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Die Verwaltungsvorschrift zum HSchAG - Neues

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des, der zur Amtsführung notwendigen Vordrucke und der Fachbücher, die die gesetzlichen<br />

Vorschriften und die dienstlichen Anweisungen enthalten;<br />

12.1.2 die Ausgaben für den dienstlichen Schriftverkehr und die Telekommunikation mit Behörden,<br />

insbesondere mit den Aufsichtsbehörden;<br />

12.1.3 die Ausgaben für den Amtsraum einschließlich der Kosten für eine erforderliche Haftpflichtversicherung<br />

für den Fall einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht;<br />

12.1.4 die Vergütungen für die <strong>Die</strong>nstreisen und <strong>Die</strong>nstgänge zur Vereidigung, zur Vorlage der Bücher<br />

bei dem Vorstand des zuständigen Amtsgerichts, soweit die Übersendung der Bücher<br />

durch die Post untunlich ist, und zu <strong>Die</strong>nstbesprechungen, im Übrigen die Vergütung für<br />

von der Gemeinde genehmigte <strong>Die</strong>nstreisen in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />

des Hessischen Reisekostengesetzes sowie die Erstattung von Verdienstausfall in entsprechender<br />

Anwendung der für Zeugen geltenden Vorschriften des Gesetzes über die<br />

Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen;<br />

12.1.5 der Ersatz von Sachschäden, der im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 92<br />

des Hessischen Beamtengesetzes gewährt wird;<br />

12.1.6 nicht erhobene oder nicht beitreibbare Auslagen der Schiedspersonen mit Ausnahme der<br />

Entschädigung hinzugezogener Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die von der Staatskasse<br />

ersetzt werden (§ 43 Abs. 3 <strong>HSchAG</strong>);<br />

12.1.7 die Aufwendungen für den Versicherungsschutz gegen Personenschäden, der nach § 2<br />

Abs. 1 Nr. 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII - gewährt wird;<br />

12.1.8 der Beitrag für den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. (BDS) sowie<br />

die Kosten für den Bezug der Schiedsamtszeitung.<br />

12.2 Amtsraum<br />

12.2.1 <strong>Die</strong> Gemeinde, die die Sachkosten zu tragen hat, hat für einen geeigneten Raum zu sorgen,<br />

in dem die Schiedsperson ihre Amtstätigkeit ausüben, insbesondere die Schlichtungsverhandlungen<br />

durchführen kann. Der Raum ist mit angemessener Ausstattung, mit<br />

Beleuchtung und Heizung zu versehen; für seine Reinigung ist Sorge zu tragen. <strong>Die</strong> Benutzung<br />

des Raumes kann auf bestimmte Tage und Stunden beschränkt werden. Hierbei sind<br />

jedoch die beruflichen Verhältnisse der Schiedsperson zu berücksichtigen.<br />

12.2.2 Kann die Gemeinde keinen besonderen Raum zur Verfügung stellen und benutzt die<br />

Schiedsperson deshalb die eigene Wohnung oder andere ihr zur Verfügung stehende<br />

Räume, so hat die Gemeinde der Schiedsperson auf Verlangen für die Benutzung der<br />

Räume, für ihre Beleuchtung, Heizung und Reinigung sowie für die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände<br />

eine angemessene, unter Berücksichtigung des Umfangs der Amtstätigkeit<br />

zu bestimmende Entschädigung zu gewähren. <strong>Die</strong> Entschädigung darf den Betrag<br />

nicht übersteigen, den die Gemeinde aufzuwenden hätte, wenn sie den Amtsraum zur Verfügung<br />

stellen würde.<br />

12.2.3 Ist die Gemeinde bereit, der Schiedsperson einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen,<br />

zieht die Schiedsperson es aber vor, gleichwohl zur Erledigung der <strong>Die</strong>nstgeschäfte die<br />

eigene Wohnung oder andere ihr zur Verfügung stehende Räume zu benutzen, so bleibt es<br />

der Gemeinde überlassen, ob und in welcher Höhe sie der Schiedsperson eine Entschädigung<br />

gewährt.<br />

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