Die Verwaltungsvorschrift zum HSchAG - Neues
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des, der zur Amtsführung notwendigen Vordrucke und der Fachbücher, die die gesetzlichen<br />
Vorschriften und die dienstlichen Anweisungen enthalten;<br />
12.1.2 die Ausgaben für den dienstlichen Schriftverkehr und die Telekommunikation mit Behörden,<br />
insbesondere mit den Aufsichtsbehörden;<br />
12.1.3 die Ausgaben für den Amtsraum einschließlich der Kosten für eine erforderliche Haftpflichtversicherung<br />
für den Fall einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht;<br />
12.1.4 die Vergütungen für die <strong>Die</strong>nstreisen und <strong>Die</strong>nstgänge zur Vereidigung, zur Vorlage der Bücher<br />
bei dem Vorstand des zuständigen Amtsgerichts, soweit die Übersendung der Bücher<br />
durch die Post untunlich ist, und zu <strong>Die</strong>nstbesprechungen, im Übrigen die Vergütung für<br />
von der Gemeinde genehmigte <strong>Die</strong>nstreisen in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />
des Hessischen Reisekostengesetzes sowie die Erstattung von Verdienstausfall in entsprechender<br />
Anwendung der für Zeugen geltenden Vorschriften des Gesetzes über die<br />
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen;<br />
12.1.5 der Ersatz von Sachschäden, der im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 92<br />
des Hessischen Beamtengesetzes gewährt wird;<br />
12.1.6 nicht erhobene oder nicht beitreibbare Auslagen der Schiedspersonen mit Ausnahme der<br />
Entschädigung hinzugezogener Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die von der Staatskasse<br />
ersetzt werden (§ 43 Abs. 3 <strong>HSchAG</strong>);<br />
12.1.7 die Aufwendungen für den Versicherungsschutz gegen Personenschäden, der nach § 2<br />
Abs. 1 Nr. 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII - gewährt wird;<br />
12.1.8 der Beitrag für den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. (BDS) sowie<br />
die Kosten für den Bezug der Schiedsamtszeitung.<br />
12.2 Amtsraum<br />
12.2.1 <strong>Die</strong> Gemeinde, die die Sachkosten zu tragen hat, hat für einen geeigneten Raum zu sorgen,<br />
in dem die Schiedsperson ihre Amtstätigkeit ausüben, insbesondere die Schlichtungsverhandlungen<br />
durchführen kann. Der Raum ist mit angemessener Ausstattung, mit<br />
Beleuchtung und Heizung zu versehen; für seine Reinigung ist Sorge zu tragen. <strong>Die</strong> Benutzung<br />
des Raumes kann auf bestimmte Tage und Stunden beschränkt werden. Hierbei sind<br />
jedoch die beruflichen Verhältnisse der Schiedsperson zu berücksichtigen.<br />
12.2.2 Kann die Gemeinde keinen besonderen Raum zur Verfügung stellen und benutzt die<br />
Schiedsperson deshalb die eigene Wohnung oder andere ihr zur Verfügung stehende<br />
Räume, so hat die Gemeinde der Schiedsperson auf Verlangen für die Benutzung der<br />
Räume, für ihre Beleuchtung, Heizung und Reinigung sowie für die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände<br />
eine angemessene, unter Berücksichtigung des Umfangs der Amtstätigkeit<br />
zu bestimmende Entschädigung zu gewähren. <strong>Die</strong> Entschädigung darf den Betrag<br />
nicht übersteigen, den die Gemeinde aufzuwenden hätte, wenn sie den Amtsraum zur Verfügung<br />
stellen würde.<br />
12.2.3 Ist die Gemeinde bereit, der Schiedsperson einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen,<br />
zieht die Schiedsperson es aber vor, gleichwohl zur Erledigung der <strong>Die</strong>nstgeschäfte die<br />
eigene Wohnung oder andere ihr zur Verfügung stehende Räume zu benutzen, so bleibt es<br />
der Gemeinde überlassen, ob und in welcher Höhe sie der Schiedsperson eine Entschädigung<br />
gewährt.<br />
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