ZUR GESCHICHTE DER MEDIATION
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Zur Geschichte der Mediation<br />
FALK GmbH ● mastermediation.com<br />
FALK, Gerhard<br />
Manuskript zur Ausbildung der Österreichischen Rechtsanwälte<br />
(Rechtsanwaltsakademie)<br />
In:<br />
Stand: 11/2008<br />
6 Seiten
Gerhard Falk<br />
im aktuellen Manuskript zur Ausbildung der Österreichischen Rechtsanwälte<br />
(Rechtsanwaltsakademie)<br />
Stand: November 2008<br />
<strong>ZUR</strong> <strong>GESCHICHTE</strong> <strong>DER</strong> <strong>MEDIATION</strong><br />
Viele meinen Mediation stamme aus den USA und führen exemplarisch Beweis, dass z.B.<br />
1947 dort dieser Begriff im Rahmen der Regulierung von Gewerkschaftskonflikten erwähnt<br />
wird. 1 Näher untersucht verdeutlichst sich jedoch, dass der Begriff Mediation bereits<br />
wesentlich früher im europäischen Raum verwendet wurde, er also in jüngerer Zeit<br />
höchstens re-importiert worden sein konnte. Im Schlussdokument zum Westfälischen<br />
Frieden 1648 etwa steht schon geschrieben, dass der von Papst Urban VIII entsandte<br />
Diplomat Fabio Chigi als “Friedensmittler” (“mediator pacis”) 2 fünf Jahre “... ohne<br />
Parteylichkeit mühevoll und unverdrossen ...” erfolgreich gearbeitet habe. 3 Bereits 30 Jahre<br />
zuvor versuchte im “Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation” der Kurfürst von Sachsen<br />
mit drei Co-Mediatoren an seiner Seite zwischen den böhmischen Ständen und Habsburg<br />
als “Mediator” zu vermitteln. Im “Danske Lov”, einer dänischen Rechtskodifikation aus dem<br />
Jahre 1683, findet sich der Originalbegriff ebenso. 4 In diesem Gesetz ist die Freiheit der<br />
Streitparteien zur friedlichen Konfliktlösung durch “Mediation” festgehalten. Ein ergänzendes<br />
dänisches Dekret aus dem Jahre 1795 enthält Richtlinien und detaillierte Gründe,<br />
Mediationen an Stelle von Gerichtsprozessen durchzuführen. 5<br />
Mediation ist also so neu nicht. Sie verkörpert vielmehr einen Sammelbegriff “archetypischer<br />
Konfliktlösungsformen” 6 verschiedenster Völker und Kulturen der Welt. 7 Es finden sich<br />
zahlreiche Vorläufer etwa auch in China und Japan, wo Religion und Philosophie, aber auch<br />
das Rechtssystem 8 seit je her eine besondere Betonung auf Konsens, Kooperation und<br />
Harmonie gelegt haben. In vielen Stämmen Afrikas besteht die Einrichtung der<br />
Volksversammlung; jede(r)<br />
1<br />
Besemer, Christoph, 1993, S. 47.<br />
2<br />
Proksch, KON:SENS, (2), 1998, S. 114<br />
3<br />
Schwarz, Gerhard, unveröffentlichte Mitschrift seines Kongressvortrages: “Mediation: Evolution der Konfliktkultur” in Leipzig 1998.<br />
4<br />
Boserup, Hans, 1998, S. 54.<br />
5<br />
Die Methoden gerieten dort jedoch immer mehr in Vergessenheit, bis sie in den frühen 1950ern durch eine generelle Rechtsnorm ersetzt<br />
wurden, die die Richterschaft autorisierte, während eines Prozesses Mediationen durchzuführen.<br />
6<br />
Duss-von Werdt / Mähler G. / Mähler H.-G., 1995, S. 15<br />
7<br />
Besemer, Christoph, 1994, S. 46.<br />
8<br />
Luhmann, Niklas, 1993, S. 167.<br />
1
hat dort das Recht, eine solche Versammlung, bei der eine angesehene Person als Mediator<br />
dient, einzuberufen. Andere Beispiele von mediationsanalogen Verfahren wurden in Dörfern<br />
