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HOAI 2013 - Gemeindeprüfungsanstalt

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GPA-Mitt. Bau 3/<strong>2013</strong>5. Allgemeiner Teil der <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong>5.1 Begriffe (§ 2)Verschiedene Begriffsbestimmungen wurden gegenüber der <strong>HOAI</strong> 2009 geändert, in andereBereiche der <strong>HOAI</strong> verschoben oder gestrichen:„Objekte“ (§ 2 Abs. 1 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong>)Wie in der <strong>HOAI</strong> 2009, werden die von der Honorarordnung erfassten Objekte einzeln benannt.Allerdings unterscheidet die Neuregelung zwischen Objekten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 (z.B.Gebäude und Ingenieurbauwerke) und Objekten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 (Tragwerke und Anlagender Technischen Ausrüstung). Diese Unterscheidung spielt eine Rolle im Zusammenhangmit § 54 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong>, welcher die Honorarermittlung für den Fall regelt, dass ein Auftrag mehrereAnlagen der Technischen Ausrüstung umfasst.„Innenräume“ statt „Raumbildende Ausbauten“Der bisherige Begriff des „Raumbildenden Ausbaus“ wurde durch „Innenräume“ ersetzt. Zugleichwurde die Definition der „Leistungen für Innenräume“ in den § 34 Abs. 2 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong>(Leistungsbild Gebäude und Innenräume) verschoben und die bisherige Definition der „RaumbildendenAusbauten“ inhaltlich übernommen.Entfall der GebäudedefinitionDie in der <strong>HOAI</strong> 2009 eingeführte Definition für Gebäude entspricht der Formulierung der Musterbauordnung.1 Hieraus ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber Ingenieurbauwerken.Im Ergebnis kann es strittig sein, ob ein Vorhaben auf Grundlage der anrechenbarenKosten für Gebäude oder Ingenieurbauwerke abzurechnen ist. Um diese Abgrenzungsschwierigkeitenzu vermeiden, wurde die Gebäudedefinition gestrichen.Umbauten (§ 2 Abs. 5 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong>)Die Begriffsbestimmung für Umbauten ist wieder auf wesentliche Eingriffe in Konstruktion oderBestand zurückgeführt worden.Vgl. dazu die weiteren Erläuterungen unter Nr. 5.4.1.Mitzuverarbeitende Bausubstanz (§ 2 Abs. 7 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong>)Die <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> enthält wieder eine Regelung über die Berücksichtigung der mitzuverarbeitendenBausubstanz bei den anrechenbaren Kosten (vgl. dazu die weiteren Erläuterungen unterNr. 5.3).1Die Definition der Gebäude unter § 2 Nr. 2 <strong>HOAI</strong> 2009 lautet: „Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte baulicheAnlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oderSachen zu dienen.“ Diese Definition würde auch auf klassische Ingenieurbauwerke, wie z.B. Tiefgaragen, zutreffen.Seite 10

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