Die Verwaltungsvorschrift zum HSchAG - Neues
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einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist, - die Pflicht, ihr Nichterscheinen unverzüglich<br />
anzuzeigen (§ 17 Abs. 5 <strong>HSchAG</strong>), - die Folgen des Nichterscheinens der antragstellenden<br />
Partei (§ 18 Abs. 2 <strong>HSchAG</strong>), das Ruhen des Verfahrens und die Fiktion der Antragsrücknahme<br />
(§ 18 Abs. 10 <strong>HSchAG</strong>), - die Möglichkeit der Verhängung eines<br />
Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen der Gegenpartei und ggf. entstehende Kostenbelastungen<br />
bei unentschuldigtem Ausbleiben sowie - die Notwendigkeit, die Angaben zur Person<br />
nachweisen zu müssen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 <strong>HSchAG</strong>).<br />
17.4 Wenn eine Partei gesetzlich vertreten wird, so muss die Schiedsperson der Vertretung die<br />
Ladung zustellen. In diesem Falle sollte der Ladung eine Ablichtung, Durchschrift oder Abschrift<br />
für die Partei beigefügt werden.<br />
17.5 Steht eine Partei unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung, so ist die Ladung<br />
der gesetzlichen Vertretung zuzustellen. Bei mehreren gesetzlichen Vertreterinnen<br />
oder Vertretern genügt die Zustellung an eine oder einen von ihnen. Eltern als gesetzliche<br />
Vertretung ihres Kindes können durch eine Ladung gemeinsam geladen werden, wenn sie<br />
eine gemeinsame Wohnung haben; in diesem Fall ist die Ladung an „Frau .... und Herrn ....<br />
als gesetzliche Vertretung des Kindes ...« zu richten. Bei ausländischen Parteien ist zu beachten,<br />
dass der Eintritt der Volljährigkeit vom deutschen Recht abweichen kann. Bei Personen,<br />
die unter Betreuung stehen, ist Nr. 16.8 VV<strong>HSchAG</strong> zu beachten.<br />
17.6 Bei der Terminsbestimmung ist darauf zu achten, dass die zweiwöchige Frist zwischen der<br />
Zustellung der Ladung und dem Termin gewahrt wird. <strong>Die</strong> Zustimmung zur Verkürzung der Ladungsfrist<br />
kann mündlich oder schriftlich gegenüber der Schiedsperson erklärt werden.<br />
17.7 <strong>Die</strong> Anzeige, zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen zu können, hat die Partei zu begründen.<br />
Entschuldigungsgründe im Sinne des § 17 Abs. 5 <strong>HSchAG</strong> sind z.B. auch die Teilnahme<br />
an der Beisetzung naher Angehöriger, eine zur Terminstunde wahrzunehmende<br />
ehrenamtliche Aufgabe oder staatsbürgerliche Pflicht oder die die dauernde Anwesenheit der<br />
Partei erfordernde Pflege naher Angehöriger. <strong>Die</strong> Entschuldigungsgründe sind durch Vorlage<br />
von Urkunden (z.B. ärztliches Attest, Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,<br />
Fahrkarte oder Flugschein) oder einer schriftlichen Erklärung eines Dritten glaubhaft<br />
zu machen.<br />
17.8 Bei rechtzeitiger und ausreichend begründeter Anzeige der Partei, zu dem anberaumten<br />
Schlichtungstermin nicht erscheinen zu können, soll die Schiedsperson den Termin aufheben<br />
und verlegen. Hält sie die Entschuldigungsgründe nicht für ausreichend und will sie den<br />
Termin nicht aufheben, so ist die Partei zu unterrichten, da nur bei schuldhaftem Verstoß<br />
gegen die Erscheinenspflicht ein Ordnungsgeld gegen die Gegenpartei verhängt werden<br />
kann (§ 18 Abs. 4 <strong>HSchAG</strong>). Gibt eine - auch nicht rechtzeitig eingegangene - Anzeige Anlass<br />
zu einer Terminsaufhebung oder Terminsverlegung, so hat die Schiedsperson die Parteien<br />
hierüber unverzüglich zu unterrichten.<br />
Eine Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die antragstellende Partei ist nicht zulässig.<br />
18 VV zu § 18 - Persönliches Erscheinen der Parteien, Sanktionen bei Ausbleiben oder<br />
vorzeitiger Entfernung<br />
18.1 <strong>Die</strong> geladene Partei hat zu dem anberaumten Termin grundsätzlich persönlich zu erscheinen.<br />
Eine Partei gilt auch dann als erschienen, wenn sie eine bevollmächtigte Person zu dem<br />
Termin entsandt hat und diese zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist und einen<br />
Vergleich oder anderweitige Einigung abschließen darf (vgl. § 20 <strong>HSchAG</strong>). <strong>Die</strong>s gilt nicht,<br />
wenn die Schiedsperson ausdrücklich das persönliche Erscheinen angeordnet hat und die<br />
Parteien in der Ladung hierauf hingewiesen worden sind. Das persönliche Erscheinen sollte<br />
insbesondere in nachbarrechtlichen Streitigkeiten stets angeordnet werden.<br />
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