in Jordanien, in Melanesien, in Lateinamerika und in Spanien vorgefunden. Auch für<br />
Angehörige von religiösen Gruppierungen wie etwa den Quäckern (wie John Haynes), oder<br />
den Mennoniten haben Formen von eigenständiger, von der Staatsgewalt unabhängiger<br />
Konfliktregelung große Bedeutung. Hierher gehört auch die Vermittlungstätigkeit der<br />
Rabbiner innerhalb der jüdischen Gemeinde. Breidenbach beschreibt für den englischen<br />
Raum etwa den mittelalterlichen Begriff des “loveday”, als “a day appointed for the amicable<br />
settlement of differences”, so eine Definition aus dem Jahre 1798. Und weiter: “Aus der Zeit<br />
von Heinrich IV. 9 wird zum Beispiel eine letztlich erfolgreiche Vermittlung des chief of justice<br />
of the King’s Bench, Sir William Gascoigne, beschrieben, die in einer ,regular English<br />
jollifikation‘ endete, bei der die eine Entschuldigung akzeptierende Streitpartei neben<br />
Mengen von Wein, zwei Ochsen und zwölf Schafe verzehren durfte.” 10<br />
Im Matthäus-Evangelium (18, 15-17) steht nachzulesen, wie Jesus ebenfalls empfiehlt, einen<br />
oder zwei Außenstehende hinzuzuziehen, wenn ein Regelverstoß nicht im direkten<br />
Gespräch bereinigt werden kann. 11 Schon zuvor entwickelt Aristoteles 12 , gegründet auf das<br />
prozedurale griechische Rechtssystem, einen Richterbegriff als “Vermittler” und nicht als<br />
rechtsprechende Autorität. 13 Im antiken Griechenland wurden Konflikte zwischen den<br />
Stadtstaaten durch Vermittlung anderer Städte beigelegt, ebenso, einige Jahrhunderte<br />
später, zwischen den neu entstehenden mittelalterlichen italienischen Stadtstaaten.<br />
Es ist also wohl nicht so weit hergeholt zu vermuten, dass es derartige informelle<br />
Naturformen von Streitschlichtung und -vermittlung, wie immer auch benannt, seit je her<br />
überall dort gegeben haben mag, wo Menschen waren. Wie aber verhält es sich mit den<br />
formellen Möglichkeiten, ja mit so etwas wie einem Rechtsinstitut Mediation?<br />
9 König von England 1399 bis 1413.<br />
10 Breidenbach, Stephan, 1995, S. 9.<br />
11 Besemer ebd., S. 47.<br />
12 384-322 v. Chr.<br />
13 Aristoteles, 1969.<br />
2
Rechtgeschichte und Mediation<br />
Individuelle Freiheit ist unabdingbare Voraussetzung für Mediation. Die mit ihr untrennbar<br />
verbundene Autonomieentfaltung ist tatsächlich nur möglich im Rahmen einer Rechts- und<br />
Freiheitsordnung (inkl. der Scheidungsfreiheit 14 ), die solches auch erlaubt. Wo Gleichheit,<br />
Möglichkeit zur Kritik und veränderungsorientierter Gestaltungswille gewährleistet sind und<br />
der gegebene Handlungsspielraum keinen nachfolgenden Eingriffen unterliegt. Garantierte<br />
und für alle 15 rechtlich geschützte Grundfreiheiten, denen im Folgenden überblicksartig<br />
nachgegangen werden soll, sind daher die zentrale Basis jeder mediativen Fragestellung.<br />
Die heutige Privatautonomie vor allem der westlichen Welt, wird auf den Humanismus, die<br />
Naturrechtslehre und die Freiheitsgarantien des frühen englischen Rechts zurückgeführt.<br />
Europäisch-philosophische Strömungen zu Beginn des 17. Jahrhunderts – auch hier zeigt<br />
sich schon die Wechselbezüglichkeit zwischen Psycho-sozialem und Juristischem – legten<br />
zuvor den Grundstein zur nachfolgenden Rechtsentwicklung, indem sie zunehmend den<br />
