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HOAI 2013 - Gemeindeprüfungsanstalt

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GPA-Mitt. Bau 3/<strong>2013</strong>5.2 Leistungsarten (§ 3)§ 3 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> Leistungen und Leistungsbilder(1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sindin den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt.Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.(2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinenerforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sichin Leistungsphasen gemäß den Regelungen in den Teilen 2 bis 4.(3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildernihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen könnenauch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind,vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare fürBesondere Leistungen können frei vereinbart werden.(4) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.Die Merkmale der in § 3 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> genannten Leistungsarten sind wie folgt zusammengestellt:Grundleistungen(§ 3 Abs. 2 Satz 1 <strong>HOAI</strong>)zur ordnungsgemäßen Erfüllung einesAuftrags im Allgemeinen erforderlichund in Leistungsbildern erfasstHonorar im Rahmen derMindest- und HöchstsätzevereinbarBeratungsleistungen(§ 3 Abs. 1 Satz 2 <strong>HOAI</strong>)Leistungen der Anlage 1 zur <strong>HOAI</strong>Umweltverträglichkeitsstudie, Wärmeschutzund Energiebilanzierung, Bauakustik (Schallschutz),Raumakustik, Geotechnik, IngenieurvermessungHonorar frei vereinbarBesondere Leistungen(§ 3 Abs. 3 <strong>HOAI</strong>)sind in den Anlagen 2 bis 8 sowie 10bis 15 zur <strong>HOAI</strong> aufgeführt. Die dortigeAufzählung ist nicht abschließend.z.B.Bestandsaufnahme, Bedarfsermittlung, Raumprogramm,Präsentationsmodelle, örtlicheBauüberwachung, Leistungsbeschreibung mitLeistungsprogramm, Bestandspläne.Honorar frei vereinbarSeite 12

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