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Druckversion PDF - Steuern St. Gallen - Kanton St.Gallen

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<strong>St</strong>B 117 Nr. 1WohnsitzstaatMitglieder der Verwaltungund dgl. mitWohnsitz im Auslandohne weitere Tätigkeit inder Schweiz (nur Honorare)Mitglieder der Verwaltung und dgl. mit Wohnsitz imAusland in Verbindung mit weiterer unselbständigerTätigkeit in der Schweiz (z.B. Geschäftsführerusw.)als GrenzgängerfürHonorarefür weitereLohnbezügeals NichtgrenzgängerfürHonorareBRD 25% 25% 4,5% 1 25% 25%A 25% 25% Tarif A, B, C 25% 25%FL 25% 25% entfällt 25% 25%1 siehe separates Merkblatt Form. 51.3.2für weitereLohnbezügeV. AbrechnungsverfahrenDie Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oderVerrechnung der steuerbaren Leistungen fällig und ungeachtet allfälliger Einwände des<strong>St</strong>euerpflichtigen in Abzug gebracht.Die juristische Person (Schuldner der steuerbaren Leistung) ist insbesondere verpflichtet:• alle Personen zu melden, denen der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausgerichtetwerden;• die steuerbaren Leistungen um die fällig werdende <strong>St</strong>euer zu kürzen;• den <strong>St</strong>euerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang und Bestand der <strong>St</strong>euerpflichtbestritten ist;• dem <strong>Kanton</strong>alen <strong>St</strong>eueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der jährlichen Abrechnungsperiodedas vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (51.7.2)einzureichen und die in Abzug gebrachten Quellensteuern innert 60 Tagen nachAblauf der Abrechnungsperiode aufgrund der zugestellten Rechnung (ESR) zuüberweisen;• für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zu entrichten;• zur Kontrolle der <strong>St</strong>euererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und überdie für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oderschriftlich Auskunft zu erteilen;• dem <strong>St</strong>euerpflichtigen eine Bescheinigung (Form. 51.1.22) über die Höhe der in Abzuggebrachten Quellensteuern auszustellen.ersetzt 01.07.2011 - 2 - 01.01.2013

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