Menschen als “Individuum”, das von den Göttern und Kirchen unabhängig sei, begründete. 16<br />
Persönliche Freiheitsrechte waren etwa in der “Bill of Rights” (1689), auch schon in der<br />
älteren “Habeas-Corpus-Akte” (1679) bzw. der noch älteren “Magna Charta Libertatum”<br />
(1215) manifestiert. In die US-amerikanische Verfassung flossen sie durch das “Bill of<br />
Rights-Amendment” (1776) sowie im selben Jahr in die “Virginia Bill of Rights” ein.<br />
Das 18. Jahrhundert, das in der Französischen Revolution mit ihrem Postulat nach “Freiheit -<br />
Gleichheit - Brüderlichkeit” mündet, pflegt das aufklärerische Gedankengut, philosophisch<br />
begleitet von Voltaire bis Immanuel Kant. Die Grundaussagen der “Declaration des droits de<br />
l’homme et du citoyen” (1789) sind noch heute Basis jeder Demokratie. Die darauf folgenden<br />
Entwicklungen der Verfassungsrechte und zivilrechtlichen Kodifikationen wie etwa das<br />
deutsche Bundesgesetzbuch 17 oder der Theresianische Kodex vervollständigten diese<br />
Freiheitstendenzen.<br />
Im 19. Jahrhundert folgte der Kampf um das freie Wahlrecht und die Ablöse von Kaiser- und<br />
Königshäusern 18 , daraufhin die Einrichtung von demokratischen anstelle von feudalistischen<br />
Strukturen, die erst im 20. Jahrhundert geglückt und selbst dort von diktatorischen Regimen<br />
bedroht war. Der Krieg im ehemaligen Jugoslawien hat in traurig-ernüchternder Weise<br />
14<br />
Duss-von Werdt, G. Mähler, H. G. Mähler, 1995, S. 25.<br />
15<br />
Freilich gab es schon viel früher, etwa in der altgriechischen oder römischen Kultur, “freie Bürger”; dort wurden auch ausgereifte Modelle<br />
und Rechtsinstitute (etwa die “prätorische Ladung” zum Schlichtungsversuch des römischen Prätors mit richterlicher Gewalt, die es in<br />
Österreich im Prinzip heute noch gibt) von Vermittlung entwickelt. Diese galten jedoch immer nur für bestimmte Schichten und nicht für alle<br />
Konflikte zwischen “Ungleichen”, Leibeigenen, Rechtlosen haben also nur sehr bedingt Gegenstand von freiwilliger Vermittlung sein<br />
können, da die Machtungleichgewichte, Abhängigkeiten und Willensmängel eklatant wirksam waren, oftmals so etwas wie eine<br />
“Rechtsfähigkeit” überhaupt nicht gegeben war.<br />
16<br />
Vgl. etwa Weischedel, Wilhelm, 1997, S. 121: “... es ist die Autonomie des Ich, die in Descartes ihre erste und maßgebende<br />
philosophische Begründung erhält.”<br />
17<br />
Vgl. Hegel, Georg Friedrich Wilhelm, 1986. Grundlegend seine Schriften aus 1821.<br />
18<br />
Vgl. etwa das österreichische “Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger” vom 21. Dezember 1868.<br />
3
gezeigt, dass am Ende des 20. Jahrhunderts, nationaler Friede wie individuelle Freiheit<br />
selbst in Europa noch keine Selbstverständlichkeit sind.<br />
Am 10. Dezember 1948 verabschiedeten die Vereinten Nationen die “Allgemeine Erklärung<br />
der Menschenrechte”, die bei uns jedoch erst 1976 - nach der erforderlichen Ratifizierung<br />
durch die Mitgliedsstaaten - in Kraft getreten ist. Am 4. November 1950 trat die Europäische<br />
Menschenrechtskonvention - EMRK, die auch in Österreich verfassungsrechtliche<br />
Konsequenzen hervorbrachte, in Geltung. Es folgte eine Vielzahl von weiteren international<br />
verbindlichen Grundrechtserklärungen, die Mediation moderner Prägung und deren<br />
