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Viele Köpfe – bessere Ideen - Kreishandwerkerschaft Ruhr

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RechtArbeitnehmer dürfen im Marktbereichihres Arbeitgebers keineeigenen Dienste und Leistungenanbieten.Während der Arbeit nicht auf eigene Rechnung arbeitenArbeitnehmer, welche für Kunden ihres Arbeitgebers auf eigeneRechnung tätig werden, riskieren eine fristlose Kündigung wegenunerlaubter Konkurrenztätigkeit. Denn Arbeitnehmer dürfen imMarktbereich ihres Arbeitgebers keine eigenen Dienste und Leistungenanbieten.Eine fristlose Kündigung kommt in einem solchen Fall selbstdann in Betracht, wenn der Arbeitgeber erst Jahre später vondem Vorfall erfährt, da die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2Satz 1 BGB erst mit Kenntnis von der Pflichtverletzung beginnt.Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Urteil(Sa 593/12 v. 28.01.2013).Der Sachverhalt: Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei dem beklagtenArbeitgeber als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. 2007 war er zunächstim Auftrag des Beklagten bei einer Kundin, um die Abflussrohre in derKüche und im Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tagespäter kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zurBehebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 Euro inbar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Kläger nichtaus. Das Geld behielt er für sich.Der Beklagte erfuhr erst im Sommer 2011 von diesem Vorfall, als dieKundin eine Nachbesserung der aus ihrer Sicht mangelhaften Leistungenverlangte, und kündigte dem Kläger wenige Tage später fristlos. Derhiergegen gerichteten Klage gab das Arbeitsgericht statt. Auf die Berufungdes Beklagten hob das LAG diese Entscheidung auf und wiesdie Klage ab.Die Gründe: Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Klägerwirksam fristlos gekündigt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigungi. S. v. § 626 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer <strong>–</strong>wie hier <strong>–</strong> seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht.Durch seine Konkurrenztätigkeit hat der Kläger seine arbeitsvertraglichenPflichten massiv verletzt. Arbeitnehmer dürfen im Marktbereich ihresArbeitgebers keine eigenen Dienste und Leistungen anbieten. DenArbeitgebern soll dieser Bereich vielmehr uneingeschränkt und ohne dieGefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmeroffenstehen. Trotz des langen, mehrere Jahre umfassenden Zeitraumszwischen der Pflichtverletzung und der Kündigung war auch die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt. Denn diese Fristbeginnt gem. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB erst mit Kenntnis des Kündigungsberechtigtenvon den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen.Danach hat der Beklagte die Zwei-Wochen-Frist nicht versäumt, da erschon wenige Tage, nachdem er <strong>–</strong> vier Jahre später <strong>–</strong> von dem Vorfallerfahren hatte, die Kündigung ausgesprochen hat.KH <strong>Ruhr</strong>, Assessorin Nina Englich,Tel. 02302 28273-14,E-Mail: n.englich@handwerk-ruhr.de29

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