Die Verwaltungsvorschrift zum HSchAG - Neues
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28.2 Beantragt eine Partei eine vollstreckbare Ausfertigung, so hat die Schiedsperson die Partei<br />
mit der hergestellten Ausfertigung des Protokolls an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.<br />
<strong>Die</strong> Schiedsperson selbst kann die vollstreckbare Ausfertigung nicht beantragen<br />
und auch die Vollstreckungsklausel nicht erteilen.<br />
28.3 Hinsichtlich der Vollstreckung wegen vertretbarer und unvertretbarer Handlungen ist Vollstreckungsgericht<br />
das Amtsgericht, das die vollstreckbare Ausfertigung erteilt hat. Der Vergleich<br />
ist vollstreckbar, ohne dass sich die Parteien hinsichtlich der von ihnen<br />
übernommenen Verpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen.<br />
29 VV zu § 29 — Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />
29.1 Im Falle der Erfolglosigkeit eines Schlichtungsversuches ist hierüber eine Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />
zu erteilen.<br />
29.1.1 § 29 Abs. 1 <strong>HSchAG</strong> regelt die Voraussetzungen, unter denen die Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />
zu erteilen ist. Eines Antrages bedarf es hierfür nicht.<br />
29.1.2 Nr. 1 regelt den Fall, dass bei Säumnis der Gegenpartei (§ 18 Abs. 3 <strong>HSchAG</strong>) die unwiderlegliche<br />
Vermutung begründet wird, dass sich die Gegenpartei nicht auf eine gütliche<br />
Einigung einlassen will. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Bemühungen der<br />
Schiedsperson, selbst wenn die Drei-Monats-Frist des § 15 a Abs. 1 Satz 3 EGZPO noch<br />
nicht verstrichen ist.<br />
29.1.3 Nr. 2 erfasst das Scheitern der Einigungsbemühungen, weil ein Vergleich nicht erreicht<br />
werden kann; hierzu zählt auch der Fall, dass die Schiedsperson wegen des formbedürftigen<br />
Inhalts einer erreichten Einigung (z.B. notarielle Beurkundung) eine Protokollierung<br />
ablehnen muss (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 <strong>HSchAG</strong>).<br />
29.1.4 Nr. 3 regelt den in § 15 a Abs. 1 Satz 3 EGZPO erfassten Fall des Scheiterns durch Zeitablauf.<br />
Soweit der Zeitablauf aber allein darauf beruht, dass die antragstellende Partei<br />
ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, sollen diese Zeiträume auf die Drei-<br />
Monats-Frist nicht angerechnet werden. Das wird dadurch erreicht, dass der Lauf der Frist<br />
erst beginnt, wenn ein formal ordnungsgemäßer Antrag gestellt wurde und die Säumnis<br />
der antragstellenden Partei im Termin (§ 18 Abs. 2 <strong>HSchAG</strong>) sowie die Nichteinzahlung<br />
eines eingeforderten Vorschusses den Lauf der Frist hemmen.<br />
29.2 Inhalt der Erfolglosigkeitsbescheinigung<br />
Für das Gericht, dem die Bescheinigung bei Erhebung der Klage vorgelegt wird, muss daraus<br />
erkennbar sein, dass die Parteien (Nr. 1) und der Streitgegenstand (Nr. 2) des Schlichtungsverfahrens<br />
mit demjenigen des Rechtsstreits identisch sind. Das obligatorische<br />
Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Zur Vereinfachung<br />
des weiteren Verfahrens soll sich deshalb der Anfang (Antragseingang beim<br />
Schiedsamt) und das Ende des Schlichtungsverfahrens aus der Bescheinigung ergeben.<br />
30 VV zu § 30 — Sachliche Zuständigkeit<br />
30.1 Abgrenzung der Zuständigkeit<br />
Dritter Abschnitt<br />
Schlichtungsverfahren in Strafsachen<br />
Seite 26