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Druckversion PDF - Steuern St. Gallen - Kanton St.Gallen

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<strong>St</strong>B 117 Nr. 1Leistungen an Organe juristischer PersonenDiese Richtlinien sind auch als Merkblatt (Formular 51.7.1) beim <strong>Kanton</strong>alen <strong>St</strong>eueramtund unter www.steuern.sg.ch – Formulare/Gesuche – Formulardownload erhältlich. DieNummerierung folgt der Einteilung im Merkblatt.I. <strong>St</strong>euerpflichtige PersonenDer Quellensteuer unterliegen Verwaltungsräte oder ähnliche Organe (ohne Wohnsitzoder Aufenthalt in der Schweiz) von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicherVerwaltung im <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>. Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind Verwaltungsräteoder ähnliche Organe von ausländischen Unternehmungen, die im <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> eineBetriebsstätte unterhalten, zu deren Lasten steuerbare Leistungen entrichtet werden(Art. 117 <strong>St</strong>G; Art. 93 DBG).Il.<strong>St</strong>euerbare Leistungen<strong>St</strong>euerbar sind alle Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungenund ähnlichen Vergütungen, die dem <strong>St</strong>euerpflichtigen in seiner Eigenschaft alsMitglied der Verwaltung oder ähnliches Organ entrichtet werden. Nicht steuerbar sindausschliesslich Reise- und Übernachtungsspesen, die anhand von Belegen nachgewiesenwerden.Übernimmt die juristische Person anstelle des <strong>St</strong>euerpflichtigen allfällige Leistungen, diedieser zu erbringen hätte, wie beispielsweise Sozialabgaben, übrige Versicherungsprämienund <strong><strong>St</strong>euern</strong>, sind diese Leistungen (zur Ermittlung des <strong>St</strong>euerbetreffnisses) zurEntschädigung hinzuzurechnen.III.<strong>St</strong>euerberechnung (<strong>Kanton</strong>s-, Gemeinde- und Bundessteuern)Die Quellensteuer beträgt 25% (Art. 117 Abs. 3 <strong>St</strong>G; Art. 93 Abs. 3 DBG) der Bruttoleistungen(einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge).Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Leistungen weniger alsFr. 300.- (Art. 120 <strong>St</strong>G i.V.m. Art. 61 lit. b <strong>St</strong>V; Art. 12 Q<strong>St</strong>V) im Kalenderjahr betragen.IV.Vorbehalt der DoppelbesteuerungsabkommenBei der Erhebung der Quellensteuer muss folgende abweichende Bestimmung beachtetwerden: Das Abkommen mit Serbien gilt seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr für Kosovo.01.01.2013 - 1 - ersetzt 01.07.2011


<strong>St</strong>B 117 Nr. 1WohnsitzstaatMitglieder der Verwaltungund dgl. mitWohnsitz im Auslandohne weitere Tätigkeit inder Schweiz (nur Honorare)Mitglieder der Verwaltung und dgl. mit Wohnsitz imAusland in Verbindung mit weiterer unselbständigerTätigkeit in der Schweiz (z.B. Geschäftsführerusw.)als GrenzgängerfürHonorarefür weitereLohnbezügeals NichtgrenzgängerfürHonorareBRD 25% 25% 4,5% 1 25% 25%A 25% 25% Tarif A, B, C 25% 25%FL 25% 25% entfällt 25% 25%1 siehe separates Merkblatt Form. 51.3.2für weitereLohnbezügeV. AbrechnungsverfahrenDie Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oderVerrechnung der steuerbaren Leistungen fällig und ungeachtet allfälliger Einwände des<strong>St</strong>euerpflichtigen in Abzug gebracht.Die juristische Person (Schuldner der steuerbaren Leistung) ist insbesondere verpflichtet:• alle Personen zu melden, denen der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausgerichtetwerden;• die steuerbaren Leistungen um die fällig werdende <strong>St</strong>euer zu kürzen;• den <strong>St</strong>euerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang und Bestand der <strong>St</strong>euerpflichtbestritten ist;• dem <strong>Kanton</strong>alen <strong>St</strong>eueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der jährlichen Abrechnungsperiodedas vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (51.7.2)einzureichen und die in Abzug gebrachten Quellensteuern innert 60 Tagen nachAblauf der Abrechnungsperiode aufgrund der zugestellten Rechnung (ESR) zuüberweisen;• für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zu entrichten;• zur Kontrolle der <strong>St</strong>euererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und überdie für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oderschriftlich Auskunft zu erteilen;• dem <strong>St</strong>euerpflichtigen eine Bescheinigung (Form. 51.1.22) über die Höhe der in Abzuggebrachten Quellensteuern auszustellen.ersetzt 01.07.2011 - 2 - 01.01.2013


<strong>St</strong>B 117 Nr. 1Vl.Entschädigung / HaftungDie juristische Person erhält für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von 3% (ab1.1.2013; vorher 4%) des abgelieferten <strong>St</strong>euerbetrages (nicht mehrwertsteuerpflichtig).Kommt sie ihren Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Bezugsprovisionherabgesetzt oder ausgeschlossen werden (Art. 124 <strong>St</strong>G i.V.m. Art. 63 <strong>St</strong>V; Art.100 Abs. 3 DBG).Die juristische Person haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als <strong>St</strong>euerhinterziehung(Art. 248 <strong>St</strong>G; Art. 175 DBG). Die Vornahme eines Quellensteuerabzugsam Entgelt des Verwaltungsrats bzw. des ähnlichen Organs ohne Überweisung des Betragsan die <strong>St</strong>euerbehörden kann den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuernerfüllen (Art. 273 <strong>St</strong>G; Art. 187 DBG).Vll. RechtsmittelSind der <strong>St</strong>euerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzugnicht einverstanden, so können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit derLeistung folgenden Kalenderjahres vom kantonalen <strong>St</strong>eueramt eine Verfügung über Bestandund Umfang der <strong>St</strong>euerpflicht verlangen (Art. 186 <strong>St</strong>G; Art. 137 DBG).VIII. Auskünfte und FormularbezugFür weitere Auskünfte steht Ihnen das <strong>Kanton</strong>ale <strong>St</strong>eueramt, Quellensteuer, Davidstrasse41, Postfach 1245, 9001 <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>, zur Verfügung (Telefon 058/229 48 22).Die für den <strong>St</strong>euerbezug erforderlichen Formulare (Merkblätter, Abrechnungs- und Bescheinigungsformulare)können bei der Materialzentrale des <strong>Kanton</strong>alen <strong>St</strong>eueramtes,Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>, bezogen (Telefon 058/229 41 43; Fax058/229 41 02) und über www.steuern.sg.ch – Formulare/Gesuche – Formulardownloadheruntergeladen werden.01.01.2013 - 3 - ersetzt 01.07.2011

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