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Die Verwaltungsvorschrift zum HSchAG - Neues

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die Regelungen zu § 11 VV<strong>HSchAG</strong>.<br />

16.3 <strong>Die</strong> Bestimmungen der §§ 1297, 1589, 1590 BGB über Verlöbnis, Verwandtschaft und<br />

Schwägerschaft sind zu beachten. Danach sind - Verlobte zwei Personen verschiedenen<br />

Geschlechts, die sich gegenseitig versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen.<br />

Das Verlöbnis ist an keine Form gebunden, - Verwandte in gerader Linie die leiblichen Eltern,<br />

Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel und Urenkel, - Verwandte in der Seitenlinie<br />

bis <strong>zum</strong> dritten Grade eigene Geschwister und deren leibliche Kinder sowie Geschwister<br />

der Eltern, - in gerader Linie verschwägert die Eltern, Großeltern, Urgroßeltern sowie die -<br />

nicht gemeinsamen - Kinder des Ehegatten und deren Abkömmlinge, - in der Seitenlinie<br />

bis <strong>zum</strong> zweiten Grade verschwägert die Geschwister des Ehegatten.<br />

Eine minderjährige Person, die als Kind angenommen wird, erlangt kraft Gesetzes die<br />

Stellung eines ehelichen Kindes der annehmenden Person, so dass mit der annehmenden<br />

Person und deren Verwandten ein Verwandtschaftsverhältnis entsteht, während bisherige<br />

Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen; eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in §<br />

1756 BGB für den Fall geregelt, dass die annehmende Person mit dem Kind im zweiten<br />

oder dritten Grad verwandt oder verschwägert ist. Als Kind kann aber auch eine volljährige<br />

Person angenommen werden. In diesem Falle ist grundsätzlich nach § 1770 BGB das Verwandtschaftsverhältnis<br />

auf die annehmende und die angenommene Person beschränkt.<br />

<strong>Die</strong> bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bleiben grundsätzlich bestehen.<br />

16.4 Ist durch Gesetz die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts vorgeschrieben (vgl.<br />

z.B. §§ 311 b Abs. 1, 3 und 5, 873 Abs. 2, 877, 1491 Abs. 2, 1501 Abs. 2, 1587o, 2033,<br />

2348, 2351, 2385 BGB), so ist ein Tätigwerden durch die Schiedsperson ausgeschlossen.<br />

16.5 Schon bei der Antragstellung und erneut vor Eintritt in die Schlichtungsverhandlung hat<br />

sich die Schiedsperson davon zu überzeugen, dass die Angaben der Parteien über ihre<br />

Person richtig sind. Kennt sie die Parteien nicht, so müssen diese ihre Angaben zur Person<br />

nachweisen. <strong>Die</strong>s kann durch gültigen Pass, Personalausweis, Führerschein oder<br />

ähnliche Urkunden mit Lichtbild geschehen. Der Nachweis kann auch durch Personen<br />

geführt werden, die die Schiedsperson als zuverlässig kennt. Bei ungenügendem Nachweis<br />

findet keine Schlichtungsverhandlung statt.<br />

16.6 Mit Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />

krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, darf die Schiedsperson nicht verhandeln.<br />

16.7 Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter ist - bei minderjährigen Personen in<br />

Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern, die Vormundin oder der Vormund verhindert<br />

sind, die dafür bestellte Pflegerin oder der bestellte Pfleger (§ 1909 BGB), in den<br />

Fällen des § 1705 BGB die Amtspflegerin oder der Amtspfleger, - bei Volljährigen, für die<br />

eine Betreuung angeordnet ist, die Betreuerin oder der Betreuer im Rahmen der übertragenen<br />

Angelegenheiten (§ 1902 BGB).<br />

16.8 Bei Rechtsgeschäften zwischen der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter,<br />

ihrem oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten in gerader Linie einerseits<br />

und der vertretenen Person andererseits kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche<br />

Vertreter in der Regel nicht für diese handeln; in solchen Fällen ist der vertretenen<br />

Person, wenn sie minderjährig ist, eine Pflegerin oder ein Pfleger, oder, wenn sie volljährig<br />

ist, eine (weitere) Betreuerin oder ein (weiterer) Betreuer für diese Angelegenheit vom Vormundschaftsgericht<br />

zu bestellen. Im Übrigen bedarf die gesetzliche Vertreterin oder der<br />

gesetzliche Vertreter in gewissen Fällen zur Vornahme von Rechtshandlungen für die vertretene<br />

Person der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. <strong>Die</strong> Einzelheiten ergeben<br />

sich aus den §§ 1643, 1819 bis 1822 BGB. In diesen Fällen ist die Bearbeitung regelmäßig<br />

mit Schwierigkeiten und Haftungsrisiken verbunden, die es rechtfertigen, dass die<br />

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