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Kleines 1x1 der Normung - SNV

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5 Recht und <strong>Normung</strong>Rechtliche Bedeutung von Normen –Rechtsnatur und BindungswirkungDie Anwendung von Normen basiert auf dem Prinzip <strong>der</strong> Frei -willigkeit. Normen haben im rechtlichen Sinne daher keine Bindungswirkungwie etwa Gesetze. Man ist demnach zur Einhaltungo<strong>der</strong> Anwendung von Normen rechtlich nicht verpflichtet.Bindend werden sie allerdings immer dann, wenn in Verträgenzwischen Parteien auf Normen Bezug genommen wird o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt.In den Fällen, in denen SN-Normen von Vertragsparteien nichtzum Inhalt eines Vertrages gemacht worden sind, dienen sie imStreitfall dennoch als Entscheidungshilfe, zum Beispiel wenn esim Kauf- und Werkvertragsrecht um Sachmängel geht. Hierspricht <strong>der</strong> «Beweis des ersten Anscheins» für den Anwen<strong>der</strong><strong>der</strong> Norm in dem Sinne, dass er die im Warenverkehr erfor<strong>der</strong>licheSorgfalt beachtet hat.Normen sind in diesem Fall Richtlinien, <strong>der</strong>enEinhaltung für den Unternehmer zumindest einegewisse Rechtssicherheit bietet.Kauf- und Werkvertragsrecht –Normen als Massstab mangel freierBeschaffenheitTechnische Normen haben insbeson<strong>der</strong>e im KaufundWerkvertragsrecht ihre rechtliche Bedeutung:Denn zur Klärung <strong>der</strong> Frage, ob eine gelieferte| 32

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