Rahmenbedingungen erst ermöglichen.<br />
Die gegenwärtige Wiedergeburt bzw. der US-amerikanische Re-Import der Mediation sind<br />
daher wohl kein Zufall, sondern direktes Resultat dieser historischen Entwicklung. Erst die<br />
Möglichkeit, Eigentum allgemeingültig juristisch zu formulieren, gepaart mit den<br />
neudefinierten Personenrechten, also mit der “Erfindung des Ich” (Heintel), brachte die<br />
bürgerliche Gesellschaft des 19. Jahrhunderts, die die geradezu explosionsartige<br />
Entwicklung der modernen Privatorganisationen 19 mit ihrem “freien” Unternehmertum samt<br />
all seinen Rechtsgestaltungsmöglichkeiten hervorbrachte, zu ihrer Blüte. Das Familienrecht<br />
erlaubte selbst bestimmtes Eingehen einer Ehe für jede(n), es brachte später auch Auswege<br />
aus dieser Verbindung auf “ewig”, wie zunehmend liberaler gewordene<br />
Scheidungsregulative, verbunden mit einer Entkriminalisierung, hervor. Im Hinblick auf die<br />
Gleichberechtigung der Geschlechter wurden wenigstens die juristischen Grundsteine<br />
gelegt.<br />
Rechtsnormen auf nationaler und europäischer Ebene<br />
Ein Entwurf des Europarates über Familienmediation aus 1998 empfiehlt z.B. den<br />
Mitgliedsstaaten, dieselbe einzuführen und zu unterstützen. 20 Österreich entsprach, nach<br />
einem erfolgreichen „Modellprojekt“ 1995 im Rahmen des Familien-Lasten-Ausgleichsfonds<br />
(FLAG), prompt mit dem EheRÄG 1999. Bereits 1998 wurde EU-weit der erste akademisch<br />
zertifizierte Master-Universitätslehrgang zum Thema “Mediation und Konfliktmanagement”,<br />
basierend auf ministerieller Verordnung 21 , eingerichtet.<br />
19 So gesehen ist die Entwicklungsgeschichte der Vielzahl heutiger Unternehmen und deren Organisation noch eine äußerst junge im<br />
Vergleich zur Menschheitsgenese. Vielleicht haben wir noch nicht gelernt, die Organisationsdynamiken, die Mitverursacher für eine Unzahl<br />
von Konflikten und der horrenden Zeitbeschleunigungsprozesse sein könnten, adäquat zu handhaben. Theoriebildung und Aufklärung in<br />
diese Richtung tut not, jedenfalls bei professionell in diesen Bereichen tätigen Managern und Mediatoren.<br />
20 Nr. R (98) vom 21.01.1998<br />
21 Verordnung des Wissenschaftsministeriums, GZ 68.309/134-I/B/5A/98, vom 20. 8. 1998 über den bis 2005 erfolgreich laufenden Master<br />
Universitätslehrgang “Mediation und Konfliktmanagement in Wirtschaft und öffentlichem Bereich”, mit dem Autor als Leitungsmitglied<br />
veranstaltet von der Universität Klagenfurt in Kooperation mit der Falk GmbH – www.mastermediation.com.<br />
4
Am Beginn des dritten Jahrtausends fließt nunmehr der weltweit sich entwickelnde<br />
Mediationsbegriff, durch das Europäische Parlament auch in die europäischen<br />
Rechtsordnungen ein. Es finden sich zur Mediation Leitbestimmungen und Empfehlungen<br />
unter dem Label „ADR“ (Alternative Dispute Resolution) in Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires<br />
Verfahren), Empfehlungen Nr. R (98) 1 des Europarates vom 21.1.1998, 98/257/EG vom<br />
30.3.1998 und 2001/310/EG vom 4.4.2001. Am 19.4.2002 hat die Kommission ein<br />
„Grünbuch“ über alternative Verfahren in Zivil- und Handelssachen vorgelegt.<br />
Von 2003 bis 2004 wurden ein „Verhaltenscodex“ (code of conduct) sowie ein<br />
