am Fahrzeug, die durch diese verursacht<br />
wurden, sind sowohl von der Volkswagen Garantie als auch von der Volkswagen Lack- und Karosseriegarantie<br />
ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für Zubehör, welches nicht werksseitig eingebaut und /oder geliefert wurde.<br />
Die Verantwortung für Konstruktion und Montage von Auf- und Umbauten liegt ausschließlich beim Aufbauhersteller/<br />
Ausrüster.<br />
Alle vorgenommenen Veränderungen sind durch den Aufbauhersteller/ Ausrüster im Serviceplan zu dokumentieren. Dieser<br />
Serviceplan liegt jedem Volkswagen Fahrzeug bei.<br />
Angesichts der Vielfalt der Veränderungen und der unterschiedlichen Einsatzbedingungen erfolgen die Hinweise der<br />
Volkswagen AG mit der Einschränkung, dass sie keine Erprobung der veränderten Fahrzeuge durchgeführt hat. Durch die<br />
Veränderungen können sich die Eigenschaften des Fahrzeuges ändern.<br />
Aus haftungsrechtlichen Gründen ist es deshalb erforderlich, dass der Aufbauhersteller/ Ausrüster seinem Kunden<br />
schriftlich folgenden Hinweis gibt:<br />
„Durch die Veränderungen* an Ihrem Volkswagen Nutzfahrzeuge Basisfahrzeug haben sich die Eigenschaften des Fahrzeugs<br />
geändert. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Volkswagen AG keine Haftung für etwaige negative Auswirkungen, die<br />
durch die Veränderungen* des Fahrzeuges auftreten können, übernimmt."<br />
Die Volkswagen AG behält sich im Einzelfall vor, den Nachweis über die erfolgte Information des Kunden zu verlangen.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufbaugenehmigung besteht grundsätzlich nicht, auch nicht, wenn schon früher<br />
eine Genehmigung erteilt wurde. Soweit die Aufbauten der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ist eine gesonderte<br />
Bescheinigung der Volkswagen AG zur Vorlage bei der amtlichen Prüfstelle nicht erforderlich.<br />
* Statt „Veränderungen" kann hier auch die ausgeführte Arbeit näher spezifiziert werden, z. B. „Einbau einer Campingeinrichtung", „Verlängerung des Radstandes", „Kofferaufbau".<br />
Volkswagen Nutzfahrzeuge – <strong>Aufbaurichtlinien</strong> – Ausgabe November 2012 Der neue Caddy – Seite 16 von 143