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Viele Köpfe – bessere Ideen - Kreishandwerkerschaft Ruhr

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RechtSERVICERECHTFür Detailfragen steht Ihnen Ihre<strong>Kreishandwerkerschaft</strong> <strong>Ruhr</strong> jederzeitgern zur Verfügung. Rufen Sie uns an!Assessorin Nina EnglichTel. 02302-2827314n.englich@handwerk-ruhr.deAssessor Walter GrätzTel. 0234-3240120w.graetz@handwerk-ruhr.deVerzicht des Arbeitnehmers auf UrlaubsabgeltungMit Urteil vom 14.05.2013 hat das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR844/11) entschieden, dass Arbeitnehmer, welche bis zur Beendigungdes Arbeitsverhältnisses ihren Urlaub nicht vollständig nehmenkonnten, auf ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung (d.h. Auszahlung)gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich verzichtenkönnen, sofern dieser Abgeltungsanspruch einmal entstanden ist.Nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberinschlossen die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen einesvon dem Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzprozessesvor dem Arbeitsgericht einen Vergleich u.a. mit dem Inhalt, dassdas Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum 30.06.2009aufgelöst wurde und mit Erfüllung des Vergleiches wechselseitig allefinanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekanntoder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind.Später verlangte der Arbeitnehmer dann Resturlaub, welcher in denJahren 2006 bis 2008 aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht inAnspruch genommen werden konnte, durch Zahlung abzugelten.Insbesondere sei der Urlaubsabgeltungsanspruch auch nicht durchden gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen. Die Arbeitgeberin lehntediesen Anspruch ab.Auf die entsprechende Klage des Arbeitnehmers versagte in letzterInstanz nunmehr das BAG dem Arbeitnehmer einen entsprechendenAnspruch und wies die Klage auf Urlaubsabgeltung zurück.Gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG kann von der Regelung des § 7 Abs. 4BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen der Beendigungdes Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährtwerden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichenwerden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Regelungen,die das Entstehen von Urlaubsansprüchen ausschließen. Hatte derArbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmenund sieht er davon ab, steht auch das Unionsrecht einem Verzichtdes Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.Mit der Erledigungsklausel in dem gerichtlichen Vergleich hat derArbeitnehmer auf den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnissesentstandenen Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubsrechtswirksam verzichtet.Anmerkung: Dieses Urteil bietet nunmehr eine Rechtssicherheitfür Arbeitgeber, die sich auf eine solche - allgemein in Beendigungsvergleichenverwendete Erledigungsklausel verlassen.KH <strong>Ruhr</strong>, Assessor Walter GraetzTel. 0234 3240-120E-Mail: w.graetz@handwerk-ruhr.deFoto: kallejipp/photocase.de28 KH AKTUELL// Nr. 114 // 2/2013

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