Die Verwaltungsvorschrift zum HSchAG - Neues
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Sachmittel in Frage steht, unterliegt die Schiedsperson den Weisungen und der Aufsicht<br />
der Gemeinde als Trägerin des Schiedsamtes.<br />
9.1.2 In allen Angelegenheiten, die die Tätigkeit im Schlichtungsverfahren betreffen, wendet sich<br />
die Schiedsperson an den Vorstand des zuständigen Amtsgerichts, bei dem auch Anträge<br />
an die höhere Aufsichtsbehörde zur Weiterleitung einzureichen sind.<br />
In allen übrigen Angelegenheiten, insbesondere wegen der erforderlichen Sachmittel und<br />
der Beitreibung von Kosten und Ordnungsgeldern, wendet sich die Schiedsperson an die<br />
Gemeinde. An diese sind als Kostenträgerin auch Anträge auf Erteilung der Genehmigung<br />
einer <strong>Die</strong>nstreise oder eines <strong>Die</strong>nstgangs außerhalb eines Schlichtungsverfahrens zu richten.<br />
9.2 Prüfung der amtlichen Bücher<br />
9.2.1 Der Vorstand des zuständigen Amtsgerichts hat die amtlichen Bücher (VV zu § 26<br />
<strong>HSchAG</strong>) einmal jährlich zu prüfen. Bei Schiedsamtsbezirken, in denen nach dem Durchschnitt<br />
der letzten drei Jahre nicht mehr als 20 Sachen im Jahr zu bearbeiten waren, kann<br />
die Prüfung in Abständen von längstens drei Jahren erfolgen. Außerordentliche Prüfungen<br />
aus besonderem Anlass sind zulässig.<br />
9.2.2 Mit der Prüfung können Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes beauftragt<br />
werden.<br />
9.2.3 Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse<br />
der Prüfung festzuhalten und Beanstandungen von größerem Gewicht aufzuführen sind.<br />
Prüfungsfeststellungen von geringerer Bedeutung können - falls die Schiedsperson anwesend<br />
ist - im Laufe der Prüfung durch mündliche Besprechung erledigt werden. Der<br />
Schiedsperson ist eine Abschrift zur Kenntnisnahme zu übersenden.<br />
9.2.4 <strong>Die</strong>nstreisen und <strong>Die</strong>nstgänge aus Anlass einer Prüfung sind möglichst mit anderen<br />
<strong>Die</strong>nstreisen und <strong>Die</strong>nstgängen zu verbinden. Reisekosten, die bei der Prüfung der Amtsund<br />
Kassenführung der Schiedsperson für Angehörige der Justizverwaltung entstehen,<br />
sind aus Mitteln der Justizverwaltung zu bestreiten.<br />
9.2.5 Endet das Schiedsamt, so sind die amtlichen Bücher und Schriftstücke der Gemeinde zu<br />
übergeben, soweit sie nicht nach § 26 Abs. 2 <strong>HSchAG</strong> an das zuständige Amtsgericht zur<br />
Aufbewahrung abzugeben sind.<br />
9.3 <strong>Die</strong>nstbesprechungen<br />
9.3.1 Der Vorstand des Amtsgerichts hält regelmäßig eine Besprechung mit den Schiedspersonen<br />
des Bezirkes ab; die Besprechungen sollen im Abstand von zwei Jahren stattfinden.<br />
<strong>Die</strong> Schiedspersonen haben die Pflicht an den <strong>Die</strong>nstbesprechungen teilzunehmen. <strong>Die</strong><br />
zuständigen Bediensteten der Gemeinden sind von den Besprechungen zu unterrichten,<br />
die Teilnahme ist ihnen anheim zu stellen.<br />
9.3.2 Bei besonderem Bedürfnis können außerordentliche Besprechungen abgehalten werden.<br />
Gemeinsame Besprechungen für mehrere Amtsgerichtsbezirke bedürfen der Genehmigung<br />
des Vorstandes des Oberlandesgerichts.<br />
9.4 Jahresübersichten<br />
9.4.1 <strong>Die</strong> Schiedsperson hat dem Vorstand des zuständigen Amtsgerichts bis <strong>zum</strong> 15. Februar<br />
eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres nach dem Muster<br />
der Anlage 1 einzureichen.<br />
9.4.2 <strong>Die</strong> Ergebnisse sind bei dem zuständigen Amtsgericht in eine nach dem Muster der Anlage<br />
2 zu fertigende Übersicht aufzunehmen. <strong>Die</strong> Vorstände der Amtsgerichte übersenden<br />
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