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Migranten in der Schuldnerberatung - BAG-SB

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<strong>Migranten</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schuldnerberatung</strong><br />

Ganzheitlichkeit<br />

Auf die unterschiedlichen Aspekte, die <strong>in</strong> die Beratung e<strong>in</strong>fließen können,<br />

wurde bereits e<strong>in</strong>gegangen. Die Berücksichtigung dieser for<strong>der</strong>t vom<br />

Berater die ganzheitliche Betrachtung se<strong>in</strong>es Klienten.<br />

„Ohne Analyse <strong>der</strong> wirtschaftlichen und sozialen Problematik ist sachgerechte und<br />

adäquate Hilfe nicht möglich und bleibt <strong>in</strong> planlosen symptomorientierten<br />

Hilfeleistungen – mit mehr o<strong>der</strong> weniger zufälligen Erfolgen – stecken.“ (Kuntz<br />

2003a, S. 45).<br />

Es wird deutlich, dass für e<strong>in</strong>e nachhaltige Problembewältigung e<strong>in</strong>e<br />

punktuelle Bearbeitung <strong>der</strong> jeweiligen Schwierigkeiten des Ratsuchenden<br />

nicht s<strong>in</strong>nvoll ist, da unter diesen Umständen ke<strong>in</strong>e passende Unterstützung<br />

gefunden werden kann. Zum Beispiel ist e<strong>in</strong>e Entschuldungsstrategie<br />

langfristig erst dann von Nutzen, wenn <strong>der</strong> Ratsuchende gelernt hat, mit<br />

den vorhandenen f<strong>in</strong>anziellen Mitteln zu haushalten und sich nicht neu zu<br />

verschulden.<br />

Freiwilligkeit<br />

„Niemand darf zur <strong>Schuldnerberatung</strong> gezwungen werden.“ (Kuntz 2003a,<br />

S. 50).<br />

Auch wenn Ratsuchende teilweise von an<strong>der</strong>en Institutionen an die<br />

<strong>Schuldnerberatung</strong> weitervermittelt werden (können), muss dennoch <strong>der</strong><br />

Freiwilligkeitsgrundsatz für diesen gelten (ebd., S. 50).<br />

E<strong>in</strong>e Hilfe, die vom Betroffenen nicht gewünscht wird, hätte vermutlich<br />

ohneh<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e große Wirkung und würde dessen Persönlichkeitsrecht 4<br />

verletzen.<br />

Hilfe zur Selbsthilfe<br />

„Vom Grundsatz her gilt, dass <strong>der</strong> Ratsuchende, je nach Fähigkeit, Vorbildung und<br />

Informationsstand, soweit als möglich selbst aktiv werden soll. Ziel <strong>der</strong> Beratung ist<br />

es immer, dass <strong>der</strong> Betroffene, zum<strong>in</strong>dest langfristig <strong>in</strong> die Lage versetzt wird,<br />

se<strong>in</strong>e soziale und materielle Situation selbständig zu regeln.“ (Kuntz 2003a, S. 51).<br />

4 Vergleiche Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz<br />

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