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44<br />

TIPP<br />

FÜR DIE<br />

PRAXIS<br />

3.5. Weitere Instrumente: Flächenschutz, Natura 2000,<br />

Flächenkauf, dingliche Sicherung und Pacht<br />

Der Flächenschutz kann dazu dienen, den<br />

Verlauf der Korridore zu konkretisieren<br />

oder zu ändern. Das Ausweisen einer<br />

Fläche als Schutzgebiet ist ein langfristig wirk-<br />

sames Mittel, um wertvolle Naturschutzflächen<br />

vor anderen Nutzungsansprüchen zu schützen.<br />

Voraussetzung ist, dass die ausgewählte Fläche<br />

schutzwürdig im Sinne einer Schutzgebietska-<br />

tegorie ist (§20 Abs. 2 BNatSchG). Hierzu zäh-<br />

len auch Teile von Natur und Landschaft als<br />

geschützter Landschaftsbestandteil. Interessant<br />

sind bei dem Aspekt der Schutzgebietsaus-<br />

weisung die Bestimmungen in §21 Absatz 6<br />

Bundesnaturschutzgesetz, dass insbesondere in<br />

der landwirtschaftlichen Fläche Vernetzungsele-<br />

mente zum Biotopverbund zu schaffen sind und<br />

damit als Verbindungsflächen oder Verbindungs-<br />

elemente durch planungsrechtliche Festlegungen,<br />

durch langfristige vertragliche Vereinbarungen<br />

oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu<br />

sichern sind (§21 Abs. 4 BNatSchG).<br />

Die Schutzgebietsausweisung erfolgt durch Er-<br />

klärung. Form und Verfahren der Unterschutz-<br />

stellung sowie die Beachtung und deren Behe-<br />

bung richten sich gemäß §22 Abs. 2 BNatSchG<br />

nach Landesrecht. Im Vorfeld der Schutzge-<br />

bietsausweisung können die betroffenen Städte<br />

und Gemeinden und Behörden sowie die aner-<br />

kannten Umweltverbände zur beabsichtigten<br />

Ausweisung Stellung nehmen. Bürgerinnen und<br />

Bürger sowie Verbände können bei Behörden die<br />

Ausweisung anregen. Behörden sollten bei der<br />

Ausweisung ihren Blick verstärkt auf Biotopver-<br />

bund-Strukturen und Waldbiotope richten, die<br />

sich ausbreitenden Tierarten nützen. Ansprech-<br />

partner ist die Naturschutzbehörde auf verschie-<br />

denen Verwaltungsebenen, abhängig von der<br />

Schutzgebietskategorie. Für Naturschutzgebiete<br />

ist es beispielsweise das jeweilige Regierungs-<br />

präsidium, für Landschaftsschutzgebiete die Un-<br />

tere Naturschutzbehörde.<br />

Wird eine Unterschutzstellung eines bestimmten<br />

Gebiets beabsichtigt, so kann das Gebiet für<br />

einen Zeitraum von bis zu vier Jahren sicher-<br />

gestellt werden, sofern zu befürchten ist, dass<br />

der Schutzzweck der Fläche durch negative<br />

Entwicklungen beeinträchtigt werden könnte<br />

(einstweilige Sicherstellung). Auf diese Weise<br />

könnten auch Teile von Wildtierkorridoren vom<br />

ursprünglich geplanten Bereich in ein nahe ge-<br />

legenes Schutzgebiet verlagert werden. Dadurch<br />

lassen sich in manchen Fällen Konflikte mit<br />

Landnutzern vermeiden.<br />

Die EU Richtlinie zum Aufbau und der Siche-<br />

rung des Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000<br />

mit ihren Artenschutzbestimmungen ist ein<br />

weiteres Instrument, das bei der Umsetzung des<br />

Wald-Biotopverbunds hilfreich ist: Nach Artikel<br />

10 der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie be-<br />

steht die Forderung nach Landschaftselementen,<br />

die „für die Wanderung, die geographische Ver-<br />

breitung und den genetischen Austausch wild<br />

lebender Arten wesentlich sind“. Das Netzwerk<br />

besteht aus Gebieten, die europaweit Bedeu-<br />

tung haben. Verschiedene Anhänge der FFH-<br />

Richtlinien führen Arten und Lebensraumtypen<br />

auf, die besonders schützenswert sind und de-<br />

ren Erhalt durch das Schutzgebietssystem ge-<br />

sichert werden soll. Bestimmte schützenswerte<br />

Lebensraumtypen sind in Anhang I aufgeführt.<br />

Um deren Schutz wirksam umsetzen zu können,<br />

werden „Managementpläne“ erstellt. Nicht nur<br />

der Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie son-<br />

dern auch die artenschutzrechtlichen Vorgaben<br />

der EU-Richtlinie nach Artikel 12 folgende sind<br />

streng einzuhalten. Unter diese Vorgaben fallen<br />

sämtliche der in Anhang IV der Richtlinie ge-<br />

nannten Tier- und Pflanzenarten. Weil die Ge-<br />

fahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten<br />

für immer verloren gehen, dürfen ihre „Lebens-<br />

stätten“ nicht beschädigt oder zerstört werden.<br />

Für diese Arten greifen die artenschutzrecht-

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