„Richtlinienvorschlag“ seitens der EU-Kommission für EU-MediatorInnen erarbeitet. 22<br />
Die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des rates vom 21. Mai 2008<br />
„über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“ reguliert Mediation in<br />
diesen rechtsbereichen bei „grenzüberschreitenden Streitigkeiten“.<br />
Die Anwaltschaft reagierte als erste freie Berufsgruppe in Österreich mit der Anpassung der<br />
Rechtsanwaltsordnung (RAO) und Erstellung von Richtlinien zu Berufsausübung in<br />
Mediation, die mit 12.04.2000 in Geltung traten. Per 1.7.2001 fand Mediation auch in das<br />
Pflegschaftsverfahren Eingang (BGBl. 135/2000, Art. XVI KindRÄG). Im<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (UVP-Verfahren), BGBL I Nr. 89/2000 ist Mediation<br />
ausdrücklich in den §§ 16 und 24a UVP-G 2000 vorgesehen. Diese Bestimmung führte<br />
unter anderem zur bis dahin weltweit umfangreichsten Mediation am Wiener Flughafen (Falk<br />
et. al. 2006).<br />
Per 1.6.2004 normiert aufgrund des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004<br />
§ 364 Abs. 3 ABGB ein Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit Entzug von Licht oder<br />
Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen.<br />
Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz 2003, dessen verfahrensrechtliche Konsequenzen in den<br />
§§ 320 ZPO, 152 StPO und 182e AußStrG, berücksichtigt wurden, verkörpert zweifellos den<br />
bisherigen Höhepunkt dieser rasanten Entwicklung (Falk/Koren 2005). Dieses europaweit –<br />
ausser Ungarn – einzigartige weil nationale Mediationsgesetz, hat sich bisher in der Praxis<br />
recht gut bewaehrt. Es haben sich fast 6000 Mediatorinnen und Mediatoren eintragen<br />
lassen. 2009 wird die erste 5-Jahresfrist vorueber sein und man wird sehen, wieviele weiter<br />
eingetragen bleiben werden.<br />
22 vgl. ZKM 4/04, S. 148 ff.<br />
5
Literatur:<br />
Aristoteles, Nicomarchische Ethik, Buch V, Reclam, ergänzte Auflage, Stuttgart 1992<br />
Boserup, Hans, The Mediation Process - possibilities and limitations, Universität Aarhus<br />
1998<br />
Breidenbach, Stephan, Mediation, Otto-Schmidt, Frankfurt 1995<br />
Duss-von Werdt, Josef / Mähler Gisela, Mähler / Hans-Georg, (Hrsg.), Die andere<br />
Scheidung, Klett-Cotta, Stuttgart 1995<br />
Falk, Gerhard; Mediation - Die Entwicklung von Konfliktregelungsmodellen unter<br />
sozialphilosophischen Aspekten; Erziehung Heute 4/1995<br />
ders.; Die Entwicklung der Mediation, in: Töpel / Pritz (Hrsg.), Orac, Wien 2000<br />
Falk, Gerhard / Heintel, Peter / Krainz, Ewald (Hrsg.); Mediation und Konfliktmanagement,<br />
Leske & Budrich, Stuttgart 2004<br />
Falk, Gerhard / Koren, Gernot; Kommentar Mediationsgesetz, Österreich, Wien 2005<br />
Falk, Gerhard / Heintel, Peter / Krainer, Larissa; Das Mediationsverfahren am Flughafen<br />
Wien Schwechat, Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden 2006<br />
Friedman, Gary J., Die Scheidungsmediation, Co-Autor des 1. Teils: Jack Himmelstein<br />
Rowohlt, Hamburg 1996<br />
Haynes, John M. / Bastine, Reiner / Link, Gabriele / Mecke, Axel, Scheidung ohne Verlierer,<br />
Kösel, München 1993<br />
Schwarz, Gerhard, Konfliktmanagement, 6. Auflage, Westdeutscher Verlag, Stuttgart 2000<br />
Weiterführende Literatur auf www.mastermediation.com - Literatur<br />
6