JAHRESBERICHT - NASG - DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
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Vor dem Hintergrund der zunehmend global agierenden Unternehmen besteht ein erhebliches<br />
Interesse nach einer international harmonisierten Norm, in der Leitlinien <strong>für</strong> eine verantwortungsbewusste<br />
Ausgestaltung von Handlungsgrundsätzen der Unternehmen festgelegt<br />
werden, um so nach Möglichkeit Risiken weitestgehend auszuschließen.<br />
Nur so kann es gelingen, dass beispielsweise <strong>für</strong> den Anlagenbetrieb hohe Sicherheitsstandards<br />
zum Schutz von Mensch und Umwelt umgesetzt werden können, die Rechtskonformität<br />
gewahrt werden kann oder wesentliche Geschäftsentscheidungen sowie organisatorische<br />
Maßnahmen zur Verhinderung von Funktionsmissbrauch verifiziert und dadurch Risiken weitest<br />
gehend ausgeschlossen werden können.<br />
Die geplante ISO-Norm kann hierzu einen wichtigen Beitrag leisten.<br />
3.5 Fachbereich 5 Kinderartikel<br />
Der Fachbereich 5 des <strong>NASG</strong> geht aus den Bereichen Gebrauchstauglichkeit und Hauswirtschaft<br />
des ehemaligen NAGD (Normausschuss Gebrauchstauglichkeit und Dienstleistung)<br />
hervor. Mit der Auflösung des NAGD Ende 2008 werden seit dem 01. Januar 2009 die <strong>Normung</strong>sthemen<br />
"Sicherheit von Spielzeug", "Artikel <strong>für</strong> Säuglinge und Kleinkinder" und "Schulranzen"<br />
sowie "Begriffe und Grundsätze der Gebrauchstauglichkeit" und "Produktidentifikation"<br />
in dem neuen Fachbereich 5 "Kinderartikel" des <strong>NASG</strong> integriert.<br />
Die Aufgaben des Fachbereichs 5 ergeben sich im wesentlichen aus der Konkretisierung der<br />
Europäischen Spielzeugrichtlinie. In der im Dezember 2008 vom Europäischen Parlament<br />
verabschiedeten und im Juni 2009 veröffentlichten neuen Spielzeugrichtlinie 2 2009/48/EG<br />
werden verschärfte Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit und der Sicherheit von Kindern<br />
gestellt. Gesundheitsschädliche Chemikalien werden verboten, Unfallgefahren durch<br />
entsprechende Warnhinweise und Sicherheitsverpackungen eingedämmt und strengere Auflagen<br />
<strong>für</strong> Hersteller und Importeure sowie Marktüberwachungssysteme eingeführt. Daraus<br />
ergibt sich ein erheblicher Überarbeitungsbedarf der bereits bestehenden Europäischen harmonisierten<br />
Normen. Zur Organisation der <strong>Normung</strong>sarbeiten zur neuen Spielzeugrichtlinie<br />
wurde im CEN/TC 52 "Sicherheit von Spielzeug" ein "Advisory Board" eingerichtet.<br />
Die neue Spielzeugrichtlinie muss innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten in nationales<br />
Recht umgesetzt werden. Sie löst die Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur<br />
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug<br />
ab.<br />
Im Juli 2009 erteilte die Europäische Kommission CEN das Mandat M/445. Dieses Mandat<br />
verlangt die Überarbeitung bestehender, unter der Vorgängerrichtlinie 88/378/EWG harmonisierter<br />
Normen sowie gegebenenfalls die Erstellung weiterer Normen. Über die Annahme<br />
des Mandats wird derzeit bei CEN beraten. Wesentliche Teile des Mandats werden in der<br />
CEN/TC 52/WG 5 "Sicherheit von Spielzeug - Chemische Eigenschaften" behandelt, dessen<br />
Sekretariatsführung beim <strong>NASG</strong> liegt.<br />
Außerdem plant die Europäische Kommission strengere Regeln <strong>für</strong> Produkte wie Kinderbettzeug,<br />
Babyschlafsäcke und Kinderbettmatratzen. In einer Vorlage der Europäischen Kommission,<br />
der die Experten aller 27 EU-Mitgliedstaaten im Oktober 2009 zugestimmt haben,<br />
ist vorgesehen, eine Vielzahl von Sicherheitsnormen zu Artikeln, die <strong>für</strong> Kinder bestimmt<br />
sind, auf europäischer Ebene zu aktualisieren. Mit den neuen EN-Normen sollen <strong>für</strong> die genannten<br />
Produkte Sicherheitsanforderungen festgelegt werden, um die Risiken bei der Ver-<br />
2<br />
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die<br />
Sicherheit von Spielzeug, Abl. L 170/1<br />
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