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Die Verwaltungsvorschrift zum HSchAG - Neues

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Sachmittel in Frage steht, unterliegt die Schiedsperson den Weisungen und der Aufsicht<br />

der Gemeinde als Trägerin des Schiedsamtes.<br />

9.1.2 In allen Angelegenheiten, die die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren betreffen, wendet sich<br />

die Schiedsperson an den Vorstand des zuständigen Amtsgerichts, bei dem auch Anträge<br />

an die höhere Aufsichtsbehörde zur Weiterleitung einzureichen sind.<br />

In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere wegen der erforderlichen Sachmittel und<br />

der Beitreibung von Kosten und Ordnungsgeldern, wendet sich die Schiedsperson an die<br />

Gemeinde. An diese sind als Kostenträgerin auch Anträge auf Erteilung der Genehmigung<br />

einer <strong>Die</strong>nstreise oder eines <strong>Die</strong>nstgangs außerhalb eines Schlichtungsverfahrens zu richten.<br />

9.2 Prüfung der amtlichen Bücher<br />

9.2.1 Der Vorstand des zuständigen Amtsgerichts hat die amtlichen Bücher (VV zu § 26<br />

<strong>HSchAG</strong>) einmal jährlich zu prüfen. Bei Schiedsamtsbezirken, in denen nach dem Durchschnitt<br />

der letzten drei Jahre nicht mehr als 20 Sachen im Jahr zu bearbeiten waren, kann<br />

die Prüfung in Abständen von längstens drei Jahren erfolgen. Außerordentliche Prüfungen<br />

aus besonderem Anlass sind zulässig.<br />

9.2.2 Mit der Prüfung können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes beauftragt<br />

werden.<br />

9.2.3 Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse<br />

der Prüfung festzuhalten und Beanstandungen von größerem Gewicht aufzuführen sind.<br />

Prüfungsfeststellungen von geringerer Bedeutung können - falls die Schiedsperson anwesend<br />

ist - im Laufe der Prüfung durch mündliche Besprechung erledigt werden. Der<br />

Schiedsperson ist eine Abschrift zur Kenntnisnahme zu übersenden.<br />

9.2.4 <strong>Die</strong>nstreisen und <strong>Die</strong>nstgänge aus Anlass einer Prüfung sind möglichst mit anderen<br />

<strong>Die</strong>nstreisen und <strong>Die</strong>nstgängen zu verbinden. Reisekosten, die bei der Prüfung der Amtsund<br />

Kassenführung der Schiedsperson für Angehörige der Justizverwaltung entstehen,<br />

sind aus Mitteln der Justizverwaltung zu bestreiten.<br />

9.2.5 Endet das Schiedsamt, so sind die amtlichen Bücher und Schriftstücke der Gemeinde zu<br />

übergeben, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 2 <strong>HSchAG</strong> an das zuständige Amtsgericht zur<br />

Aufbewahrung abzugeben sind.<br />

9.3 <strong>Die</strong>nstbesprechungen<br />

9.3.1 Der Vorstand des Amtsgerichts hält regelmäßig eine Besprechung mit den Schiedspersonen<br />

des Bezirkes ab; die Besprechungen sollen im Abstand von zwei Jahren stattfinden.<br />

<strong>Die</strong> Schiedspersonen haben die Pflicht an den <strong>Die</strong>nstbesprechungen teilzunehmen. <strong>Die</strong><br />

zuständigen Bediensteten der Gemeinden sind von den Besprechungen zu unterrichten,<br />

die Teilnahme ist ihnen anheim zu stellen.<br />

9.3.2 Bei besonderem Bedürfnis können außerordentliche Besprechungen abgehalten werden.<br />

Gemeinsame Besprechungen für mehrere Amtsgerichtsbezirke bedürfen der Genehmigung<br />

des Vorstandes des Oberlandesgerichts.<br />

9.4 Jahresübersichten<br />

9.4.1 <strong>Die</strong> Schiedsperson hat dem Vorstand des zuständigen Amtsgerichts bis <strong>zum</strong> 15. Februar<br />

eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres nach dem Muster<br />

der Anlage 1 einzureichen.<br />

9.4.2 <strong>Die</strong> Ergebnisse sind bei dem zuständigen Amtsgericht in eine nach dem Muster der Anlage<br />

2 zu fertigende Übersicht aufzunehmen. <strong>Die</strong> Vorstände der Amtsgerichte übersenden<br />

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